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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein   9

(7) Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt baut auf der Facharztkompetenz auf, sofern nichts anderes in Abschnitt B geregelt ist. Die Zusatz-Weiterbildung ist zeitlich und inhalt-lich zusätzlich zur Facharztweiterbildung abzuleisten, sofern die Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt.

(8) Sofern die Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorschreibt, ist eine vorherige Anerkennung des je-weiligen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer erforderlich. Diese Kurse müssen den von der Ärztekammer vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen. Für eine Kursanerkennung sind die bundeseinheitlichen Empfehlungen zu beachten.

(9) Sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Wei-terbildung nichts anderes bestimmt ist, kann die Weiterbil-dung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich erfolgen.

§ 5 Befgnis

(1) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, soweit nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.

(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann. Die Be-fugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. Die Befugnis kann nur für eine Facharztweiterbildung und/ oder einen zugehörigen Schwerpunkt und/oder grundsätzlich für eine Zusatz-Weiterbildung erteilt werden.

(3) Der befugte Arzt ist verpfichtet, die Weiterbildung per-sönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbil-dungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumen-tation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befndlichen Arztes gemäß § 8 zu bestätigen. Eine Aufeilung auf mehrere teilzeitbeschäfigte Weiterbildungsbefugte ist jedoch mög-lich, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztä-gige Weiterbildung gewährleistet ist. Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbil-dungsstätten gemeinsam erteilt wird. Ist ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, ist eine gemeinsa-me Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder Wei-terbildungsstätte erforderlich.

(4)  Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung ge-stellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berück-sichtigung des Versorgungsaufrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Wei-terbildungsstätte erfüllt werden können. Auf Verlangen sind der Ärztekammer Auskünfe zu erteilen. Der befugte Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstät-te unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Der Umfang der Befugnis ist an Veränderungen anzupassen.

(5)  Die Befugnis wird auf Antrag von der Ärztekammer er-teilt. Dem Antrag ist ein gegliedertes Programm für die Wei-terbildung zum Facharzt, in Schwerpunkten oder Zusatz-Wei-terbildungen, für die die Befugnis beantragt wird, beizufügen. Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss dieses gegliederte Programm den unter seiner Verantwortung Weiterzubilden-den aushändigen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der befugten Ärzte und der Weiterbildungsstätten mit Angaben über den Umfang der Befugnis. Die Befugnis endet mit Außer-krafsetzen dieser Weiterbildungsordnung. Die vor dem 01. Oktober 2005 erteilten Befugnisse gelten vorbehaltlich eines Widerrufes nach § 7 für die in § 20 Abs. 4–7 festgelegten Zeit-räume fort.

(6) Der von der Ärztekammer zur Weiterbildung befugte Arzt ist verpfichtet, an Evaluationen und Qualitätssicherungs-maßnahmen der Ärztekammer zur ärztlichen Weiterbildung teilzunehmen.

§ 6

Zulassung als Weiterbildungsstätte

(1) Eine zugelassene Weiterbildungsstätte ist eine Univer-sitäts- oder Hochschulklinik sowie eine hierzu zugelassene Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Zu den Einrichtungen der ärztlichen Versorgung zählt auch die Praxis eines nieder-gelassenen Arztes.

(2) Eine Weiterbildungsstätte muss insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

- die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufg ge-nug vorkommen,

- Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Er-fordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tra-gen,

- Krankenhausabteilungen müssen eine regelmäßige Konsili-artätigkeit aufweisen.

§ 7

Widerruf der Befgnis und der Zulassung

als Weiterbildungsstätte

(1) Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn

- ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche Eignung des Arztes als Weiterbilder ausschließt,

- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung ge-stellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.

(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte, der Aufösung der Weiterbil-dungsstätte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbil-dungsstätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.

(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ge-mäß § 6 Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

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