Abs. 7 KStG sowie die nachfolgenden Feststellungen des KSt-
Guthabens gem. § 37 Abs. 2 Satz 4 KStG auf den 31. 12. 2002
– 31. 12. 2005 seien fu¨r die Ermittlung des KSt-Guthabens auf
den 31. 12. 2006 und fu¨r die Festsetzung des Anspruchs auf
Auszahlung des KSt-Guthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG bin-
dend.
Gegen das Urteil des FG Mu¨nster wurde Revision eingelegt
(anha¨ngig beim BFH: I R 84/12). Einspruchsverfahren, in de-
nen sich Stpfl. auf das anha¨ngige Revisionsverfahren berufen, ru-
hen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.
Umsatzsteuer
Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen von Kfz
A¨ nderung von § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 UStDV durch die Ver-
ordnung zum Erlass und zur A¨ nderung steuerlicher Verordnun-
gen vom 11. 12. 2012 (BGBl. I 2012 S. 2637)
BMF-Schreiben vom 26. 4. 2013 – IV D 3 –
S 7134/12/10002 [2013/0389915]
u
DB0590428
Durch Art. 4 Nr. 1 und 2 der Verordnung zum Erlass und zur
A¨ nderung steuerlicher Verordnungen vom 11. 12. 2012 (BGBl.
I 2012 S. 2637) wurden die Regelungen zum Belegnachweis bei
Ausfuhrlieferungen von Kfz gea¨ndert. Die A¨ nderungen sind mit
Wirkung vom 20. 12. 2012 in Kraft getreten. Der UStAE ist an
diese A¨ nderungen anzupassen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Ero¨rterungen mit den
obersten Finanzbeho¨rden der La¨nder werden deshalb die
Abschn. 6.6, 6.7 und 6.9 des UStAE vom 1. 10. 2010 (BStBl. I
2010 S. 864 = DB0471745), der zuletzt durch das BMF-Schrei-
ben vom 12. 4. 2013 (IV D 2 – S 7330/09/10001 :001
[2013/0336253], DB 2013 S. 844) gea¨ndert worden ist, wie
folgt gea¨ndert:
1. Abschn. 6.6 wird wie folgt gea¨ndert:
a) Nach Abs. 4 wird folgender neuer Abs. 4a eingefu¨gt:
(4a)
1
Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen i. S. des § 1b Abs. 2 Nr. 1
UStG (vgl. Abschn. 1b.1), die zum bestimmungsma¨ßigen Gebrauch
im Straßenverkehr einer Zulassung bedu¨rfen, muss der Beleg nach
§ 9 Abs. 1 UStDV (vgl. Abs. 1-3) immer auch die
Fahrzeug-IdNr. i. S. des § 6 Abs. 5 Nr. 5 FZV enthalten (§ 9
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV), unabha¨ngig davon, ob das Fahrzeug
mit Hilfe eines Befo¨rderungsmittels oder auf eigener Achse aus-
gefu¨hrt wird.
2
Ob das ausgefu¨hrte Fahrzeug zum bestimmungsma¨ßi-
gen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedarf, richtet sich
dabei nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FZV.
3
Außerdem muss der Un-
ternehmer bei der Ausfuhr eines solchen Fahrzeugs nach § 9 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 UStDV grds. zusa¨tzlich u¨ber eine Bescheinigung u¨ber
die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im
Drittland verfu¨gen; Abs. 6 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
4
Dies gilt
gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 UStDV jedoch nicht in den Fa¨llen, in denen
das Fahrzeug
1. mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgefu¨hrt wird, das im Beleg
nach § 9 Abs. 1 UStDV aufgefu¨hrt ist, oder
2. nicht i. S. der FZV auf o¨ffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt
worden ist (vgl. § 3 und §§ 16-19 FZV) und nicht auf eigener Achse
in das Drittlandsgebiet ausgefu¨hrt wird.
b) Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Ersatzbelege ko¨nnen insbesondere Bescheinigungen amtlicher
Stellen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden; amtliche
Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland ko¨n-
nen aber keine Ausfuhrbescheinigungen fu¨r Kfz erteilen.“
2. In Abschn. 6.7 wird folgender neuer Abs. 4 angefu¨gt:
„(4)
1
Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen i. S. des § 1b Abs. 2 Nr. 1
UStG (vgl. Abschn. 1b.1), die zum bestimmungsma¨ßigen Gebrauch
im Straßenverkehr einer Zulassung bedu¨rfen, muss der Beleg nach
§ 10 Abs. 1 UStDV (vgl. Abs. 1 und 2) immer auch die
Fahrzeug-IdNr. i. S. des § 6 Abs. 5 Nr. 5 FZV enthalten (§ 10
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV), unabha¨ngig davon, ob das Fahrzeug
mit Hilfe eines Befo¨rderungsmittels oder auf eigener Achse aus-
gefu¨hrt wird.
