WERDER MAGAZIN Nr. 333

WERDER MAGAZIN 333 45 Die Kommission hat erkannt, dass die Rechtsform der AG klarere Strukturen auf- weist und daher insbesondere im Sinne von „Good Governance“ (Prinzipien guter Unter- nehmensführung) vorzugswürdig ist. Die KGaA fördert hingegen die – insbesondere vom Verein gewollte – Verzahnung von Ver- ein und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Als Gesellschaftsform, die vom Gesetzgeber insbesondere für Familienunternehmen geschaffen worden ist, passt die KGaA so- wohl zur Historie als auch zu den Werten von Werder Bremen. Der Einfluss und die Mitbestimmung des Vereins mit Blick auf das operative Geschäft des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind bei der KGaA unstrei- tig größer als bei der AG. Insgesamt ist die Kommission mehrheitlich der Auffassung, dass die Argumente, die für die Rechtsform der AG sprechen, nicht aus- reichen, um eine umfassende Strukturände- rung vorzuschlagen. Entsenderecht des Präsidiums in den Auf- sichtsrat und Besetzung des Aufsichtsrats Mehrheitlich hält die Kommission dafür, dass das Recht des Präsidiums zwei Mitglie- der des Aufsichtsrats zu entsenden, wichtig sei zur Wahrung der Gesellschafterinteres- sen des Vereins und Ausübung der Kontroll- funktion. Daher sollte dieses Entsenderecht unverändert bestehen bleiben. Gleiches gilt nach Auffassung der Kommission für die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder. Rolle des Ehrenpräsidenten Ob Regelungen zur Rolle und zu Rechten/ Pflichten des Ehrenpräsidenten satzungs- mäßig verankert werden sollten, wurde von den Mitgliedern der Kommission uneinheit- lich beantwortet. Letztlich schlug die Kommission mehrheit- lich vor, dass eine Änderung/Ergänzung der bestehenden Regelungen in der Ehrenord- nung bzw. eine entsprechende Ergänzung der Vereinssatzung nicht erfolgen sollte. Festschreibung einer 50+1-Regelung in der Vereinssatzung Es wurde diskutiert, ob in der Vereinssat- zung im Sinne einer Selbstverpflichtung festgeschrieben werden sollte, dass eine be- stimmte prozentuale Anzahl an Anteilen der KGaA und/oder Stimmrechten nicht veräu- ßert werden sollte – auch bzw. insbesondere, wenn die 50+1-Regelung von DFL und DFB in Zukunft einmal „fällt“. Die Kommission ist indes der Ansicht, dass eine derartige satzungsmäßig verankerte Selbstverpflichtung nicht notwendig sei. Zu den folgenden Themen hat die Kommission vorgeschlagen, Änderungen vorzunehmen: Vorschläge zu Änderungen der Vereinssatzung Entsenderecht des Vereins in die Geschäfts- führung der KGaA Die Diskussion konzentrierte sich auf die Fragen, ob der Verein generell ein Entsen- derecht in die Geschäftsführung der KGaA haben sollte. Und bei Bejahung dieser Frage, ob der entsandte Geschäftsführer weiter aus dem Geschäftsführenden Präsidium gewählt werden muss. Die Kommission beschloss, zu Art und Um- fang der aus der Entsendung aktuell resultie- renden Vertretung von Verein und KGaA in Personalunion – nämlich als Mitglied des Ge- schäftsführenden Präsidiums und Mitglied der Geschäftsführung der KGaA – verbunde- nen Haftungsrisiken und Interessenkonflikte ein rechtliches Gutachten erstellen zu lassen. Trotz der dort aufgeführten Haftungsri- siken hielt die Kommission mehrheitlich eine Repräsentation der Vereinsinteressen, insbesondere der Interessen der der KGaA zugeordneten „anderen Sportarten“, unmit- telbar durch einen Vertreter des Vereins in der Geschäftsführung der KGaA für wichtig. Diese Verzahnung ist historisch gewachsen, bewährt und auch weiter gewünscht. Allerdings sollte bei Beibehaltung des Entsenderechts in die Geschäftsführung eine neue Regelung gefunden werden, die mögliche Interessenkonflikte und Haftungs- risiken minimiert. Einig war sich die Kommission darüber, dass der Kandidatenkreis für den entsandten Geschäftsführer zukünftig nicht mehr auf die drei Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums beschränkt werden sollte. Viel- mehr sollten die Kompetenz und die Qualifi- kation des Kandidaten vorrangiger Maßstab für eine Benennung und Entsendung sein, so dass das Präsidium in der Auswahl frei sein sollte und als Geschäftsführer auch jemanden entsenden können soll, der/die nicht Mitglied eines Vereinsgremiums ist. Unter Berücksichtigung aller Meinungen und Argumente hat sich die Kommission mehrheitlich auf das folgende Positionspa- pier geeinigt: Vorschlag der Kommission – Phase 1: Das Präsidium benennt und entsendet weiterhin den Geschäftsführer in die Ge- schäftsführung, der u. a. für die anderen Sportarten zuständig ist. Ist der entsandte Geschäftsführer Mitglied eines Organs des Vereins, hat er bei Abstimmungen über Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und der GmbH und/oder der KGaA kein Stimm- recht, darf an entsprechenden Verhand- lungen nicht teilnehmen und hat jegliche Einflussnahme auf derartige Verhandlungen und/oder Abstimmungen zu unterlassen. Dies gilt für ihn als Geschäftsführer der GmbH/der KGaA gleichermaßen wie für ihn als Mitglied eines Organs des Vereins. Dieser Vorschlag stellt bereits eine erhebli- che Verbesserung der aktuellen Struktur dar. Insbesondere die Regelung zur Vermeidung von Interessenkonflikten des entsandten Ge- schäftsführers zahlt auf das Thema „Good- Governance“ ein. Zudem führt die Öffnung des Kandidatenkreises, d.h. die Beseitigung der Beschränkung der Auswahl auf Mit- glieder des geschäftsführenden Präsidiums zum einen zur Sicherstellung der notwen- digen Kompetenz und Qualifikation auf der Geschäftsführerposition und zum anderen dazu, dass Personenidentität und damit Inte- ressenkonflikte ausgeschlossen sein können, nämlich wenn der Kandidat nicht gleichzei- tig Mitglied eines Vereinsorgans ist. Vorschlag der Kommission – Phase 2: Das Präsidium benennt und entsendet drei für den Verein vorgesehene Vertreter in den Aufsichtsrat der GmbH & Co KGaA. Das Entsenderecht des Präsidiums in die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH der GmbH & Co KGaA entfällt. s

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