Gesundheits- und Sozialpolitik Rheinisches Ärzteblatt / Heft 6 / 2025 21 sicherzustellen. Ob diese dann künftig nur noch dann gegründet werden dürfen, wenn die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte von Ärztinnen und Ärzten gehalten wird, lässt sich aus dem Wortlaut im Koalitionsvertrag nicht schließen. Unklar ist auch, was mit einer Passage im Koalitionsvertrag zur Umsetzung der Krankenhausreform gemeint ist. Hier ist von einer Lücke bei den SofortTransformationskosten aus den Jahren 2022 und 2023 die Rede, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur des Bundes finanziert werden soll. Wahrscheinlich ist damit ein Ausgleich für die gestiegenen Betriebskosten der Kliniken in den Jahren 2022 und 2023 gemeint. Klar ist hingegen die Absicht der Koalitionäre, künftig die Finanzierung der hälftigen Kosten des Transformationsfonds für die Krankenhäuser in Höhe von 25 Milliarden Euro nicht den gesetzlichen Krankenkassen aufzubürden, sondern ebenfalls aus dem Sondervermögen zu leisten. Weitere Vereinbarungen gelten der Umsetzung der Krankenhausreform, wobei insbesondere auffällt, dass den Ländern zur Sicherstellung der Grund und Notfallversorgung besonders im ländlichen Raum Ausnahmen und erweiterte Kooperationen ermöglicht werden sollen. Weitere Details zu den angestrebten Maßnahmen finden sich unter www.bundestag.de (Suchbegriff: Koalitionsvertrag). dem abrupten Ende der Ampel Koalition im Bundestag nicht mehr weiterverfolgt werden konnte. Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die sich bisher nicht selten wegen geringer Beträge in einer bürokratischen Endlosschleife wiederfinden, würde diese Maßnahme eine Entlastung bedeuten. Auch für die Krankenhäuser sieht der Koalitionsvertrag eine Reduzierung der Kontrollen durch den Medizinischen Dienst vor. Vorgesehen ist, die Prüfquote erheblich zu senken und bei nichtauffälligen Ergebnissen die Prüffrequenzen entsprechend anzupassen. Geld für Transformationsfonds Auch in einer weiteren Angelegenheit, die seit einem Urteil des Bundessozialgerichts im Oktober 2023 für Aufregung sorgt, wollen die Koalitionäre tätig werden. Geplant ist eine gesetzliche Regelung, die die Sozialversicherungsfreiheit von Ärztinnen und Ärzten im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst ermöglicht. Mit dem geplanten Gesetz zur Regulierung investorenbetriebener Medizinischer Versorgungszentren scheinen die Regierungsparteien ein weiteres Thema angehen zu wollen, bei dem viele Ärztinnen und Ärzte mittlerweile Handlungsdruck sehen. Vorgesehen ist, Transparenz über die Eigentümerstruktur sowie die systemgerechte Verwendung der Beitragsmittel solcher Zentren Deutschen Ärztetages aus dem vergangenen Jahr entspricht. Ausnahmen sollen für die ambulante Versorgung in der Augenheilkunde und in der Gynäkologie gelten. Zudem soll es Sonderregelungen für die Versorgung bestimmter schwerer chronischer Erkrankungen geben. Da sich auch die Krankenkassen für ein verbindliches Primärarztsystem aussprechen, stehen die Chancen auf eine Realisierung dieses Reformprojekts gut, auch wenn zunächst einmal kritisch hinterfragt werden sollte, wie der zusätzliche Versorgungsaufwand von den ohnehin überlaufenen Hausärztinnen und Hausarztpraxen bewältigt werden kann. Weiter ist laut Koalitionsvertrag vorgesehen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen künftig verpflichtet werden, Patienten bei festgestelltem fachärztlichen Versorgungsbedarf innerhalb einer bestimmten Frist einen Termin zu vermitteln. Gelinge dies nicht, werde den Patienten der Facharztzugang im Krankenhaus ambulant ermöglicht. Bagatellgrenze bei Regressen Zudem wollen die Koalitionäre mit einigen Maßnahmen für eine bessere ärztliche Versorgung in bisher unterversorgten Regionen sorgen. So soll den Ländern mit einer ausschlaggebenden Stimme in den Zulassungsausschüssen eine bessere Versorgungssteuerung ermöglicht werden. Geplant sind darüber hinaus in den laut Bedarfsplanung unterversorgten Regionen Zuschläge zum ärztlichen Honorar, in überversorgten Gebieten Abschläge – ein Vorhaben, das bei der KBV auf Ablehnung stößt. „Man sollte sich hüten, von diesen Bedarfsplanungszahlen automatisch auf Über oder Unterversorgung zu schließen“, sagte dazu der KBVVorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen. De facto gebe es diese überversorgten Regionen nicht, diese seien eher ein Produkt der Bedarfsplanung. Mit der Einführung einer Bagatellgrenze von 300 Euro bei der Regressprüfung niedergelassener Ärztinnen und Ärzte wird eine Regelung angestrebt, die bereits 2024 im Entwurf zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz vorgesehen war, das mit Vereidigung von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken am 6. Mai im Bundestag Foto: Deutscher Bundestag, Thomas Imo, photothek
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