Tätigkeitsbericht Ärztekammer Nordrhein 2014 - page 123

Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2013
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Anhang
(3) Die Einladung zur Kammervorstandssitzung soll in der Regel
5 Tage vor Sitzungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesord-
nung erfolgen.
(4) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Kammervorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 9
Aufgaben des Kammervorstandes
(1) Aufgabe des Kammervorstandes ist die Erledigung aller der
Ärztekammer obliegenden Aufgaben auf Grund des Heilberufs-
gesetzes, soweit diese nicht der Kammerversammlung durch das
Heilberufsgesetz oder durch diese Satzung vorbehalten sind.
(2) Insbesondere hat der Kammervorstand folgende Aufgaben:
a) Die Aufstellung der Tagesordnung für die Kammerversammlung,
b) die Vorbereitung der Kammerversammlung und der vom
Kammervorstand zu stellenden Anträge und einzubringenden
Vorlagen,
c) die Durchführung der Beschlüsse der Kammerversammlung,
d) die Stellung von Anträgen auf Eröffnung berufsgerichtlicher
Verfahren,
e) Überprüfung rechtskräftiger berufsgerichtlicher Urteile
gegen Kammervorstandsmitglieder im Sinne des § 7 Abs. 1e
der Satzung sowie Feststellung über das Ruhen der Zugehörig-
keit zum Kammervorstand gem. § 7 Abs. 2 der Satzung,
f) Einsetzung von Sonder- und Arbeitsausschüssen,
g) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, der die Aufgabe hat,
die Buch-, Kassen- und Bilanzprüfungen vorzunehmen.
(3) Beschlüsse des Kammervorstandes, welche die Ärztekammer
über einen höheren Betrag als 25.000 Euro für das laufende
Haushaltsjahr verpflichten, bedürfen der Genehmigung durch die
Kammerversammlung.
§ 10
Präsident
(1) Die Wahl des Präsidenten erfolgt nach § 6 der Satzung.
(2) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außer-
gerichtlich; Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich
verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsver-
bindlich, wenn sie von dem Präsidenten und einem weiterem
Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.
(3) Der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Kammer
und führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus.
(4) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle seiner
Verhinderung.
§ 5
Kammervorstand
Dem Kammervorstand gehören der Präsident, Vizepräsident und
16 Beisitzer an.
§ 6
Der Präsident, der Vizepräsident und die Beisitzer werden von
der Kammerversammlung mit Stimmenmehrheit aller gewähl-
ten Mitglieder der Kammerversammlung gewählt. Im Falle des
Ausscheidens von Kammervorstandsmitgliedern findet eine
Ergänzungswahl in der nächsten Kammerversammlung statt.
Scheiden drei oder mehr Kammervorstandsmitglieder aus, so ist
unverzüglich eine außerordentliche Kammerversammlung zur
Ergänzungswahl einzuberufen.
§ 7
(1) Die Zugehörigkeit zum Kammervorstand endet:
a) durch Tod,
b) durch Rücktritt,
c) durch Beendigung der Zugehörigkeit zur Ärztekammer,
d) durch vorzeitige Abberufung gem. § 2 Abs. 2 der Satzung,
e) nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Berufsgericht,
wenn es sich um eine schwerwiegende ehrenrührige
Verfehlung handelt. Diese Feststellung trifft der Kammer-
vorstand mit Zweidrittelmehrheit aller Kammervorstands-
mitglieder.
(2) Die Zugehörigkeit zum Kammervorstand ruht, wenn gegen den
Betreffenden ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist
und es sich nach Feststellung des Kammervorstandes um den Vor-
wurf einer schwerwiegenden, ehrenrührigen Verfehlung handelt.
Zu einer solchen Feststellung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit
aller gewählten Kammervorstandsmitglieder.
§ 8
(1) Die Kammervorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder
bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen und
geleitet. Bei Verhinderung auch des Vizepräsidenten wird die
Kammervorstandssitzung vom ältesten Kammervorstandsmit-
glied einberufen und geleitet. Kammervorstandssitzungen finden
nach Bedarf, aber mindestens einmal im Vierteljahr statt. Die
Tagesordnung setzt der Einberufer fest. Die Kammervorstandsmit-
glieder können hierzu Anträge stellen, die auf die Tagesordnung
gesetzt werden müssen.
(2) Auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der
Kammervorstandsmitglieder muss eine Sitzung des Kammervor-
standes einberufen werden.
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