WERDER MAGAZIN Nr. 333

WERDER MAGAZIN 333 47 Die Satzungskommission erkennt die Vor- teile dieser klaren Struktur und hält diese Struktur auch für zukunftsweisend. Interes- senkonflikte werden bei dieser Struktur mi- nimiert. Die Satzungskommission empfiehlt daher eine entsprechende satzungsgemäße Verankerung dieser Struktur unter den Bedingungen, dass der Gesellschafter seine Interessen und die Interessen des Vereins auch in dieser Struktur gewahrt sieht und eine Notwendigkeit erkennt, die Struktur dergestalt zu verändern, um auf die Wei- terentwicklung der Branche und ein verän- dertes Wettbewerbsumfeld angemessen zu reagieren. Die Kommission empfiehlt, die Umsetzbar- keit dieses Vorschlags, ggf. in Verbindung mit der Rückführung der „anderen Sportar- ten“ in den Verein, zur Weiterentwicklung der Struktur regelmäßig zu prüfen. Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäfts- führung Aktuell findet sich in § 23 lit. g) der Ver- einssatzung über die Bezeichnung des vom Verein benannten und entsandten Geschäftsführers eine Zuordnung der Ge- schäftsbereiche Leistungszentrum Fußball, Frauenfußball, andere Sportarten und Sozi- almanagement. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Verantwortung und Berechtigung zur Zu- bzw. Neuordnung von Geschäftsberei- chen dem Aufsichtsrat zustehen sollte, der auch für die Auswahl und Benennung der Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft zuständig ist. Eine Ausnahme stellen indes weiterhin die „anderen Sportarten“ dar, für die immer der vom Verein benannte und entsandte Geschäftsführer zuständig sein sollte. Materielle Voraussetzungen für Mitglied- schaft in Gremien des Vereins Die Kommission hält dafür, dass eine Altershöchstgrenze für Mitglieder von Ver- einsorganen nicht eingeführt werden sollte. Stattdessen sollten aber die Regelungen gem. § 21 Ziffer 2. a. E. der Vereinssatzung zur materiellen Geeignetheit von Wahlvorschlä- gen für das Präsidium und den Aufsichtsrat auf alle Mitglieder von Vereinsorganen aus- gedehnt werden. Anforderungen an Mitglieder des Ehrenrats Die Kommission ist der Ansicht, dass die Regelung des § 31 Ziffer 1. letzter Satz der Vereinssatzung zu weitgehend ist. Es spricht nach Auffassung der Kommission nichts dagegen, dass ein Ehrenratsmitglied gleich- sam Mitglied eines Abteilungsvorstands ist. Regelmäßig werden Ehrenratsmitglieder auch den Mitgliederversammlungen der Abteilungen angehören, die gem. § 11 der Vereinssatzung auch Organe des Vereins sind, so dass die hier in Rede stehende Rege- lung diesbzgl. irreführend und unzutreffend ist. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass sich das Verbot der pluralistischen Mitgliedschaft in Vereinsorganen für Ehren- ratsmitglieder auf das Präsidium des Vereins und den Aufsichtsrat des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beschränken sollte. Verbot von Organstellung bei konkurrierenden Sportvereinen Zur Vermeidung von Interessenkonflikten hielt die Kommission es in Ergänzung der Regelung in § 12 Ziffer 2. der Vereins- satzung, die sich nur auf Vereine oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereine bezieht, für sinnvoll und sachgerecht, dass Mitglieder von Vereinsor- ganen nicht gleichzeitig Mitglied in einem Kontroll-, Geschäftsführungs- oder Vertre- tungsorgan eines konkurrierenden Sport- vereins sind. Als konkurrierend sollten nach Ansicht der Kommission alle Vereine gelten, die auch zumindest eine der in § 2 Ziffer 4. der Vereinsatzung aufgeführten Sportarten unterhalten. Besetzung des Wahlausschusses Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anzahl der Mitglieder des Wahlausschusses mit 17 Personen zu groß sei. Die Kommissi- on hält eine Zahl von 7 Mitgliedern, davon 4 Mitglieder des Ehrenrats und 3 Mitglieder des Präsidiums, für angemessen. Der Wahl- ausschuss sollte sich für jeden Kandidaten- auswahlprozess neu zusammensetzen. Zu- dem sollte ergänzt werden, dass Mitglieder des Wahlausschusses wegen der Gefahr von Interessenkonflikten nicht in einem bezahl- ten haupt- oder nebenberuflichen Dienst- verhältnis mit dem Verein, der GmbH & Co KG aA und/oder mit diesen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen stehen dürfen. Vorschläge für Änderungen der Satzung der KGaA und des Gesellschaftsvertrags der GmbH Anzahl der Geschäftsführer der KGaA Die Kommission ist der Ansicht, dass eine Festschreibung der Anzahl der Geschäfts- führer in § 5 Ziffer 1. des Gesellschaftsver- trags der GmbH nicht notwendig ist. Der Aufsichtsrat sollte die Freiheit haben, die den aktuellen Umständen angemessene Zahl an Geschäftsführern zu bestellen. Die zahlenmäßige Beschränkung sollte daher ersatzlos entfallen. Kompetenzen des Aufsichtsrats Zur Schaffung einer größeren Transparenz und Klarheit schlägt die Kommission vor, den Katalog zustimmungspflichtiger Hand- lungen der Geschäftsführung in der Satzung der KGaA zu überarbeiten und um bran- chenübliche Regelungen sowie um informa- tionspflichtige Handlungen zu ergänzen. Im Gesellschaftsvertrag der GmbH sollte auf die zustimmungs- und informationspflichti- gen Geschäfte gem. der Satzung der KGaA verwiesen werden. Vergütung des Aufsichtsrats Die Kommission ist der Ansicht, dass die Hauptversammlung die satzungsgemäß verankerte Berechtigung haben sollte, über die Zahlung der Vergütung an den Vorsit- zenden sowie an die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats zu entscheiden. Die Regelung sollte so ausgestaltet sein, dass die Möglich- keit des steuerneutralen Verzichts auf diese Vergütung besteht.

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