Rheinisches Ärzteblatt 05/2025

Thema 16 Rheinisches Ärzteblatt / Heft 5 / 2025 Konkret beantragen wir zudem: 1. Strukturelle Integration: Eine feste Verankerung der Ärzteschaft in den Krisenstäben auf kommunaler und Landesebene 2. Regelmäßige Übungen: Die Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an Katastrophenschutzübungen zur besseren Vernetzung und Koordination 3. K lare Zuständigkeiten: Die Definition spezifischer medizinischer Verantwortlichkeiten in Krisensituationen, um schnelle und effektive Hilfeleistung zu gewährleisten 4. A usbau der Zusammenarbeit: Eine stärkere Kooperation zwischen den Ärztekammern, den Rettungsdiensten, dem Katastrophenschutz sowie anderen relevanten Akteuren Bundesweite Einführung der ePA erst nach Schließung der aufgezeigten Sicherheitslücken an den Start bringen Die Ärztekammer Nordrhein sieht die Notwendigkeit, im deutschen Gesundheitswesen sektorübergreifend Funktionalitäten zum besseren patientenbezogenen Datenaustausch umzusetzen. Unter dieser Zielvorgabe ist die Bereitstellung einer elektronischen Patientenakte (ePA) im Rah- men der Telematikinfrastruktur (TI) aus Sicht der Ärztekammer Nordrhein sinnvoll. Die Ärztekammer Nordrhein begrüßt grundsätzlich die Einführung der ePA zum besseren patientenbezogenen Datenaustausch zwischen allen Leistungserbringern im Gesundheitssystem. Über den zentralen Ansatz können wichtige Rahmenbedingungen wie Datensicherheit, einheitliche und sektorübergreifende Schnittstellen und Nutzerfreundlichkeit umgesetzt werden. Aufgrund der Berichterstattung über erhebliche Sicherheitsmängel und eine untaugliche Umsetzung der Funktionalitäten der ePA im Praxisalltag ist die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein alarmiert, dass mit dem aktuellen Stand der ePA die genannten, wesentlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. So wird aus den Modellregionen berichtet, dass einige Test-Praxen beispielsweise noch gar kein ePAModul ihres Software-Herstellers ausgeliefert bekommen haben. Die Ärztekammer Nordrhein fordert, sich im ersten Schritt auf wesentliche Funktionalitäten zum Austausch patientenbezogener Dokumente der ePA zu beschränken. Nach erfolgreicher und ausreichender Testung, insbesondere auf die Praxistauglichkeit, ist die ePA mit den dargestellten Funktionalitäten in der Breite zu etablieren. Gleichzeitig ist es unerlässlich, erkannte Sicherheitsmängel transparent zu kommunizieren und zu beseitigen. In späteren Schritten können und müssen weitere Funktionalitäten ausgebaut und erweitert werden. Eine schrittweise umgesetzte Vorgehensweise würde zudem den Patientinnen und Patienten die Möglichkeit geben, Einsatz, Nutzung und Berechtigungsmanagement der ePA besser zu verstehen und eine informierte Entscheidung zur Teilnahme an der ePA treffen zu können. Die zeitliche Aufschiebung würde den Krankenkassen die Zeit geben, ihre Mitglieder umfassend und verständlich aufzuklären. Neubewertung der Risiken zentraler Speicherung von Gesundheitsdaten Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein fordert die mit dem Thema Gesundheitsdaten und Datenschutz befassten Akteure in Ärzteschaft, Politik und Gesellschaft auf, die Risiken der zentralen Speicherung von Gesundheitsdaten einer Neubewertung zu unterziehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der dramatischen politischen Veränderungen in den USA. Es besteht das Risiko, dass Gesundheitsdaten auch aus Deutschland zukünftig noch weniger geschützt werden können, weil a) d ie Begehrlichkeiten des Zugriffs auf Gesundheitsdaten durch andere Staaten zunehmen könnten, b) d as Schutzniveau bei der Verwendung von Gesundheitsdaten generell abgesenkt zu werden droht, womöglich auch wegen der Erwartung monetärer Vorteile durch deren Nutzung, und c) die Risiken für die unerlaubte Nutzung bzw. Entwendung von Gesundheitsdaten, etwa infolge von Cyberangriffen, zunehmen könnten. Keine Benachteiligung für Kranke bei Krankenversicherungsbeiträgen Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein fordert eine diskriminierungsfreie Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ohne Bonus- und Malussystem. Eingriffe in die Terminautonomie von Arztpraxen, MVZ und Klinikambulanzen werden strikt abgelehnt Der neu eingeführte § 370a im SGB V verpflichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung zum Aufbau eines digitalen Systems zur Terminvermittlung für die ambulante Medizin. Dieses System soll der Vermittlung von Behandlungs-terminen und auch Terminen für Telemedizin, wie Videosprechstunden, Telemonitoring u. a. m. dienen. Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein stellt klar, dass die Bereitstellung von Terminen für jede Art von Behandlung in der Entscheidungshoheit des jeweiligen Behandlers/Arztes liegen muss. Bereits die Terminvergabe unter Berücksichtigung von Dringlichkeit und Wichtigkeit für Behandlungen, aber auch zur Art der Behandlung, ist Bestandteil der ärztlichen Berufsausübung und in vielen Fällen eine explizit ärztliche Entscheidung. Eine Verpflichtung von Ärztinnen und Ärzten im Hinblick auf Behandlungstermine durch Dritte wäre ein Eingriff in die Art und Weise der Berufsausübung, der mit der Berufsausübungsfreiheit von Ärztinnen und Ärzten nicht vereinbar ist. Transparenz bei der Weitergabe von Daten aus zentralen Terminverwaltungssystemen nach § 370a SGB V, sowie bei privaten Anbietern Im Hinblick auf das von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) nach § 370a SGB V aufzubauende digitale System zur Terminvermittlung für die ambulante Medizin stellt die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein maßgebliche Forderungen nach Transparenz auf. Diese Forderungen gelten in gleicher Weise für Systeme zur Terminvermittlung durch private Anbieter. Sie beinhalten: • Es muss stets bekannt und transparent sein, wer Zugriff auf Informationen hat, die in dem System bereitgestellt werden. • Es muss stets klar sein, welche Informationen bereitgestellt werden, auf die Dritte zugreifen können. • Es muss bekannt sein, wer Zugriff auf „Hinweise auf den Speicherort behandlungsrelevanter Daten in der elektronischen Patientenakte“ oder auf das Verzeichnis von DIGAAnwendungen hat (§ 370a SGB V Absatz 1a Satz 5). • Es muss bekannt sein, welche Gebühren für welche Zwecke fließen sollen. Die Möglichkeit des Widerspruchs des Vertragsarztes gegen die Weitergabe seiner Daten ist in Absatz 2 geregelt. Die Kammerversammlung fordert den Gesetzgeber, die KBV und die weiteren verantwortlichen Behörden auf, Patienten und Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass bei der Vergabe von Terminen über dieses Terminvermittlungssystem, sofern der Vertragsarzt teilnimmt, womöglich umfangreiche Einsicht in die jeweiligen Patientendaten bis hin zur elektronischen Patientenakte genommen werden kann. Eine analoge Verpflichtung wird gegenüber privaten Anbietern von Terminvergabesystemen gefordert. Information zum Widerspruch der Weitergabe von Termininformationen zur Arztkonsultation nach § 370a Abs. 2 SGB V Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein fordert vom Bundesgesundheitsministerium, der Bundesärztekammer und der

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