WERDER MAGAZIN Nr. 364

WERDER MAGAZIN 364 71 Satzung (alt) § 19 Bildung und Aufgaben des Wahl- und des Vergütungsausschusses […] • Für die Vorschlagsrechte und die Wahl der kandidierenden Personen für den Aufsichtsrat bei der GmbH & Co KG aA gelten folgende Grundsätze: • Die Mitgliederversammlung kann nur solche Personen wählen, die ihr vom Wahlausschuss vorgeschlagen worden sind. Die Zahl der vorgeschlagenen Personen muss mindestens der Anzahl der zu besetzenden Aufsichtsratsplätze und der zu wählenden Personen für eine Ersatzkandidatur entsprechen. • Der Vorschlag erfolgt jeweils über eine Liste, in der Personen für den Aufsichtsrat bzw. für die Ersatzkandidatur in einer Reihenfolge aufgeführt sind. • Für die Wählbarkeit und das Vorschlagsrecht gelten § 12 (2) Ziff. 3 und (3) sowie § 21 (2) entsprechend. • Alle kandidierenden Personen haben vor der Wahl gegenüber dem Wahlausschuss zu erklären, dass sie im Falle der Verringerung der Anzahl der Aufsichtsratsmandate gemäß § 7 Ziffer 4 der Satzung der GmbH & Co KG aA ihr Aufsichtsratsmandat niederlegen. Die Niederlegung hat in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Wahlplatzierung zu erfolgen. Das aus diesem Grund ausscheidende Aufsichtsratsmitglied wird das Ersatzmitglied Nr. 1. Entsprechend wird die Nummerierung der Ersatzliste verändert. Den kandidierenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Mitgliederversammlung in angemessener Zeit vorzustellen. • Die Mitgliederversammlung wählt mindes tens zwei und höchstens vier Personen für den Aufsichtsrat sowie zwei Personen, die für eine Ersatzkandidatur vorgeschlagen worden sind mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (Ab dem Geschäftsjahr 2025/’26 Die Mitgliederversammlung wählt drei Personen als kandidierende Personen für den Aufsichtsrat sowie zwei Personen, die für eine Ersatzkandidatur vorgeschlagen worden sind mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.) Die Wahl erfolgt jeweils in getrennten Wahlgängen. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat in jedem Wahlgang so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit gilt die Reihenfolge der Vorschlagsliste des Wahlausschusses. […] § 19 Bildung und Aufgaben des Wahl- und des Vergütungsausschusses […] • Für die Vorschlagsrechte und die Wahl der kandidierenden Personen für den Aufsichtsrat bei der GmbH & Co KG aA gelten folgende Grundsätze: • Die Mitgliederversammlung kann nur solche Personen wählen, die ihr vom Wahlausschuss vorgeschlagen worden sind. Die Zahl der vorgeschlagenen Personen muss mindestens der Anzahl der zu besetzenden Aufsichtsratsplätze und der zu wählenden Personen für eine Ersatzkandidatur entsprechen. • Der Vorschlag erfolgt jeweils über eine Liste, in der Personen für den Aufsichtsrat bzw. für die Ersatzkandidatur in einer Reihenfolge aufgeführt sind. • Für die Wählbarkeit und das Vorschlagsrecht gelten § 12 (2) Ziff. 3 und (3) sowie § 21 (2) entsprechend. • Alle kandidierenden Personen haben vor der Wahl gegenüber dem Wahlausschuss zu erklären, dass sie im Falle der Verringerung der Anzahl der Aufsichtsratsmandate gemäß § 7 Ziffer 4 der Satzung der GmbH & Co KG aA ihr Aufsichtsratsmandat niederlegen. Die Niederlegung hat in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Wahlplatzierung zu erfolgen. Das aus diesem Grund ausscheidende Aufsichtsratsmitglied wird das Ersatzmitglied Nr. 1. Entsprechend wird die Nummerierung der Ersatzliste verändert. • Den kandidierenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Mitgliederversammlung in angemessener Zeit vorzustellen. • Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei und höchstens vier Personen für den Aufsichtsrat sowie zwei Personen, die für eine Ersatzkandidatur vorgeschlagen worden sind mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (Ab dem Geschäftsjahr 2025/’26 Die Mitgliederversammlung wählt drei Personen als kandidierende Personen für den Aufsichtsrat sowie zwei Personen, die für eine Ersatzkandidatur vorgeschlagen worden sind mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.) Die Wahl erfolgt jeweils in getrennten Wahlgängen. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat in jedem Wahlgang so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit gilt die Reihenfolge der Vorschlagsliste des Wahlausschusses. […] Der Aufsichtsrat der SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA bestand ursprünglich aus sechs Personen. Im Rahmen des 2022 durch den Verein verabschiedeten Strukturveränderungsprozesses wurde dieser zeitweise auf sieben erweitert, um den bereits von der Mitgliederversammlung im Jahr 2021 gewählten Mandatsträger*innen ihre volle Amtszeit zu gewähren. Nach der Übergangszeit sollte der Aufsichtsrat wieder mit sechs Personen besetzt werden. Allerdings wurde im Zuge der Begründung des regionalen Bündnisses mit der WF12 GbR der Aufsichtsrat auf neun Personen erweitert (zwei Personen stellt die WF12 GbR, die weiteren sieben stellt der Verein). Die ursprünglich beschlossene und ab dem Geschäftsjahr 2025/2026 gültige Regelung der Vereinssatzung ist damit obsolet. Die Mitgliederversammlung soll somit auch in Zukunft vier Kandidat*innen für den Aufsichtsrat wählen. § 36 Inkrafttreten Die vorstehende, zum Teil neu gefasste Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 20.11.2022 beschlossen worden. Sie tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen in Kraft § 36 Inkrafttreten Die vorstehende, zum Teil neu gefasste Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 20.11.2022 18.11.2024 beschlossen worden. Sie tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen in Kraft Steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Mitgliederversammlung zu dem vorgenannten Satzungsänderungsantrag. Satzung (neu) Ergänzende Hinweise MITGLIEDER

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