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Ärztekammer Nordrhein

Jahresbericht 2011 | 81

Rechtsabteilung

Honorarärztliche Tätigkeit in Deutschland

In der Rechtsabteilung der Ärztekammer Nordrhein (ÄkNo) sind vermehrte Anfragen betreffend eine honorarärztliche Tätigkeit festzustellen. Über 60 Prozent der medizinischen Einrichtungen in Deutschland erwägen oder praktizieren be-reits den Einsatz von Honorarärzten. Seit einigen Jahren ist eine deutliche Zunahme honorarärztli-cher Tätigkeiten auch im Kammerbereich der ÄkNo zu verzeichnen. Honorarärzte übernehmenDienste, Stationsarbeiten, Visiten und administrative Tätig-keiten, sie kompensieren jedoch auch Ausfallzeiten beziehungsweise Auslastungsspitzen. Die honorar-ärztliche Tätigkeit gibt Ärzten die Möglichkeit, die eigenen ärztlichen Arbeitsbedingungen zu verbes-sern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu optimieren sowie ein neues Verständnis der „work-life-balance“.

Schätzungsweise sind bundesweit momentan 3.000 bis 4.000 Ärztinnen und Ärzte zeitweise, in Teilzeit oder in Vollzeit als Honorarärzte beschäf-tigt. Fachärzte für Anästhesiologie stellen mit 41,4 Prozent die größte Gruppe der Honorarärzte. Ein-satzorte von Honorarärzten sind alle medizinischen Einrichtungen, in denen Ärzte arbeiten können oder müssen. Neben dem Krankenhaussektor steigt jedoch auch die Nachfrage in Rehabilitationsklini-ken und Medizinischen Versorgungszentren. Die honorarärztliche Tätigkeit ist zeitlich befristet, da sie vorübergehende Engpässe in der ärztlichen Ver-sorgung überbrücken soll.

Der Honorararzt ist Mitglied einer oder mehrerer Ärztekammern mit allen daraus resultierenden Pf lichten, dazu gehört auch die Meldepf licht. Bei wechselnden Einsatzorten in unterschiedlichen Kammerbereichen besteht noch keine einheitliche Handhabung in Kammer- und Heilberufsgesetzen der Länder. Es wird daher eine praktische Ausge-staltung der Mehrfachmitgliedschaft angestrebt. Der Honorararzt soll derzeit seine Tätigkeit in den einzelnen Kammerbereichen der diversen Kam-mern direkt anzeigen.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft derzeit, ob die in Krankenhäusern offiziell auf selbstän- diger Basis arbeitenden Honorarärzte nicht tatsäch-lich wie Angestellte der Krankenhäuser einzustu- fen sind. Dies hätte zur Folge, dass die Kliniken Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pf lege- und Arbeitslosenversicherung nachzahlen müssten. Viele Honorarärzte sind in die Strukturen der Kliniken eingegliedert und werden dort auf Weisung tätig. Bisher ungeklärt ist auch die

Frage, ob nicht angestellte Ärzte im Kranken-haus überhaupt Wahlleistungen erbringen dürfen.

Rundfunkgebührenpflicht in internetfähigen Arztpraxen

Das Bundesverwaltungsgericht hat 2010 in drei Entscheidungen festgestellt, dass internetfähige Computer als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von § 1 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages anzusehen sind. Ob ein solches Gerät zum Rund-funkempfang bestimmt ist, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erheblich. Die Vorschrift stellt nicht auf die subjektive Zweckbe-stimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen objektive Eignung ab. Ein internetfähiger PC würde auch zum Empfang bereitgehalten.

Ein internetfähiger PC in einer Arztpraxis unter-liegt somit der Gebührenpf licht.

Notdienst und PsychKG NRW

Viele Kammermitglieder sind unsicher über ihre Rechte und Pf lichten gemäß dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) im Rahmen des ärztlichen Notfalldiens-tes.

Das ärztliche Zeugnis zur sofortigen Unterbrin-gung nach PsychKG ist keine Leistung der gesetzli-chen Krankenversicherung, da es nicht für Zwecke der Krankenversicherung benötigt wird. Befugt zur Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses ist jeder Arzt. Nach dem Gesetz sollen nach Möglichkeit Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapie und Ner-venärzte das Zeugnis ausstellen, in zweiter Linie Ärzte, die auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahren sind. Das sind unter anderem Neurologen, Allge-meinärzte, Internisten, Kinderärzte sowie Ärzte nach einem bestimmten Teil der Weiterbildung in Psychiatrie. Stehen diese nicht zur Verfügung, kann jeder Arzt das Zeugnis ausstellen.

Ärzte, die zum organisierten ärztlichen Notfall-dienst von Ärztekammer Nordrhein und Kassen-ärztlicher Vereinigung Nordrhein eingeteilt sind, haben, soweit sie die vorgenannten Voraussetzun-gen erfüllen, nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpf lichtung, das ärztliche Zeugnis aus-zustellen.

Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ Nr. 80 . Die Kosten trägt die zuständige Stelle, in der Regel die Ordnungsbehörde, da diese das Gutachten zur Durchführung ihrer Aufgaben nach PsychKG benö-tigt.

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