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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
§ 8
Dokumentation der Weiterbildung
(1) Der in Weiterbildung befndliche Arzt hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentie-ren.
(2) Der zur Weiterbildung befugte Arzt führt mit seinem in Weiterbildung befndlichen Kollegen nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defzite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zu dokumentieren und dem Antrag zur Zulassung zur Prüfung beizufügen.
§ 9
Erteilung von Zeugnissen
(1) Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befndlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiter-bildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäfigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten. Diese Pfichten gelten nach Be-endigung der Befugnis fort.
(2) Auf Antrag des in der Weiterbildung befndlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist grundsätz-lich innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unver-züglich ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
§ 10
Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung
Eine von § 4 und den Abschnitten B und C abweichende Wei-terbildung kann vollständig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Ärztekammer entscheidet über die Anrechnung. Sie kann zur Entscheidung zusätzlich Fach-gutachter oder Prüfungsausschüsse hören.
§ 11 Anerkennungsverfahren
Die Anerkennung einer Bezeichnung wird auf Antrag durch den Nachweis der fachlichen Kompetenz gemäß § 2 Absatz 2 bis 4 nach Erfüllung der vorgeschriebenen Mindestanforde-rungen und bestandener Prüfung von der Ärztekammer erteilt.
§ 12 Zulassung zur Prüfng
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärzte-kammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Absatz 2 belegt ist.
(2) Die Zulassung ist mit schriflicher Begründung abzuleh-nen oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenom-men worden sind.
(3) Die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunkt kann erst nach Facharztanerkennung erfolgen. Dies gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, für die eine Facharztanerkennung vor-geschrieben ist.
§ 13 Prüfngsausschuss und Widerspruchsausschuss
(1) Die Ärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Die Prüfung kann auch in Zusammenar-beit mit anderen Ärztekammern durchgeführt werden.
(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bestellt die Ärz-tekammer. Jedem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Ärzte an, von denen zwei die zu prüfende Facharzt-, Schwerpunkt- und/oder Zusatzbezeichnung besitzen müssen. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des von der Aufsichts-behörde bestimmten Mitglieds durchgeführt werden.
(3) Die Ärztekammer bestimmt die Vorsitzenden der Prü-fungsausschüsse.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stim-menmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
(6) Zur Beratung über Widersprüche gegen Prüfungsent-scheidungen wird bei der Ärztekammer ein Widerspruchsaus-schuss gebildet. Für die Bestellung und Zusammensetzung der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden gelten Absatz 2 und 3 entsprechend.
(7) Die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und des Widerspruchsausschusses er-folgt für die Dauer der Wahlperiode der Organe der Ärztekam-mer.
§ 14 Prüfng
(1) Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung fest, die in angemessener Frist nach der Zulassung stattfnden soll. Der Arzt ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.
(2) Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Wei-terbildungsinhalte erstrecken. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden vom Prüfungsausschuss überprüf. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Mi-nuten.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der vorge-legten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorge-schriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwor-ben worden sind.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung beschließt der Prüfungs-ausschuss, ob auf Grund der festgestellten Mängel
- die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche inhalt-lichen Anforderungen hieran zu stellen sind und/oder
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