WERDER MAGAZIN Nr. 333
WERDER MAGAZIN 333 43 9. § 21 Ziffer 2. wird wie folgt neu gefasst: Jedes aktive Vereinsmitglied ist berechtigt, bis spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, in der die Präsidiumswahl Wahl des geschäftsfüh- renden Präsidiums stattfindet, einen ge- eigneten Wahlvorschlag für das geschäfts- führende Präsidium zu unterbreiten. Ein Wahlvorschlag ist formell geeignet, wenn er dem Wahlausschuss rechtzeitig schriftlich unter der Anschrift des Vereins zugeleitet wird, ihm die Namen, Geburts- daten und mindestens 50 Unterschriften der stimmberechtigten Mitglieder beigefügt sind, die den Vorschlag unterstützen, ihm die schriftliche Erklärung des vorgeschlage- nen Kandidaten beigefügt ist, dass er für den Fall, dass er in der Mitgliederversammlung eine ausreichende Mehrheit von Stimmen auf sich vereinigt, das Amt annimmt, und wenn der Wahlvorschlag die Voraussetzun- gen des § 21 Abs. Ziffer 1 erfüllt. Für die Kandidaten für den Aufsichtsrat der GmbH & Co KG aA ist des weiteren Weiteren die Regelung des § 13 Ziff. Ziffer 1, lit. d, 3. Spiegelstrich zu beachten. Der Wahlvorschlag ist materiell geeignet, wenn der persönliche und berufliche Werde- gang des benannten Kandidaten sowie seine Einstellung zu den Zielen und Zwecken des Vereins die Annahme begründen, dass er den Anforderungen, die an ein Präsidiums- mitglied zu stellen sind, gewachsen ist und er das Amt zum Wohl des Vereins ausüben wird. Die materielle Eignung des Wahlvor- schlags richtet sich nach § 12 Ziffer 3 dieser Satzung. 10. § 23 lit. g) wird wie folgt neu gefasst: Wahrnehmung/Ausübung der Gesellschaf- terrechte des Vereins in den Kapitalgesell- schaften, insbesondere · Benennung und Entsendung des eines Geschäftsführers „Leistungszentrum Fußball, Frauenfußball, andere Sportarten und Sozialmanagement“ in die Geschäfts- führung der Komplementär-GmbH der SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA aus dem Kreis des geschäftsführenden Präsidiums. · Benennung und Entsendung der für den Verein vorgesehenen zwei Vertreter in den Aufsichtsrat der GmbH & Co KG aA. Der vorab benannte und entsandte Ge- schäftsführer „Leistungszentrum Fußball, Frauenfußball, andere Sportarten und Sozialmanagement“ für die Geschäfts- führung der Komplementär-GmbH der SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA hat bei dieser Benennung kein Stimmrecht. · Benennung und Wahl der von der Mitglie- derversammlung für den Aufsichtsrat der GmbH & Co KG aA gewählten Kandidaten in der Hauptversammlung der SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA. 11. § 31 Ziffer 1. wird wie folgt neu gefasst: Dem Ehrenrat gehören neun Mitglieder an, die über 40 Jahre alt sind und dem Verein länger als 10 Jahre angehören. Sie werden von der Mitgliedersammlung auf Vorschlag durch das Präsidium, einen der Abteilungs- vorstände oder aus der Mitgliederversamm- lung heraus gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates sollen mit Ausnahme der Mitgliederversammlung und des Wahlausschusses keinem anderen Vereinsorgan dürfen nicht dem Präsi- dium und/oder dem Aufsichtsrat der SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA angehören. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden.
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