This is a SEO version of e-paper-wbo2012. Click here to view full version
« Previous Page Table of Contents Next Page »Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein 11
- erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu-sätzlich bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden sollen.
In geeigneten Fällen kann der Prüfungsausschuss Aufagen er-teilen, deren Erfüllung durch die Ärztekammer zu prüfen ist. Sind die Aufagen erfüllt, erteilt die Ärztekammer die Aner-kennung ohne nochmalige Prüfung.
(5) Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt min-destens 3 Monate, für Facharztweiterbildungen höchstens 2 Jahre, für Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungen höchs-tens 1 Jahr.
(6) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(7) Über die Prüfung ist eine Niederschrif anzufertigen.
(8) Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsver-fahren einzuräumen. Die technischen Voraussetzungen für eine Absolvierung der Prüfungen auch durch Menschen mit Behinderungen sollen gewährleistet sein. Auch im Hinblick auf den Ort der Prüfung soll auf die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen werden.
§ 15
Mitteilung der Prüfngsentscheidung
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prü-fungsteilnehmer und der Ärztekammer das Ergebnis der Prü-fung mit. Das Nichtbestehen wird dem Prüfungsteilnehmer grundsätzlich mündlich begründet.
(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer dem Antragsteller eine Anerkennungsurkunde aus.
(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer dem Antragsteller einen schriflichen rechtsmittelfähigen Be-scheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsaus-schuss beschlossenen Aufagen gemäß § 14 Absatz 4 und 5.
(4) Legt der Arzt gegen den Bescheid der Ärztekammer Wi-derspruch ein, entscheidet die Ärztekammer über den Wider-spruch nach Anhörung des Widerspruchsausschusses gemäß § 13 Absatz 6.
§ 16 Wiederholungsprüfng
Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach der nicht erfolgreich abgeschlossenen Prüfung durchge-führt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 12 bis 15 entsprechend.
§ 17
Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen
Die Anerkennung einer Bezeichnung ist zurückzunehmen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht ge-geben waren. Vor der Entscheidung der Ärztekammer über
die Rücknahme sind ein gemäß § 13 gebildeter Prüfungsaus-schuss und der Betrofene zu hören.
§ 18
Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafsraum
(1) Für die Anwendung der §§ 18 bis 18c gelten folgende Begrifsbestimmungen:
„Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer zustän-digen Behörde eines Mitgliedstaates für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Union absolvierten Ausbil-dung ausgestellt werden.
„Zuständige Behörde“ ist jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informa-tionen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifkationen (Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2005) zu fassen.
(2) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafsraum einen Ausbildungsnachweis für eine Weiterbildung besitzt, der nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifkationen oder nach dem Abkommen über den Eu-ropäischen Wirtschafsraum gegenseitig anerkannt wird, er-hält auf Antrag das Recht zum Führen einer dieser Weiterbil-dungsordnung entsprechenden Bezeichnung. Die gegenseitig anzuerkennenden Ausbildungsnachweise sind dem Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sowie den entsprechenden Ergän-zungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschafs-raum für die Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen zu entnehmen.
(3) Stimmt bei Antrag eines Staatsangehörigen eines Mit-gliedstaates der Europäischen Union der eines anderen Ver-tragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-schafsraum die Bezeichnung eines Ausbildungsnachweises nicht mit der für den betrefenden Staat im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG oder in dem Abkommen über den Eu-ropäischen Wirtschafsraum aufgeführten Bezeichnung über-ein und wird eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung vorgelegt, so erhält er eine Anerkennung für eine entsprechende Kompetenz und das Recht zum Füh-ren einer dieser Weiterbildungsordnung entsprechenden Be-zeichnung. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betrefende Ausbildungsnachweis den Abschluss einer Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafsraum bestätigt oder von dem aus-stellenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat mit demjenigen Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird, der im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG oder in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafsraum aufgeführt ist.
This is a SEO version of e-paper-wbo2012. Click here to view full version
« Previous Page Table of Contents Next Page »