Tätigkeitsbericht Ärztekammer Nordrhein 2014 - page 124

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Jahresbericht 2013
Ärztekammer
Nordrhein
Anhang
der Fürsorgeeinrichtungen, der Berufsgerichtsbarkeit und der
Beitragserhebung,
c) Durchführung des örtlichen Fortbildungswesens,
d) Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes in
Zusammenarbeit mit der zuständigen Untergliederung der
Kassenärztlichen Vereinigung,
e) Durchführung des örtlichen Schlichtungswesens,
f) Durchführung des Meldewesens gem. § 5 des
Heilberufsgesetzes,
g) Auskunftserteilung und Beratung von Ärzten, Behörden oder
sonstigen außerärztlichen Personen.
(5) Die Verteilung der in Absatz 4 aufgeführten Aufgaben auf
die Bezirks- und Kreisstellen regelt der Vorstand der
Ärztekammer Nordrhein.
§ 14
Die Ärztekammer errichtet Bezirksstellen. Die betreffenden Kreis-
stellenvorstände können wegen der Errichtung von Bezirksstellen
die Kammerversammlung anrufen.
§ 15
(1) Die nach § 13 Abs. 4 und 5 der Satzung einer Bezirksstelle
obliegenden Aufgaben werden durch den Bezirksstellenausschuss
durchgeführt.
(2) Der Bezirksstellenausschuss besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) mindestens 3 Beisitzern.
Kreisstellenvorsitzende, die nicht dem Ausschuss angehören, sind
mit beratender Stimme zuzuziehen.
(3) Der Bezirksstellenausschuss wird von den Mitgliedern der
Kammerversammlung aus dem Bereich der betreffenden Bezirks-
stelle auf die Dauer der Wahlperiode der jeweiligen Kammer-
versammlung nach dem Verhältniswahlsystem gewählt. Aus der
Mitte des Bezirksstellenausschusses wird von den Mitgliedern
der Kammerversammlung aus dem Bereich der betreffenden
Bezirksstelle der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gewählt.
Der Bezirksstellenausschuss führt nach Ablauf der Wahlperiode
die Geschäfte weiter, bis der neue Bezirksstellenausschuss die
Geschäftsführung übernommen hat.
Das Protokoll über die durchgeführte Wahl ist dem Kammervor-
stand vorzulegen. Die getätigte Wahl bedarf der Genehmigung
durch den Kammervorstand.
(4) Auf Vorschlag des Kammervorstandes kann die Kammerver-
sammlung die Mitglieder des Bezirksstellenausschusses abberufen
und eine Neuwahl anordnen. Kommt eine Neuwahl innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nicht zustande, so wird der Bezirksstellen-
§ 11
Ausschüsse
(1) Mitglied der nach § 9 Abs. 2f der Satzung zu bildenden Aus-
schüsse kann jeder Kammerangehörige werden.
(2) Aufgabe dieser Ausschüsse ist die Bearbeitung der ihnen vom
Kammervorstand übertragenen Angelegenheiten.
(3) Der Kammervorstand kann den Ausschüssen das Recht zur
selbständigen Entscheidung ganz oder teilweise übertragen.
§ 12
Finanzausschuss
(1) Der Finanzausschuss besteht aus fünf Angehörigen der
Ärztekammer Nordrhein, die nicht Mitglieder des Vorstandes der
Ärztekammer sein dürfen.
(2) Aus der Mitte der gewählten Mitglieder des Finanzausschus-
ses wird der Vorsitzende des Finanzausschusses durch die
Kammerversammlung gewählt. Der Kammervorstand benennt ein
Kammervorstandsmitglied, das zu den Sitzungen des Finanzaus-
schusses mit beratender Stimme einzuladen ist.
(3) Aufgabe des Finanzausschusses ist die Beratung des Kammer-
vorstandes in Finanzangelegenheiten, insbesondere bei Aufstel-
lung des Haushaltsplanes sowie bei Prüfung des Finanzgebarens.
(4) Bei der Haushaltsberatung in der Kammerversammlung erstat-
tet der Vorsitzende des Finanzausschusses über die Tätigkeit des
Ausschusses Bericht.
§ 13
Untergliederungen der Ärztekammer
(1) Gem. § 4 des Heilberufsgesetzes errichtet die Ärztekammer
zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben als
Untergliederungen Bezirks- und Kreisstellen.
(2) Diese Untergliederungen sind keine Rechtspersonen.
(3) Die Ärztekammer stellt den Bezirks- und Kreisstellen die zur
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfü-
gung.
(4) Aufgabe der Untergliederungen für ihren Bereich ist es, die
Organe der Ärztekammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen, insbesondere durch:
a) Durchführung aller anfallenden Verwaltungsarbeiten,
b) Beratung der Ärztekammer durch gutachterliche
Stellungnahme in allen Angelegenheiten der Berufsordnung,
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