Seite 194 - Friesische Karibik 2013

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7. Haftung des BHB und der Vermittlungsstelle
7.1 Die vertragliche Haftung des BHB für Schäden, die nicht Körperschäden sind (einschließlich der Schäden wegen Verletzung vor-, neben- und nachvertraglicher
Pflichten) ist auf den dreifachen Beherbergungspreis beschränkt. Dies gilt, soweit ein Schaden des Gastes vom BHB weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wurde oder ein dem Gast entstandener Schaden allein durch das Verschulden eines Leistungsträgers herbeigeführt wurde.
7.2 Eine etwaige Gastwirtshaftung des BHB für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch diese Regelung unberührt.
7.3 Die Vermittlungsstelle haftet ausschließlich für eventuelle eigene Fehler von ihr und ihren Erfüllungsgehilfen bei der Vermittlung (z. B. Weitergabe falscher
Daten, Unterlassen der Weitergabe wichtiger Informationen). Für die Erbringung der gebuchten Leistung selbst und eventuelle Mängel in der Leistungserbringung
haftet ausschließlich der BHB.
8. An- und Abreisezeiten
8.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht die gebuchte Unterkunft ab 16 Uhr des Anreisetages zur Verfügung.
8.2 Bei einer Ankunft nach diesem Zeitpunkt ist der Gast verpflichtet, den BHB hiervon rechtzeitig zu unterrichten. Unterbleibt dies, ist der BHB berechtigt, die
Unterkunft bei einer einzelnen Übernachtung 2 Stunden nach dem vereinbarten Bereitstellungstermin, bei mehr als einer Übernachtung am Folgetag nach 12
Uhr anderweitig zu belegen.
8.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Unterkunft am Abreisetag bitte bis 10 Uhr zu räumen.
9. Verjährung und Hemmung von Ansprüchen des Gastes
9.1 Ansprüche des Gastes gegenüber dem BHB aus dem Beherbergungsvertrag und gegenüber der Vermittlungsstelle aus dem Vermittlungsvertrag, gleich aus
welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme der Ansprüche des Gastes aus unerlaubter Handlung, verjähren nach einem Jahr.
9.2 Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast von Umständen, die den Anspruch gegenüber dem
BHB oder der Vermittlungsstelle als Schuldner begründen, Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
9.3 Schweben zwischen dem Gast und dem BHB bzw. der Vermittlungsstelle Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Gast oder der BHB bzw. die Vermittlungsstelle die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1 Der Gast kann den BHB nur an dessen Sitz verklagen.
10.2 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem BHB und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben,
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
10.3 Ansonsten ist für Klagen des BHB gegen den Gast der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des BHB maßgebend.
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