Gesundheits- und Sozialpolitik Rheinisches Ärzteblatt / Heft 4 / 2025 19 Eigentlich sollte die zwischen Bundesärztekammer und dem Verband der Privaten Krankenversicherung abgestimmte neue Gebührenordnung für Ärzte bereits im vergangenen Herbst dem Bundesgesundheitsminister zugehen und zügig – so die Hoffnung – per Verordnung in Kraft gesetzt werden. Doch innerärztliche Kritik sorgte für einen Aufschub. Das Ergebnis des Clearingverfahrens soll dem Deutschen Ärztetag Ende Mai in Leipzig zur Entscheidung vorgelegt werden. von Thomas Gerst Bei der Reform der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) brauchte es stets einen langen Atem. „Gebührenordnung immer noch auf der Wartebank“ lautete im Oktober 1968 die Aufmacher-Überschrift im Deutschen Ärzteblatt. Drei Jahre zuvor war durch Verordnung der Bundesregierung eine Gebührenordnung in Kraft getreten, die in der amtlichen Begründung ausdrücklich als „Übergangslösung bis zum Erlass einer von Grund auf neu geordneten Gebührenordnung“ bezeichnet wurde. Die Übergangslösung bis zur GOÄ-Neuordnung hatte beinahe 20 Jahre Bestand; seit Jahresbeginn 1983 orientierten sich die Einfachsätze der GOÄ an den durchschnittlichen Gebührensätzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Und danach ging es weiter mit dem Warten auf eine GOÄ-Reform – nach einigen Teilnovellierungen ist die GOÄ heute veraltet und bildet weder das ärztliche Leistungsspektrum noch die aktuelle Kosten- und Preisentwicklung ab. Für die Abrechnung vieler medizinischer Leistungen, die in den vergangenen 40 Jahren neu hinzugekommen sind, müssen Analogbewertungen herangezogen werden. Ab November 2013 wurde auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung zwischen der Bundesärztekammer (BÄK) und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) der Anlauf zu einer umfassenden GOÄ-Reform unternommen. Nach heftiger innerärztlicher Diskussion und einem zwischenzeitlichen Stopp des Prozesses kam es schließlich auf dem Ärztetag im Jahr 2017 zu einer Neue GOÄ auf der Zielgeraden? prinzipiellen Verständigung über die Rahmenbedingungen für eine neue GOÄ, die unter den Vorbehalt ordnungspolitischer Stabilität (Erhalt des dualen Versicherungssystems) gestellt wurde. Grundlegende Novelle unumgänglich Grundlage des aktuell vorliegenden GOÄ-Entwurfs ist eine unter Federführung der BÄK gemeinsam mit ärztlichen Verbänden und Fachgesellschaften erarbeitete Fassung mit mehr als 5.500 Gebührenordnungsnummern. Dieser Katalog konnte mit dem PKV-Verband konsentiert werden, nicht jedoch die ärztlicherseits ermittelten Preise für die einzelnen Leistungen. Der ärzteeigene GOÄ-Entwurf mit Bewertungen wurde zum Jahresbeginn 2023 dem Bundesgesundheitsminister übergeben. Die Bundesregierung regelt gemäß § 11 der Bundesärzteordnung auf dem Wege der Rechtsverordnung „die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung“. Der Bundesgesundheitsminister beharrte wenig überraschend auf dem Junktim, dass eine Einigung zwischen Ärzteschaft und PKV auch über die Bewertung der Leistungen die Voraussetzung für das Inkraftsetzen der GOÄ sei. Deshalb schien der Weg der Abstimmung mit dem PKV-Verband alternativlos; denn die geltende GOÄ sei nach Jahrzehnten ausgebliebener Anpassungen so überaltert, dass eine grundlegende Novellierung unumgänglich sei, konstatierte der BÄK-Vorstand. Also machte man sich mit dem PKV-Verband an die Arbeit, die Bewertung der Leistungen in der GOÄ gemeinsam vorzunehmen. Im September 2024 wurde den ärztlichen Verbänden und Fachgesellschaften der mit dem PKV-Verband konsentierte GOÄ-Entwurf zur Kenntnis gebracht. Anders als erwartet fiel die Ablehnung der neuen Gebührenordnung bei nicht wenigen Verbänden und Fachgesellschaften so deutlich aus, dass die BÄK beschloss, sich mit der Kritik in einem Clearingverfahren auseinanderzusetzen, um vor dem Ende Mai in Leipzig stattfindenden 129. Deutschen Ärztetag „in Ruhe zu einer gemeinsamen Haltung der Ärzteschaft zu kommen“. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 wies BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt die Beteiligten am Clearingverfahren darauf hin, dass es nicht um eine ärztlicherseits zu definierende GOÄ gehe, sondern dass der vorliegende Entwurf zeige, „bis zu welchem Punkt der PKV-Verband und die Beihilfe nach intensiven Gesprächen bereit sind, den ärztlichen Erwartungen entgegenzukommen“. Die BÄK wertete es demnach als Erfolg, dass es ihr gelungen sei, den PKV-Verband, der zunächst Mehrkosten durch die neue GOÄ abgelehnt habe, dazu zu bewegen, einen Anstieg des GOÄ-Honorarvolumens um 13,2 Prozent in den nächsten drei Jahren zu akzeptieren. Umgesetzt worden sei in der mit der PKV konsentierten Fassung eine erstmals auf einer betriebswirtschaftlichen Grundkalkulation beruhende Gebührenordnung, die unter anderem auch die ärztlichen GeFoto: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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