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80 | Jahresbericht 2011

Ärztekammer

Nordrhein Rechtsabteilung

Rechtsberatung und Berufsaufsicht

Zu den wesentlichen gesetzlich vorgegebenen Aufgaben der Ärztekammern gehört es, die Erfüllung der Berufspflichten ihrer Kammerangehörigen zu überwachen und für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen. Für Nordrhein ist dies im Heilberufsgesetz (HeilBerG NW) § 6 Abs.1 Nr.6 kodifiziert.

Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit

Bei Verstößen gegen die ärztlichen Berufspf lich-ten kann die Ärztekammer verschiedene berufs-rechtliche Maßnahmen bis hin zur Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ergreifen.

Die Zahl der Beschwerden sowohl von Patienten als auch von Kollegen nimmt kontinuierlich zu. Die Ursache der Patientenbeschwerden lag zumeist in einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Gemessen an der Zahl täglicher Arzt-Patienten-Kontakte hielt sich die Zahl der Be-schwerden von Patienten aber durchaus imRahmen. Eine leichte Zunahme konnte bei den Kollegen- beschwerden festgestellt werden, die vermutlich auf- grund der insgesamt schwierigeren Arbeitsbedin-gungen in Praxis und Krankenhaus an Intensität zunahmen.

Die im Heilberufsgesetz vorgesehenen Sanktions-möglichkeiten erweisen sich als hinreichend abge-stuft und in der Regel auch ausreichend.

Neben dem Recht des Präsidenten, Kammerange-hörige abzumahnen, kann der Vorstand der Ärzte-kammer Nordrhein Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden Berufspf lichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Die Rüge kann mit ei-nemOrdnungsgeld von bis zu 5.000 Euro verbunden werden. Eröffnet das Heilberufsgericht auf Antrag der Ärztekammer ein berufsgerichtliches Verfahren, so kann es auf folgende Maßnahmen erkennen:

• eine Warnung, • einen Verweis,

• die Entziehung des passiven Berufswahlrechts, • eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro,

• Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs.

Als weitere Möglichkeit sieht das Heilberufsgesetz

die Einstellung des Verfahrens unter einer Auf lage – regelmäßig die Zahlung eines Geldbetrages an den Fürsorgefonds der Ärztekammer Nordrhein – vor.

Dieses Verfahren erfordert die Zustimmung des beschuldigten Kammerangehörigen und des Heil-berufsgerichts. Es hat sich in der Praxis als sehr ef-fizient erwiesen.

Daneben besteht noch die Entscheidung durch das Heilberufsgericht im Beschlusswege insbeson-dere, sofern eine mündliche Hauptverhandlung nicht erforderlich erscheint. Durch Beschluss kann das Heilberufsgericht auf folgende Maßnahmen er-kennen:

• eine Warnung, • einen Verweis,

• eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

Der Schwerpunkt der Berufspf lichtenverstöße lag wie in den Vorjahren bei den Verstößen gegen die Generalpf lichtenklausel des § 2 Abs.2 der Berufs-ordnung .

Insgesamt besteht eine einheitliche und sorgfältig abgestimmte Sanktionspraxis sowohl der Kammer als auch des Berufsgerichtes. Die Entscheidungen der Kammer im Rahmen der Berufsaufsicht wur-den bei Anfechtung in beinahe sämtlichen Fällen durch die Gerichte bestätigt.

Bei der ständigen Fortentwicklung der Berufsauf-sicht verliert das ärztliche Werbeverbot ständig an Bedeutung und die unmittelbare Leistungserbrin-gung sowie das Verhalten gegenüber dem Patienten rücken in den Vordergrund.

Im Berichtsjahr 2010

• 7 Verfahrenseinstellungen nach § 153 a StPO

i.V.m. § 112 HeilBerG NRWmit Zustimmung des Berufsgerichts bei Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.000 bis 3.000 Euro • 15 Mahnungen durch den Präsidenten • 6 Rügen durch den Kammervorstand • 5 Berufsgerichtsanträge

• Es wurden circa 800 Bescheinigungen ausgestellt und rund 40.000 telefonische Beratungen durchgeführt

RAin Christina Hirtham-mer-Schmidt-Bleibtreu, Justitiarin der ÄkNo Bereich Juristische Grund-satzangelegenheiten

Dr. iur. Dirk Schulenburg, MBA, Justitiar der ÄkNo Bereich Rechtsberatung/ Rechtsanwendung

Aekno2011_v42_fpp.indd 80 23.08.11

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