Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2012
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Medizinische Grundsatzfragen
Arzneimittel – Kompetent und neutral beraten
Die Komplexität des deutschen Arzneimittelmarktes erfordert von Ärztinnen und Ärzte eine stete
Aktualisierung ihres pharmakologischen Wissens wie auch ihrer Kenntnis der regulatorischen
Anforderungen bei der Verordnung von Arzneimitteln. Die Arzneimittelberatungsstelle informiert
die Mitglieder der Ärztekammer Nordrhein in persönlichen Beratungsgesprächen sowie über das
Rheinische Ärzteblatt.
Neutrale Informationen zu neuen Entwicklungen
undneuenErkenntnissenüberbekannteArzneimittel
haben für die Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten
einen bedeutenden Stellenwert. Ärztekammern und
Kassenärztliche Vereinigungen haben den gesetz-
lichen Auftrag, Fortbildungsmaßnahmen anzubie-
ten, die frei von wirtschaftlichen Einflüssen sind.
Daraus leitet sich die Aufgabe der Arzneimittel-
beratungsstelle der Ärztekammer Nordrhein ab,
Ärztinnen und Ärzten in Praxis und Klinik neutra-
le, sachkundige und aktuelle Arzneimittelinforma-
tionen zur Verfügung zu stellen, die diese auch an
ihre Patienten weitergeben können. Ergänzend
zur persönlichen Beratung dient auch die Rubrik
Sicherer Verordnen“ im
Rheinischen Ärzteblatt
als
wichtige Informationsquelle für die Kammermit-
glieder.
Arzneimittelberatung der Ärztekammer Nordrhein
Tel.:
0211 4302-2285
E-Mail:
Tätigkeitsschwerpunkte im Jahr 2011
Information des Vorstandes und der Geschäftsführung
Für Vorstand und Geschäftsführung der Ärztekammer Nordrhein, insbesondere für die Rechts-
abteilung, wurden Stellungnahmen zum Beispiel zu aktuellen Problemen der Verschreibung von
Arzneimitteln erarbeitet.
Anfragen
Die Arzneimittelberatungsstelle prüfte und beantwortete Anfragen von Ärztinnen und Ärzten
sowie Behörden zu pharmakologischen und arzneimittelrechtlichen Problemen:
Einen Schwerpunkt stellten dabei Fragen zur Notfallmedikation, insbesondere für Kinder,
zum Off-Label-Use von Arzneimitteln, zu fachfremdem Verordnen und zur Verordnung von
Cannabinoiden dar. Fragen zum richtigen Ausfüllen von BtM-Rezepten ergaben sich aus einer
Problematik, die der Apothekerschaft durch einzelne Krankenkassen erwuchs. Diese hatten
Null-Retaxierungen von BtM-Rezepten mit geringen formalen Abweichungen von den Vorgaben
der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung beim Ausfüllen dieser Rezepte begründet.