2
Ob das ausgefu¨hrte Fahrzeug zum bestimmungsma¨ßi-
gen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedarf, richtet sich
dabei nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FZV.
3
Außerdem muss der Un-
ternehmer bei der Ausfuhr eines solchen Fahrzeugs nach § 10
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV grds. zusa¨tzlich u¨ber eine Bescheinigung
u¨ber die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im
Drittland verfu¨gen; Abschn. 6.6 Abs. 6 Satz 4 und 5 gilt entspre-
chend.
4
Dies gilt gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStDV jedoch nicht in
den Fa¨llen, in denen das Fahrzeug
1. mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgefu¨hrt wird, das im Beleg
nach § 10 Abs. 1 UStDV aufgefu¨hrt ist, oder
2. nicht i. S. der FZV auf o¨ffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt
worden ist (vgl. § 3 und §§ 16-19 FZV) und nicht auf eigener Achse
in das Drittlandsgebiet ausgefu¨hrt wird.“
3. In Abschn. 6.9 werden die bisherige Zwischenu¨berschrift vor
Abs. 11 sowie die Abs. 11 und 13 gestrichen.
Diese Regelungen sind auf Umsa¨tze anzuwenden, die nach dem
19. 12. 2012 ausgefu¨hrt werden.
Steuersatz bei Restaurationsleistungen
OFD Niedersachsen, Verfu¨gung vom 28. 3. 2013 – S 7100 – 441
– St 171
u
DB0590632
Mit Schreiben vom 20. 3. 2013 (IV D 2 – S 7100/07/10050-06
[2013/0077777], DB0582657) hat das BMF Konsequenzen aus
der Rspr. des EuGH und des BFH zur Abgrenzung von Liefe-
rungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen
und Getra¨nken gezogen und Abschn. 3.6 UStAE gea¨ndert.
Auf folgende Aussagen wird besonders hingewiesen:
– Die Abgabe von Speisen und Getra¨nken ist eine sonstige
Leistung, wenn der Dienstleistungsanteil qualitativ u¨berwiegt.
Bei der Beurteilung sind alle Umsta¨nde des Einzelfalls zu be-
trachten (Abschn. 3.6 Abs. 1 sowie Abs. 6 Bsp. 8 UStAE).
– Stellt der Betreiber eines Imbissstandes Tische mit Sitzgele-
genheiten bereit, liegt darin ein qualitativ u¨berwiegendes
Dienstleistungselement. Erkla¨rt der Kunde bei Erwerb der
Speise, er wolle die Speise vor Ort verzehren, liegt eine sons-
tige Leistung vor. Erkla¨rt er demgegenu¨ber, er wolle die Spei-
se mitnehmen, liegt eine Lieferung vor. Entscheidend ist die
Absichtserkla¨rung, nicht das tatsa¨chliche Verhalten des Kun-
den (Abschn. 3.6 Abs. 4 sowie Abs. 6 Bsp. 2 und 16
UStAE).
– Stehtische und Sitzgelegenheiten in den Wartebereichen von
Kinofoyers sowie die Bestuhlung in Kinos, Theatern und Sta-
dien, Parkba¨nke im o¨ffentlichen Raum und Nachttische in
Kranken- und Pflegezimmern sind nicht zu beru¨cksichtigen
(Abschn. 3.6 Abs. 4 UStAE).
– Der Transport von Speisen und Getra¨nken einschließlich des
Ku¨hlens oder Warmhaltens wa¨hrend des Transports sowie
die Anlieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt sind fu¨r die
Vermarktung der Speisen notwendig und deshalb im Rahmen
der Gesamtbetrachtung nicht
zu beru¨cksichtigen
(Abschn. 3.6. Abs. 2 Spiegelstrich 3 UStAE).
1026
Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013