zur Angabe der Firma. Das firmenma¨ßig bezeichnete Unterneh-
men soll durch die Angabe eines Vertretungsberechtigten auch
nicht na¨her individualisiert werden. Mit dieser Angabe
7
soll nur
der Rechtsverkehr mit diesem Unternehmen (Klarstellung einer
vertretungsberechtigten und empfangsberechtigten Person) er-
leichtert werden.
Keine unlautere Irrefu¨hrung durch Unterlassen i. S. des
§ 5a UWG
2.
In dem unvollsta¨ndigen Impressum liegt auch keine unlautere
Irrefu¨hrung durch Unterlassen i. S. von § 5a UWG. Die vorent-
haltene Information u¨ber einen Vertretungsberechtigten der ju-
ristischen Person ist nicht wesentlich i. S. des § 5a Abs. 2
UWG.
a)
Gem. § 5 a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich i. S. des
Abs. 2 auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund ge-
meinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvor-
schriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher RLn fu¨r kom-
merzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marke-
ting nicht vorenthalten werden du¨rfen. An einer solchen EG-
rechtlichen Rechtsgrundlage fehlt es – wie ero¨rtert – vorliegend.
b)
Als wesentlich i. S. des Abs. 2 gelten (unter besonderen wei-
teren Umsta¨nden) gem. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG u. a. die Iden-
tita¨t und Anschrift des Unternehmers. Diese Anforderungen ge-
hen u¨ber die bereits ero¨rterten Informationsgebote der RL u¨ber
den elektronischen Gescha¨ftsverkehr und der Fernabsatzricht-
linie nicht hinaus und sie erfassen damit ebenfalls nicht eine In-
formation u¨ber den Vertretungsberechtigten einer juristischen
Person.
Information u¨ber Vertretungsberechtigten ist nicht wesentlich
i. S. des § 5a Abs. 2 UWG
c)
Diese Information ist auch im konkreten Fall unter Beru¨ck-
sichtigung aller Umsta¨nde einschließlich der Beschra¨nkungen
des Kommunikationsmittels nicht wesentlich, um die Entschei-
dungsfa¨higkeit von Verbrauchern i. S. des § 3 Abs. 2 UWG zu
gewa¨hrleisten, § 5a Abs. 2 UWG.
aa)
Der Verbraucher wird durch das Fehlen der Angabe eines
Vertretungsberechtigten nicht von der Abgabe (rechts)gescha¨ft-
licher Erkla¨rungen gegenu¨ber der Antragsgegnerin oder der Er-
hebung einer Klage abgehalten
8
.
Im Regelfall ist insoweit gem.
§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO selbst im Fall einer Klageerhebung die
namentliche Bezeichnung des Vertreters ebenso wenig erforder-
lich
9
wie die konkrete Angabe der Vertretungsverha¨ltnisse. So
genu¨gt etwa bei der GmbH & Co. KG regelma¨ßig die Angabe
„
vertreten durch die Gescha¨ftsfu¨hrer“
10
.
bb)
Die Kenntnis des Vertretungsberechtigten kann zwar im
Einzelfall einen Verbraucher von einem Gescha¨ftsabschluss mit
dem Unternehmen abhalten, wenn ihm diese Person namentlich
und mit einem negativen Hintergrund bekannt ist, etwa als un-
zuverla¨ssig. Selbst wenn man das Informationsgebot aus § 5
Abs. 1 Nr. 1 TMG dahin verstehen wollte, dass das jeweilige
Organ der juristischen Person zu benennen ist (und bei mehre-
ren Organen sogar alle), bliebe eine solche Kenntnis des Ver-
brauchers doch eher zufa¨llig, zumal bei einer gro¨ßeren negativen
Publizita¨t das jeweilige Organ ohnehin sofort ausgetauscht wer-
den wu¨rde. Es ist eher fernliegend, dass § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
(
bezu¨glich einer Information u¨ber den Vertretungsberechtigten
einer juristischen Person) die Verbraucher gerade vor Unterneh-
men mit einem schlechten Ruf ihrer Organe schu¨tzen will. Im
U¨ brigen ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,
dass derartiges bei der Antragsgegnerin eine Rolle gespielt haben
ko¨nnte, zumal – wie ero¨rtert – diese die fehlende Information
nach Abmahnung sofort in ihr Impressum aufgenommen hat.
