sollen die Reisekostenabrechnungen in den Unternehmen er-
leichtert und so ein Beitrag zum Bu¨rokratieabbau geleistet wer-
den
31
. Von den ab 2014 greifenden A¨ nderungen werden ins-
besondere vorwiegend auswa¨rts ta¨tige Arbeitnehmer wie etwa
Bauarbeiter, Kundendienstmonteure und andere Handwerker,
Außendienstmitarbeiter, Handelsvertreter, Fahrer bei Spediti-
onsunternehmen und/oder Kurierfahrer profitieren.
Im Einzelnen gelten folgende Neuregelungen:
Fu¨r
einta¨gige auswa¨rtige Ta¨tigkeiten
ohne U¨ bernachtung darf
ku¨nftig bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von
der Wohnung und der ersten Ta¨tigkeitssta¨tte eine Verpflegungs-
pauschale von 12 € vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom
Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9
Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG n. F.).
Durch die Festsetzung eines einheitlichen Betrags fu¨r alle
Auswa¨rtsta¨tigkeiten mit einer Abwesenheit von mehr als acht
Stunden und dem damit zusammenha¨ngenden Wegfall der bis-
her zu beachtenden 14-Stunden-Grenze mu¨ssen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer weniger Aufzeichnungen u¨ber die tatsa¨ch-
lichen Abwesenheitszeiten fu¨hren. Zudem wird die Finanzver-
waltung durch einen verringerten Pru¨fungsaufwand entlastet.
Durch die gleichzeitige Verdoppelung der Verpflegungspauscha-
le bei einer beruflich veranlassten Auswa¨rtsta¨tigkeit von acht bis
vierzehn Stunden wird die ab 2014 geltende Neuregelung in die-
sem Bereich zu spu¨rbaren Verbesserungen gegenu¨ber der bishe-
rigen Rechtslage fu¨hren.
>
Beispiel 5:
Der Arbeitnehmer ist aufgrund eines Kundenbesuchs neun
Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Ta¨tigkeits-
sta¨tte abwesend.
Lo¨sung:
Im Kalenderjahr 2013 betra¨gt der Pauschbetrag fu¨r
Verpflegungsmehraufwand 6 €; im Kalenderjahr 2014 ver-
doppelt er sich bei unvera¨nderter Abwesenheitszeit auf 12 €.
Zugleich wird die sog. „Mitternachtsregelung“ fortgefu¨hrt. Da-
mit gilt die Verpflegungspauschale von 12 € auch dann, wenn
der Arbeitnehmer seine berufliche Ta¨tigkeit – ohne zu u¨ber-
nachten – „u¨ber Nacht ausu¨bt“ und dadurch insgesamt mehr als
acht Stunden von der Wohnung und, falls vorhanden, von seiner
ersten Ta¨tigkeitssta¨tte abwesend ist. Die Verpflegungspauschale
wird in diesem Fall fu¨r den Kalendertag beru¨cksichtigt, an dem
der Arbeitnehmer den u¨berwiegenden Teil der insgesamt mehr
als acht Stunden abwesend ist (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 Hs. 2
EStG n. F.).
Fu¨r die Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer außerhalb
seiner Wohnung und seiner ersten Ta¨tigkeitssta¨tte beruflich ta¨-
tig wird und mindestens 24 Stunden von seiner Wohnung abwe-
send ist, wird wie bisher eine Verpflegungspauschale von 24 €
ta¨glich gewa¨hrt (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG n. F.).
Fu¨r den An- und Abreisetag bei einer
mehrta¨gigen auswa¨rti-
gen Ta¨tigkeit mit U¨ bernachtung
wird ab 2014 eine Verpflegungs-
pauschale von jeweils 12 € beru¨cksichtigt (§ 9 Abs. 4a Satz 3
Nr. 2 EStG n. F.). Eine Mindestabwesenheitszeit des Arbeit-
nehmers von der Wohnung und/oder der ersten Ta¨tigkeitssta¨tte
ist am An- und Abreisetag nicht mehr erforderlich. Unerheblich
ist, ob die Ta¨tigkeit von der Wohnung, der ersten Ta¨tigkeitssta¨t-
te oder einer anderen Ta¨tigkeitssta¨tte des Arbeitnehmers aus an-
getreten wird. Angesichts von sich oftmals auch u¨ber Nacht oder
mehrere Tage erstreckenden An- und Abreisen bei auswa¨rtigen
beruflichen Ta¨tigkeiten genu¨gt es fu¨r die Qualifizierung als An-
oder Abreistag i. S. des § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG n. F.,
wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder
vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung u¨bernachtet.
