Magazin Rheinisches Ärzteblatt / Heft 12 / 2025 9 Mindestmengen Vorgaben des G-BA zeigen Wirkung Deutlich weniger Standorte sind künftig auch zur Implantation von Kniegelenk-Totalendoprothesen berechtigt. Der Rückgang bei der Zahl der zugelassenen Standorte sei insbesondere eine Folge der in Nordrhein-Westfalen bereits umgesetzten Krankenhausreform mit verbindlichen Qualitätsvorgaben für bestimmte Leistungen. 55 der 71 Standorte, die aus der Versorgung ausscheiden, liegen in Nordrhein-Westfalen. Auch bei der Versorgung von Frühgeborenen mit einem Gewicht von unter 1.250 Gramm oder bei Brustkrebs-Operationen werde die Zahl der berechtigten Krankenhäuser im Jahr 2026 weiter rückläufig sein. tg Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Mindestmengen für bestimmte Operationsverfahren sorgen weiter für einen Konzentrationsprozess bei den berechtigten Krankenhäusern. So ist nach einer aktuellen Übersicht der AOK seit dem Jahr 2023 die Zahl der Kliniken, an denen Pankreas-Operationen durchgeführt werden dürfen, um knapp ein Drittel gesunken. Anstelle von 327 Krankenhäusern im Jahr 2025 werden im Jahr 2026 noch 286 Standorte zur Durchführung dieses komplexen Eingriffs berechtigt sein. Grund dafür sei vor allem die seit Anfang 2025 geltende Anhebung der Mindestmenge von 15 auf 20 Eingriffe pro Jahr. Patientenverfügung Broschüre neu aufgelegt Die Ärztekammer Nordrhein hat den „Leitfaden für die persönliche Vorsorge“ überarbeitet und neu aufgelegt. Die Broschüre enthält Mustervordrucke für die Vollmacht für Gesundheitsangelegenheiten, für die Betreuungs- und die Patientenverfügung sowie die Generalvollmacht. Der Leitfaden steht als ausfüllbares PDF-Dokument unter www. aekno.de/patientenverfue gung zur Verfügung und kann in der Druckversion kostenfrei bestellt werden bei der Ärztekammer Nordrhein, Pressestelle, Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf, E-Mail: pressestelle@aekno.de, Tel.: 0211 4302 2011. bre DÄ 2026 Heft 1 erscheint nur digital Die erste Ausgabe des Deutschen Ärzteblatts (DÄ) im Januar 2026 erscheint einmalig ausschließlich digital. Alle weiteren Ausgaben wird es wie gewohnt auch in gedruckter Form geben. Das hat der Deutsche Ärzteverlag mitgeteilt. Mit der ausschließlich digital erscheinenden Ausgabe wolle man den Leserinnen und Lesern das Online-Angebot bewusst näherbringen. Einer der Vorteile: Heft 1 des DÄ ist online bereits zwei Tage vor dem offiziellen Erscheinungstermin am 7. Januar 2026 verfügbar. Die Digital-Ausgabe des DÄ kann kostenfrei über das Ärzteblatt-Nutzerkonto abonniert werden. Informationen: www.aerzteblatt.de HK Triage-Regelungen im Infektionsschutzgesetz Mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig Mit Beschluss vom 4. November 2025 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) die Triage-Regelungen im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz, IfSG) beim Menschen für nichtig erklärt. Im Gesetz (§ 5c Abs. 1 bis 3) wird bestimmt, anhand welcher Kriterien im Pandemiefall über die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten bei nicht ausreichenden Ressourcen entschieden werden soll. Insbesondere sollte damit sichergestellt werden, dass niemand wegen einer Behinderung bei der Ressourcenzuteilung benachteiligt wird. Gegen das Gesetz hatten Fachärztinnen und Fachärzte aus dem Bereich der Notfall- und Intensivmedizin mit Unterstützung des Marburger Bunds Verfassungsbeschwerden erhoben. Diese seien zulässig und begründet, entschied das Gericht mit sechs zu zwei Stimmen. Es liege mit den beklagten IfSG-Regelungen ein Eingriff in den vom Grundgesetz (Art. 12 Abs. 1 GG) gewährleisteten Schutzbereich der Berufsfreiheit vor. Demgemäß seien Ärztinnen und Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit frei von fachlichen Weisungen. Die Regelungen des § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG schränkten die Therapiefreiheit ein und beeinträchtigten damit die Berufsausübungsfreiheit. Zudem sah das BVerfG diesen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit als Wie soll im Fall nicht ausreichender Ressourcen über die Zuteilung überlebenswichtiger Behandlungskapazitäten entschieden werden? Das Bundesverfassungsgericht verweist auf die ärztliche Berufsfreiheit. verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt an, weil keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die beklagten Regelungen des IfSG bestehe. Es gehe hierbei nicht um Maßnahmen zur Eindämmung oder Vorbeugung von übertragbaren Krankheiten, bei denen auf eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes hätte erkannt werden können. Bei Regelungen der Pandemiefolgen würden die Bundesländer nach der aktuellen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes maßgeblich die Verantwortung für Allokationsregeln tragen. Hierbei müssten auch länderübergreifend tragfähige Entscheidungen möglich sein. tg Foto: gpointstudio/istockphoto.com
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