Gesundheits- und Sozialpolitik 20 Rheinisches Ärzteblatt / Heft 4 / 2025 Die Bundesärztekammer geht in einem separaten Erläuterungsschreiben an die ärztlichen Berufsverbände und die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften noch einmal auf die grundsätzliche Kritik ein, die von ärztlicher Seite gegen den GOÄ-Entwurf vorgebracht wurde. So handele es sich bei dem zwischen BÄK und PKVVerband für die nächsten drei Jahre konsentierten Honorarvolumen nicht um ein festgezurrtes Budget, sondern um prognostizierte Kostenentwicklungen auf der Grundlage des GOÄ-Entwurfs. Jede auf Basis der neuen GOÄ erstellte Rechnung sei gültig und müsse ohne Abschläge bezahlt werden. Der Wegfall der Steigerungsmöglichkeit über den Regelsatz hinaus bei Rechnungsstellung wird damit begründet, dass Ärztinnen und Ärzte wegen des damit verbundenen Erklärungsaufwands nur sehr begrenzt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten. Anstatt dessen sehe das GOÄ-Leistungsverzeichnis nun eine Vielzahl von konkreten Erschwerniszuschlägen vor. Kritik war auch laut geworden an der nunmehr vorgesehenen Gemeinsamen Kommission von BÄK, PKV-Verband und Beihilfe, die für eine zeitnahe Anpassung der GOÄ an aktuelle Entwicklungen sorgen soll. Hier gebe es keinen Schlichtungsmechanismus wie im Kassenarztrecht, sondern für die paritätisch besetzte Kommission sei sichergestellt, dass keine Empfehlung gegen die BÄK ausgesprochen werden kann, heißt es in dem Schreiben. Die Kommission könne nur einvernehmlich zu Ergebnissen kommen und diese blieben stets Empfehlungen. Sie würden letztlich vom Bundesgesundheitsminister geprüft und auf dem Verordnungswege umgesetzt. Wenn aber grundsätzlich in Frage gestellt werde, dass eine neue GOÄ nur über einen zwischen BÄK und PKV- Verband konsentierten Entwurf möglich sei, so sei das nicht mit den politischen Realitäten in Einklang zu bringen und entspreche auch nicht der Beschlussfassung des Deutschen Ärztetages aus dem Jahr 2017, stellt die BÄK weiter fest. Auch die Bundesärzteordnung regele in § 11 Satz 3, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der GOÄ den berechtigten Interessen der Ärzteschaft ebenso Rechnung tragen müsse wie den Interessen derjenigen, die zur Zahlung verpflichtet sind. schaften darum, Änderungsmöglichkeiten auszuloten, ohne den mit der PKV konsentierten Gesamtrahmen in Frage zu stellen. Die große Mehrzahl der Gespräche sei durch „den ernsthaften Wunsch nach sachgerechten Lösungen“ geprägt, informierte BÄK-Präsident Reinhardt mit Schreiben vom 7. März zum Zwischenstand des Verfahrens, das noch bis in die erste Aprilwoche fortgeführt werden soll. Insbesondere dort, wo ärztliche Verbände und Fachgesellschaften sehr konkret Änderungsbedarf und -möglichkeiten aufgezeigt hätten, habe man Lösungen finden können. Der BÄK-Präsident äußerte sich in dem Schreiben zuversichtlich, „auch in den ausstehenden Gesprächen noch eine Reihe von Verbesserungen an dem vorliegenden Entwurf erarbeiten und mit dem PKV-Verband abstimmen zu können“. Dieser hatte zu Beginn des Clearingverfahrens auf Anfrage mitgeteilt, dass er in dem gemeinsam mit der BÄK erarbeiteten GOÄEntwurf einen fairen Kompromiss sehe. Bei fachlich nachvollziehbarem Präzisierungsbedarf könne noch nachjustiert werden. „Nachverhandlungen im Grundsätzlichen kommen aus unserer Sicht aber nicht in Frage.“ Insofern bleibt abzuwarten, inwieweit der PKV-Verband in den nächsten Wochen noch auf Überarbeitungswünsche beim GOÄ-Entwurf einzugehen bereit sein wird. Deutscher Ärztetag entscheidet Das abschließende Votum der Ärzteschaft zur Novellierung der Gebührenordnung wird dem 129. Deutschen Ärztetag, der vom 27. bis 30. Mai 2025 in Leipzig tagt, vorbehalten bleiben, stellt der BÄKPräsident in seinem Schreiben vom 7. März klar. Um eine ausreichende Meinungsbildung zu ermöglichen, soll der abschließend mit dem PKV-Verband konsentierte GOÄ-Entwurf bis Ende April an die Landesärztekammern und die Abgeordneten zum Deutschen Ärztetag versendet wer- den. „Nur wenn der Deutsche Ärztetag diesen als Kompromiss mit dem PKV- Verband bestätigt, wird sich das notwendige politische Momentum für eine Novellierung der GOÄ erreichen lassen“, betont Reinhardt. sprächsleistungen angemessen bewerte. Weiter soll es künftig – bis auf wenige Ausnahmen – keine Steigerungsmöglichkeiten mehr bei der privatärztlichen Liquidation geben. An die Stelle des streitbehafteten Steigerns sollen nach Schwierigkeit gestaffelte (Eingriffs-)Leistungen, konkret definierte Erschwerniszuschläge und feste Steigerungssätze bei definierten Ausnahmetatbeständen treten. Kritik aus der Ärzteschaft Kritik am GOÄ-Entwurf kam insbesondere von den Berufsverbänden der eher technisch orientierten Fachgruppen, die durch die Aufwertung der Gesprächsleistungen eine Umschichtung des Honorars zu ihren Lasten befürchten. Dass die „sprechende Medizin“ bessergestellt werden soll, sei fächerübergreifender Konsens, dass „dies aber nun durch einen Kahlschnitt im Bereich der diagnostischen Fachgebiete gegenfinanziert werden soll“, sei nicht hinnehmbar, kritisierte beispielsweise der Berufsverband der Laborärzte. Die Berufsverbände der Anästhesisten, der Frauenärzte oder der Orthopäden und Unfallchirurgen sahen überdurchschnittliche Honorarabsenkungen bei ihrer Klientel im Vergleich zum ursprünglichen ärzteeigenen Entwurf. Es wurde aber auch grundsätzliche Kritik am GOÄ-Entwurf laut. Prinzipiell falsch sei es gewesen, der Forderung des Verordnungsgebers nach einer konsentierten Fassung der GOÄ zwischen Ärzten und Kostenträgern nachzugeben. Befürchtet wurde auch – wie schon in den Debatten der Jahre 2016/2017 eine „Budgetiertung“ oder „EBMisierung“ der GOÄ. Auch das Zugeständnis eines in seiner Bewertung zu engen Steigerungskorridors beim Honorarvolumen sei ein Fehler gewesen. Aus anderen ärztlichen Fachgruppen, wie den Hausärzten, den Kinder- und Jugendärzten, den Internisten und den Neurologen und Psychiatern, wurde hingegen Nachbesserungsbedarf in einigen Punkten, im Grundsatz jedoch Zustimmung signalisiert. Seit Mitte Januar 2025 geht es nun beim Clearingverfahren zum GOÄ-Entwurf mit den ärztlichen Berufsverbänden und wissenschaftlichen medizinischen FachgesellÄrztliche Körperschaften im Internet Ärztekammer Nordrhein www.aekno.de Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein www.kvno.de Ärzteversorgung Nordrhein www.nordrheinische-aerzteversorgung.de
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