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« Previous Page Table of Contents Next Page »Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein 25
- diagnostische und therapeutische Endoskopien, z. B. Tra-cheo-Bronchoskopie, Thorakoskopie, Oesophagoskopie - operative Eingrife einschließlich minimal invasiver Techni-ken
- an Kopf und Hals, z. B. Tracheotomie, Mediastinoskopie - am Mediastinum und Oesophagus, z. B. Dissektion der mediastinalen Lymphknoten, Tumorresektion, Thymekto-mie, oesophagotracheale Fisteln, Verletzungen des Oeso-phagus
- an der Thoraxwand, z. B. Verletzungen, Brustwandresek-tion, Thorakoplastik, Korrekturplastik
- an der Lunge, auch auf thorakoskopischem Weg, z. B. Keilresektion, Laserresektion, Segmentresektion, Lobek-tomie, Pneumonektomie
- erweiterte Eingrife an der Lunge, z. B. intraperikardia-le Gefäßversorgung, Vorhofeilresektion, Perikard- und Zwerchfellresektion, plastische Operationen am Tra-cheobronchial- und Gefäßbaum
- videothorakoskopische Eingrife, z. B. Pleurektomie, Keil-resektion, Sympathektomie, Biopsien
- an der Pleura, auch auf thorakoskopischem Weg, z. B. De-kortikationen bei Tumoren, Schwielen und Empyemen - Eingrife bei thorakalen Verletzungen
7.8 Facharzt/Fachärztin fr Viszeralchirurgie
(Viszeralchirurg/Viszeralchirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufauend auf der Basisweiterbil-dung die Erlangung der Facharztkompetenz Viszeralchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie und 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Viszeralchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungs-stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu - 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Anästhesiologie, Anatomie, Frau-enheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin und Gastro-enterologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkolo-gie, Pathologie und/oder Urologie angerechnet werden - 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erwor-ben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachbehand-lung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen, Fehlbildungen innerer Organe insbesondere der gastroenterologischen, endokrinen und onkologischen Chirurgie der Organe und Weichteile
- der operativen und nichtoperativen Grund- und Notfallver-sorgung bei viszeralchirurgischen einschließlich der kolo-proktologischen Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildun-gen und Infektionen
- der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und pro-
gnostischen Beurteilung
- endoskopischen, laparoskopischen und minimal-invasiven Operationsverfahren
- der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befund-kontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes - instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden
Defnierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: - sonographische Untersuchungen des Abdomens, des Retro-peritoneums und der Urogenitalorgane
- Durchführung und Befundung von Rekto-/Sigmoidoskopien - konventionelle, minimal-invasive und endoskopische ope-rative Eingrife an Kopf- und Hals einschließlich Tracheoto-mie, Thorakotomie, Thoraxdrainagen, Oesophagus, Magen, Leber, Gallenwege, Pankreas, Milz, Dünndarm, Dickdarm, Rektum, Anus, Bauchhöhle, Retroperitoneum, Bauchwand
Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Chirurgie oder Allgemeine Chirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdes-sen die Facharztbezeichnung Allgemeinchirurgie zu führen.
Kammerangehörige, die bei Inkraftreten dieser Weiterbil-dungsordnung die Schwerpunktbezeichnung - Gefäßchirurgie - Thoraxchirurgie - Viszeralchirurgie
besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.
Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei In-kraftreten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung in den Schwerpunkten Gefäßchirurgie, Thoraxchirurgie und Viszeralchirurgie begonnen haben, können diese nach Be-stimmungen der bisher gültigen Weiterbildung abschließen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie die entsprechende Facharztbezeichnung. Entsprechendes gilt auch für die Kam-merangehörige, die vor Inkraftreten dieser Weiterbildungs-ordnung die Weiterbildung in den Gebieten Herzchirurgie, Kinderchirurgie und Plastische und Ästhetische Chirurgie be-gonnen haben.
Kammerangehörige, die vor Inkraftreten dieser Weiterbil-dungsordnung ihre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie begonnen haben, können die-se nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschlie-ßen und die entsprechenden Bezeichnungen führen.
Kammerangehörige, die sich bei Inkraftreten dieser Weiter-bildungsordnung im Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie in Weiterbildung befnden, können diese als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie abschließen, wenn sie eine Mindestweiterbildungszeit von 6 Jahren und mindestens jeweils eine 2-jährige Weiterbildung in Orthopä-die und Unfallchirurgie nachweisen.
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Viszeralchi-rurgie vor Inkraftreten dieser Weiterbildungsordnung erwor-ben haben, sind berechtigt, auch die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Viszeralchirurgie zu führen.
Soweit keine anderweitigen Fristen genannt sind, fndet § 20 Abs. 4 bis 8 Anwendung.
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