Thema Rheinisches Ärzteblatt / Heft 5 / 2025 17 Kassenärztlichen Bundesvereinigung eine reichweitenstarke Information der Ärzteschaft, wie das ärztliche Recht auf Widerspruch zur Weitergabe von Termindaten nach § 370a Absatz 2 SGB V aufwandsarm und unbürokratisch aus- geübt werden kann. Dringender Appell zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen: Einführung des elektronischen Betäubungsmittelrezepts (E-BtM-Rezept) Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein fordert die Koalitionspartner der neuen Bundesregierung eindringlich auf, unverzüglich die notwendigen finanziellen Mittel bereitzustellen, um die Einführung des elektronischen Betäubungsmittelrezepts (E-BtM-Rezept) zu ermöglichen. Die Verzögerung dieses wichtigen Digitalisierungsschritts verursacht erhebliche zusätzliche Bürokratiekosten und steht im Widerspruch zu den erklärten Zielen einer modernen und effizienten Gesundheitsversorgung. Aktualisierung der Todesbescheinigung in NRW und Ermöglichung der Blankoformularbedruckung Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein unterstützt den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NordrheinWestfalen, Karl Josef Laumann, den Todesbescheinigung RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 25.7.2003 - III 7-0261.1 - dahingehend zu aktualisieren, dass neben dem selbstdurchschreibenden Vordrucksatz auch eine Blankoformularbedruckung auf Sicherheitspapier zugelassen wird. Die Kammerversammlung appelliert an alle Beteiligten, eine kurzfristige Lösung für die kommenden zwei Jahre zu finden. Zudem bekennt sich die Kammerversammlung zum Ziel einer elektronischen Todesbescheinigung und fordert einen Sachstandsbericht in der kommenden Sitzung. Eine spezielle TotenscheinApp wird abgelehnt, da sie lediglich einen analogen Medienbruch in einen digitalen überführt. Stattdessen soll das Formular in die primären ärztlichen Systeme integriert werden, um eine nachhaltige digitale Lösung zu schaffen. Ärzteschaft fordert strengere Regulierung bei der Verschreibung von Medizinal-Cannabis über Online-Anbieter Die Ärztekammer Nordrhein fordert vom Gesetzgeber strengere Regeln für die Verschreibung von Medizinal-Cannabis über Online-Anbieter. Die ärztliche Verordnung von MedizinalCannabis bei Verschreibung sollte ausnahmslos nur nach vorangegangenem persönlichem ArztPatienten-Kontakt in einer Praxis erfolgen. Die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte verweisen darauf, dass es sich bei Medizinal-Cannabis um ein (im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes „ehemaliges“) Betäubungsmittel handelt, das mit erheblichem Missbrauchspotenzial und Nebenwirkungen gerade bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen einhergehen kann. Ohne klare Indikation und Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen und ohne persönliche Erreichbarkeit des Arztes/der Ärztin bei Nebenwirkungen sollte eine Erst- und Folgeverordnung nicht möglich sein. Sollte eine solche Regulierung, die auch für telemedizinische Angebote aus dem Ausland wirksam werden müsste, nicht umsetzbar sein, sollte Medizinal-Cannabis – wie bis zum April 2024 erforderlich und bewährt – erneut dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt werden, auch unter der Begründung, dass aus Gründen des Patientenschutzes der Gesetzgeber bei Medizinal-Cannabis an einem staatlich kontrollierten Anbau festhalten will. Sicherstellung unabhängiger Wissenschafts- und Literaturdatenbanken Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein fordert: Wir fordern von der Politik, sich auf euro- päischer Ebene für den Ausbau einer unabhängigen europäischen medizinischen Literaturdatenbank (beispielsweise auf Basis der bestehenden Strukturen von Europe PMC) einzusetzen. Folgende Aspekte sind dabei von zentraler Bedeutung: • Finanzierung: Eine ausreichende, gesicherte und nachhaltige Finanzierung des Portals durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten. • Unabhängigkeit: Die Etablierung einer unabhängigen Organisationsstruktur, die frei von kommerziellen und politischen Einflüssen agiert. Bestehende Abhängigkeiten zu anderen Plattformen müssen evaluiert und ihre Bedeutung für die Funktionalität kritisch geprüft werden. • Unterstützung: Die aktive Förderung und Weiterentwicklung des Portals durch europäische Forschungseinrichtungen, Universitäten und medizinische Fachgesellschaften. Diese Maßnahmen sind essenziell, um auch in Zukunft einen uneingeschränkten Zugang zu wissenschaftlicher Literatur zu gewährleisten. Verstärkte Forschung, Aufklärung und Prävention zu den gesundheitlichen Risiken von Mikro- und Nanoplastik Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein fordert das Bundesministerium für Gesundheit und weitere mit dem Thema Gesundheit befasste Behörden und Institutionen sowie Forschungsinstitute auf, sich verstärkt mit den Risiken von Mikro- und Nanoplastik für die menschliche Gesundheit zu befassen. Es verstärken sich Hinweise für die Akkumulation von Mikroplastik im menschlichen Organismus mit zunehmendem Gesundheitsrisiko. Krankheitsprävention durch Armutsprävention statt Steuerung der Ärzteschaft über Bürokratie und Vergütungsregeln Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein fordert von Politik und Selbstverwaltung Konzepte für Krankheitsprävention durch Armutsprävention, denn genau das bedeutet Health in all Policies. Moderne Therapien für Lungenkrebs und Herzinfarkt sind wichtig, genauso wichtig ist aber die Verhinderung von Lungenkrebs und Herzinfarkt, bei denen die heute Kinder oder Jugendliche sind. Kosten im Gesundheitswesen sparen Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein fordert den Gesetzgeber auf, die GKV von versicherungsfremden Leistungen zu entlasten. Zudem darf es nicht tabu sein, über die Struktur der Krankenkassen selber nachzudenken. Deshalb begrüßt die Kammerversammlung die Forderung des GKV-Spitzenverbandes nach einer Entlastung der GKV-Finanzen als grundsätzlich richtig, aber Sparmaßnahmen zu Lasten der ärztlichen Leistung können hierbei keine Lösung sein. Kostensparen und Qualität erhalten Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein fordert eine einheitliche Steuerung des Zugriffes auf die gesundheitliche Versorgung nicht nur im Not- und Bereitschaftsdienst, sondern auch in der Regelversorgung. Weiterhin wird ein elektronisches Überweisungsmanagement mit einer integrierten Fachärztlichen Versorgung mit Selektivverträgen gefordert. Für die Teilnahme des Patienten wird ein relevantes Bonussystem gefordert. Widerspruch gegen die Weitergabe von Informationen über das geplante Terminvermittlungssystem nach § 370a (2) SGB V Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein empfiehlt Ärztinnen und Ärzten, die im § 370a (2) des SGB V eingeräumte Möglichkeit wahrzunehmen, der Weitergabe von Daten, die im Zusammenhang mit dem Terminvermittlungssystem erhoben oder verfügbar werden, zu widersprechen.
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