>
Beispiel 6:
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz und erster Ta¨tigkeitssta¨tte
in Du¨sseldorf wird fu¨r seinen Arbeitgeber aus beruflichen
Gru¨nden in Mu¨nchen fu¨r die Dauer von fu¨nf Tagen ta¨tig
(montags Anreise, freitags Abreise).
Lo¨sung:
Fu¨r die Tage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
kommt wegen der 24-stu¨ndigen Abwesenheit von der Woh-
nung und der ersten Ta¨tigkeitssta¨tte eine Verpflegungspau-
schale von jeweils 24 € in Betracht, die vom Arbeitgeber steu-
erfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten
geltend gemacht werden kann. Fu¨r den Anreisetag Montag
und den Abreistag Freitag erha¨lt der Arbeitnehmer eine Ver-
pflegungspauschale von jeweils 12 €, ohne dass es auf eine be-
stimmte Mindestabwesenheitsdauer von der Wohnung und
der ersten Ta¨tigkeitssta¨tte ankommt.
Bei einer
Ta¨tigkeit im Ausland
treten an die Stelle der inla¨ndi-
schen Pauschbetra¨ge von 12 € bzw. 24 € la¨nderweise unter-
schiedliche Pauschbetra¨ge, die bei einer Abwesenheit von der
Wohnung von 24 Stunden 120% und in den u¨brigen Fa¨llen 80%
der nach dem BRKG festgesetzten Auslandstagegelder betragen.
Damit gelten ab 2014 auch fu¨r Ta¨tigkeiten im Ausland nur noch
zwei – statt bisher drei – Pauschalen mit den entsprechenden
Voraussetzungen wie bei den inla¨ndischen Pauschalen. Der la¨n-
derweise unterschiedliche Pauschbetrag bestimmt sich – wie bis-
her – nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit
zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem
letzten Ta¨tigkeitsort im Ausland (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG
n. F.). Aufgrund der vorstehenden Rechtsa¨nderung – es gibt nur
noch zwei statt bisher drei Pauschalen – ist wohl damit zu rech-
nen, dass die Finanzverwaltung fu¨r 2014 neue Auslandsreisekos-
tensa¨tze bekannt geben wird
32
.
Die Beru¨cksichtigung der Verpflegungspauschalen, auf deren
Ansatz weiterhin ein Rechtsanspruch besteht
33
, ist unvera¨ndert
auf die ersten drei Monate einer beruflichen Ta¨tigkeit an derselben
Ta¨tigkeitssta¨tte beschra¨nkt (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG n. F.). Aller-
dings wird ab 2014 – und das ist neu – im Gesetz selbst eine rein
zeitliche Bemessung der Unterbrechungsregelung eingefu¨hrt. Ab
2014 fu¨hrt eine Unterbrechung der beruflichen Ta¨tigkeit an der-
selben Ta¨tigkeitssta¨tte fu¨r einen Zeitraum von mindestens vier
Wochen stets zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist (§ 9
Abs. 4a Satz 7 EStG n. F.). Unerheblich ist ku¨nftig hingegen,
aus welchem Grund (z. B. Krankheit, Urlaub, Ta¨tigkeit an einer
anderen Ta¨tigkeitssta¨tte) die Ta¨tigkeit unterbrochen wird
34
. Der
Wortlaut des § 9 Abs. 4a Satz 7 EStG n. F. „Eine Unterbrechung
dieser
beruflichen Ta¨tigkeit an derselben Ta¨tigkeitssta¨tte fu¨hrt zu
einemNeubeginn der Dreimonatsfrist, . . .“ la¨sst es m. E. vertretbar
erscheinen, die in R 9.6 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 LStR getroffene Son-
derregelung weiterhin anzuwenden
35
.
31 So die amtliche Gesetzesbegru¨ndung in BT-Drucks. 17/10774, DB0492522,
S. 16.
32 Die ab 1. 1. 2013 geltenden Pauschalen sind dem BMF-Schreiben vom
17. 12. 2012 – IV C 5 – S 2353/08/10006:003, BStBl. I 2013 S. 60 = DB 2013
S. 23 zu entnehmen.
33 BFH vom 4. 4. 2006, a.a.O. (Fn. 25).
34 Bisher hatten urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechungen bei dersel-
ben Auswa¨rtsta¨tigkeit auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss
(R 9.6 Abs. 4 Satz 3 LStR). Insoweit erweist sich die neue Rechtslage ab
2014 fu¨r Betroffene als vorteilhaft.
35 Dies fordern
Wu¨nnemann/Go¨dtel
, NWB Beilage zu Heft 9/2013 S. 40. Nach
R 9.6 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 LStR greift die Dreimonatsfrist nicht, wenn die aus-
wa¨rtige Ta¨tigkeitssta¨tte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wo¨chentlich
aufgesucht wird. Der Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen fu¨hrt
freilich zu bu¨rokratischem Mehraufwand.
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013