Rheinisches Ärzteblatt / Heft 12 / 2025 23 nung der Gutachterkommission bei der Ärztekammer Nordrhein schreibt explizit fest, dass die Kommission und ihre Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind – allein ihrem Gewissen und ihrer fachlichen Überzeugung verantwortlich. Sie soll bei einem behaupteten Gesundheitsschaden infolge einer ärztlich verantworteten Behandlung eine Bewertung der Haftungsfrage abgeben, ohne sich allerdings zur Höhe möglicher Schadenersatzansprüche zu äußern. Die Arbeit der Gutachterkommission zielt darauf ab, eine einvernehmliche außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen. Kommt es dennoch zu einem zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess vor Gericht, kann das Gutachten der Kommission als Beweismittel in das Verfahren eingebracht werden, darf aber dort nicht präjudizierend als Sachverständigenbeweis herangezogen werden – so ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2019. Die Arbeitsweise der Gutachterkommission ähnelt der eines Gerichts. Eine Zeugenvernehmung ist allerdings nicht vorgesehen. Die Beteiligten werden schriftlich angehört, die verfügbaren Dokumentationen und Befunde werden herangezogen, ebenso die Auskünfte mitbehandelnder Ärzte. Die Haftpflichtversicherer und die Behandlungseinrichtungen, in denen der beschuldigte Arzt oder die Ärztin tätig war, sind berechtigt, am Verfahren teilzunehmen und Anträge zu stellen, können aber nicht von sich aus ein Verfahren in Gang setzen. Zur abschließenden Klärung kann auf Wunsch eines Beteiligten noch ein weiteres Gutachten verlangt werden, das gemeinsam von einem ärztlichen und einem juristischen Kommissionsmitglied erstellt wird. Der ehrenamtliche Vorsitz in der Gutachterkommission ist laut Verfahrensordnung einer Juristin oder einem Juristen mit langjähriger Erfahrung im Richteramt vorbehalten. „Juristen sind die Herren des Verfahrens“, betont Johannes Riedel, ehemaliger Präsident des Oberlandesgerichts Köln und seit dem 1. Dezember 2015 Vorsitzender der Gutachterkommission bei der Ärztekammer Nordrhein. Deren juristische Mitglieder überprüften die vorliegenden Gutachten daraufhin, „ob die Fragen beantwortet sind, die sich vom Fall her stellen“. Es gebe in einem Verfahren keine konkreten Fragen an die medizinischen Gutachter, sondern diese sollten einen Fall offen darauf untersuchen, ob etwas falsch gelaufen sei, erläutert der Vorsitzende der Gutachterkommission im Gespräch mit dem Rheinischen Ärzteblatt. Komme es zu einem zweiten abschließenden Gutachten – das ist bei rund der Hälfte der Verfahren auf Antrag der Beteiligten der Fall – verständigten sich ein juristisches und ein weiteres medizinisches Kommissionsmitglied über einen abschließenden gemeinsamen Text. Von den ärztlichen Kommissionsmitgliedern werde ihm rückgemeldet, dass sie die Abstimmung mit den Juristen in der Diskussion als sehr positiv wahrnehmen würden, sagt Riedel. Er geht davon aus, dass es bei einem Großteil der Entscheidungen der Gutachterkommission, in denen das Vorliegen eines Behandlungsfehlers festgestellt wurde, zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen betroffenen Patienten und Haftpflichtversicherern kommt. Hierzu würden zwar aktuell keine belastbaren Daten vorliegen, doch der Umstand, dass nur ein geringer Teil der Fälle, die vor Gericht landen, vorher bei der Gutachterkommission gewesen sei, gebe Anlass zu dieser Einschätzung. „Wir haben eine ganz deutliche Filterfunktion, das ist auch das Ergebnis eines Erfahrungsaustauschs am Oberlandesgericht Düsseldorf“, erklärt Riedel. Für Riedel ist es eine wichtige Entwicklung der vergangenen zehn Jahre, dass sich die Gutachterkommission nicht mehr ausschließlich darauf beschränkt, über einen Behandlungsfehlervorwurf mit Ja oder Nein zu entscheiden, sondern sich auch darum bemüht, in den Fällen, in denen es mehrere nachvollziehbare Auffassungen zu einem Sachverhalt gibt, die Graubereiche auszuloten. „Denn wenn ein Patient sich hier meldet, dann will er von uns im Grunde eine vernünftige belastbare Einschätzung über Chancen und Risiken eines möglichen weiteren Vorgehens vor Gericht haben. Und wenn wir da nur Schwarz oder Weiß abliefern, dann erfüllen wir diese Erwartungen nicht.“ Dass die Arbeit der Gutachterkommission als ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung genutzt werden kann, davon ist Dr. Peter Kaup, Allgemeinarzt und Anästhesiologe aus Oberhausen, überzeugt. Kaup ist als Nachfolger von Professor Kienzle seit Dezember 2025 auf Beschluss des Vorstands der Ärztekammer Nordrhein zum Geschäftsführenden Kommissionsmitglied der Gutachterkommission berufen worden. In dieser Funktion verantwortet er nunmehr die Bearbeitung der ärztlich-medizinischen Fragen, die sich aus den Anträgen ergeben, will gleichzeitig aber auch innerhalb der Ärzteschaft auf einen offenen Umgang mit eigenen Fehlern hinwirken. Eine seiner Überzeugungen in diesem Zusammenhang lautet: „Jeder, der arbeitet, macht auch Fehler.“ Und die Auseinandersetzung mit den eigenen (Beinahe-)Fehlern als Ärztin oder Arzt, aber auch mit den Fehlern anderer, trage dazu bei, besser zu werden. So könnten beispielsweise Fortbildungsveranstaltungen auf der Grundlage von Verfahren bei der Gutachterkommission eine Möglichkeit bieten, aus Fehlern zu lernen. Kaup will zudem verstärkt den Blick darauf lenken, dass neben den zunächst betroffenen Patientinnen und Patienten auch Ärztinnen und Ärzte als „second victims“ oft unter den Folgen eines von ihnen zu verantwortenden Behandlungsfehlers leiden. Forum „Es ist nicht immer alles eindeutig richtig oder falsch. Es geht auch darum, die Graubereiche auszuloten.“ Johannes Riedel ehemaliger Präsident des Oberlandesgerichts Köln, Vorsitzender der Gutachterkommission Foto: Jochen Rolfes „Jeder, der arbeitet, macht auch Fehler.“ Dr. Peter Kaup Geschäftsführendes Kommissionsmitglied Foto: Michael Bokelmann
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