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Jahresbericht 2012
Ärztekammer
Nordrhein
Rechtsabteilung
Zwischen Beratung und Aufsicht
Zu den wesentlichen gesetzlich vorgegebenen Aufgaben der Ärztekammern gehört es, die
Erfüllung der Berufspflichten ihrer Kammerangehörigen zu überwachen und für die Erhaltung
eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen. Für Nordrhein ist dies im Heilberufsgesetz
(
§ 6 Abs.1 Nr.6 HeilBerG NW)
kodifiziert.
Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit
Bei Verstößen gegen die ärztlichen Berufspflich-
ten kann die Ärztekammer Nordrhein (ÄkNo) ver-
schiedene berufsrechtliche Maßnahmen bis hin zur
Einleitung eines berufgerichtlichen Verfahrens er-
greifen.
Die Zahl der Beschwerden sowohl von Patienten
wie auch von Kollegen nimmt kontinuierlich zu.
Die Ursache der Patientenbeschwerden lag zumeist
in einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen
Arzt und Patient. Gemessen an der Zahl täglicher
Arzt-Patienten-Kontakte hielt sich die Zahl der Be-
schwerden von Patienten aber durchaus imRahmen.
Eine leichte Zunahme konnte bei den Kollegen-
beschwerden festgestellt werden, die vermutlich auf-
grund der insgesamt schwierigeren Arbeitsbedin-
gungen in Praxis und Krankenhaus an Intensität
zunahmen.
Die im
Heilberufsgesetz
vorgesehenen Sanktions-
möglichkeiten haben sich als hinreichend abgestuft
und in der Regel auch ausreichend erwiesen.
Neben dem Recht des Präsidenten, Kammeran-
gehörige abzumahnen, kann der Kammervorstand
Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden
Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die
Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung
eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforder-
lich erscheint. Die Rüge kann mit einem Ordnungs-
geld bis zu 5.000 Euro verbunden werden. Eröffnet
das Heilberufsgericht auf Antrag der Ärztekammer
ein berufsgerichtliches Verfahren, so kann es auf
folgende Maßnahmen erkennen:
Warnung,
Verweis,
Entziehung des passiven Berufswahlrechts,
Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung
des Berufs.
Als weitere Möglichkeit sieht das
Heilberufsgesetz
die Einstellung des Verfahrens unter einer Auflage
regelmäßig die Zahlung eines Geldbetrages an den
Fürsorgefonds der Ärztekammer Nordrhein – vor.
Dieses Verfahren erfordert die Zustimmung des
beschuldigten Kammerangehörigen und des Heil-
berufsgerichts. Es hat sich in der Praxis als sehr ef-
fizient erwiesen.
Daneben besteht noch die Entscheidungsmöglich-
keit durch das Heilberufsgericht im Beschlusswege,
insbesondere wenn eine mündliche Hauptverhand-
lung nicht erforderlich erscheint. Durch Beschluss
kann das Heilberufsgericht auf folgende Maßnah-
men erkennen:
Warnung,
Verweis,
Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
Der Schwerpunkt der Berufspflichtenverstöße
lag wie in den Vorjahren bei den Verstößen gegen
die Generalpflichtenklausel des
§ 2 Abs.2 der Berufs-
ordnung
.
Insgesamt besteht eine einheitliche und sorgfältig
abgestimmte Sanktionspraxis sowohl der Kammer
als auch des Berufsgerichtes. Die Entscheidungen
der Kammer im Rahmen der Berufsaufsicht wur-
den bei Anfechtung in beinahe sämtlichen Fällen
durch die Gerichte bestätigt.
Bei der ständigen Fortentwicklung der Berufsauf-
sicht verliert das ärztliche Werbeverbot ständig an
Bedeutung und die unmittelbare Leistungserbrin-
gung sowie das Verhalten gegenüber dem Patienten
rücken in den Vordergrund.
Im Berichtsjahr 2011
• 7
Verfahrenseinstellungen nach § 153 a StPO
i.V.m. § 112 HeilBerG NRWmit Zustimmung des Berufsgerichts
bei Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.000 bis 3.000 Euro
• 16
Mahnungen durch den Präsidenten
• 9
Rügen durch den Kammervorstand
• 7
Berufsgerichtsanträge
Es wurden circa 1.200 Bescheinigungen ausgestellt
und rund 60.000 telefonische Beratungen durchgeführt.
RAin Christina Hirtham-
mer-Schmidt-Bleibtreu,
Justitiarin der ÄkNo,
Bereich Juristische Grund-
satzangelegenheiten
Dr. iur. Dirk Schulenburg,
MBA, Justitiar der ÄkNo,
Bereich Rechtsberatung/
Rechtsanwendung