7
Jedenfalls bei § 312c Abs. 1 BGB: irgendeiner vertretungsberechtigten Per-
son, etwa auch eines Prokuristen oder Generalbevollma¨chtigten,
Palandt/
Gru¨neberg
,
BGB, 71. Auflage, EGBGB 246 § 1 Rdn. 5.
8
Vgl. schon BGH-Beschluss vom 11. 4. 2008 – 5 W 41/08, GRUR-RR 2008
S. 352, juris Rdn. 10.
9
Zo¨ller/Greger
,
ZPO, 99. Auflage, § 53 Rdn. 8; vgl. auch BGH vom 22. 5. 1989
–
II ZR 200/88, BGHZ 107 S. 296 (199).
10
Vgl. BGH-Urteil vom 29. 6. 1993 – X ZR 6/93, NJW 1993 S. 2811 (2813);
Zo¨l-
ler/Greger
,
a.a.O. (Fn. 9).
Rechtsanwaltsrecht/Umsatzsteuer
Vergu¨tungsanspruch des Anwalts: Keine Inrech-
nungstellung von Umsatzsteuerbetra¨gen, die als
Vorsteuer geltend gemacht werden ko¨nnen
BGB §§ 670, 675; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3; RVG VV Nr. 7008
Sind bleibende Ausgaben fu¨r vorsteuerabzugsberechtigte Pro-
zessbevollma¨chtigte einer Partei in Form gezahlter Umsatzsteuer
wegen der Mo¨glichkeit des Vorsteuerabzugs nicht gegeben, du¨r-
fen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden Um-
satzsteuerbetra¨ge nicht in Rechnung gestellt und ko¨nnen diese
bei der Kostenfestsetzung nicht beru¨cksichtigt werden.
BGH-Beschluss vom 17. 4. 2012 – VI ZB 46/11
u
DB0479692
Redaktioneller Hinweis:
Volltext abrufbar unter: DB0479388.
Wettbewerbsrecht
Zur Verletzung von Betriebsgeheimnissen durch
ausscheidende Mitarbeiter
UWG § 17 Abs. 2 – MOVICOL-Zulassungsantrag
a)
Eine Wegnahme i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c UWG
liegt nicht vor, wenn der Ta¨ter bereits Alleingewahrsam an der
Verko¨rperung hat.
b)
Sichern i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b UWG erfor-
dert, dass eine schon vorhandene Kenntnis genauer oder blei-
bend verfestigt wird; es reicht nicht aus, dass ein Mitarbeiter
beim Ausscheiden aus einem Dienstverha¨ltnis die Kopie eines
Betriebsgeheimnisse des bisherigen Dienstherrn enthaltenden
Dokuments mitnimmt, die er im Rahmen des Dienstverha¨lt-
nisses befugt angefertigt oder erhalten hatte. Dagegen kommt
ein unbefugtes Sichverschaffen i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2
UWG in Betracht, wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter den
mitgenommenen Unterlagen ein Betriebsgeheimnis entnimmt
(
im Anschluss an BGH-Urteil vom 26. 2. 2009 – I ZR 28/06,
GRUR 2009 S. 603 = WRP 2009 S. 613 – Versicherungsunter-
vertreter).
BGH-Urteil vom 23. 2. 2012 – I ZR 136/10
u
DB0485261
Redaktioneller Hinweis:
Volltext abrufbar unter: DB0485125.
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012
Wirtschaftsrecht
2575