Gutachtliche Entscheidungen

8 | Gutachtliche Entscheidungen Einleitung Die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungs- fehler bei der Ärztekammer Nordrhein ist aufgrund ei- nes Beschlusses der Kammerversammlung der Ärzte- kammer Nordrhein vom 22. November 1975 am 1. De- zember 1975 errichtet worden. Aufgabe der Gutachterkommission ist es, eine zeit- nahe, unabhängige und neutrale Begutachtung einer ärztlich verantworteten Behandlung durchzuführen und aufgrund eines behaupteten Gesundheitsschadens eine unverbindliche Bewertung der Haftungsfrage dem Grunde nach abzugeben. Durch objektive Begut- achtung ärztlichen Handelns soll dem durch einen Be- handlungsfehler in seiner Gesundheit Geschädigten die Durchsetzung begründeter Ansprüche und der Ärztin/dem Arzt die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe erleichtert werden. Ziel ist die Förderung einer einvernehmlichen Streitbeilegung. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Kommission (Ärz- tinnen und Ärzte sowie Juristinnen und Juristen) sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Der Vorsitzende und seine Vertreter sollen über lang- jährige Erfahrung als Richter, die ärztlichen Mit- glieder und ihre Vertreter ebenfalls über langjährige Erfahrung in ihrem Beruf verfügen und mit dem Gut- achterwesen vertraut sein. Die Mitglieder der Kommission sorgen dafür, dass je- der Einzelfall mit der gebotenen Sorgfalt geprüft und bewertet wird. Dies gilt umso mehr, als immer öfter sehr komplexe Sachverhalte zur Überprüfung anste- hen. Zweistufiges Verfahren Das Verfahren, das für die Beteiligten gebührenfrei ist, findet auf schriftlichen Antrag nach Zustimmung aller Beteiligten statt. Wenn begründete Aussicht für eine Förderung der Streitbeilegung entsprechend dem Ziel des Verfahrens besteht, kann die Gutachterkom- mission nach pflichtgemäßem Ermessen das Verfah- ren auch durchführen, wenn in Anspruch genommene Beteiligte nicht zustimmen und die Behandlungsdoku- mentation vorliegt. Die Gutachterkommission erstattet ihr Gutachten un- ter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten aufgrund der beigezogenen Unterlagen und Sachver- ständigengutachten in freier Beweiswürdigung. Von ihr eingeholte Sachverständigengutachten werden den Beteiligten zur Kenntnis gebracht. Eine Klärung strei- tigen Sachverhalts durch Zeugen- oder Parteiverneh- mung nimmt die Gutachterkommission nicht vor, da diese Möglichkeit nur den Gerichten zusteht. In besonderen Fällen erfolgt eine interdisziplinäre Erörterung in einer Fallkonferenz oder der Plenarsit- zung, an der neben den Juristen sämtliche medizini- sche Mitglieder teilnehmen. In Fällen, in denen ein Beteiligter fristgerecht Einwen- dungen gegen die Beurteilung in einem von der Gut- achterkommission eingeholten Sachverständigengut- achten erhebt, oder in Fällen, in denen sie dies selbst für angezeigt erachtet, erstattet die Gutachterkommis- sion ein abschließendes Gutachten. Hieran wirken ein ärztliches und ein juristisches Kommissionsmitglied mit. Dies ist zunehmend von Bedeutung, als immer öf- ter sehr anspruchsvolle Sachverhalte zur Überprüfung anstehen und die Beteiligten den ersten Begutach- tungsergebnissen vielfach mit umfangreichen medizi- nischen und juristischen Einwänden begegnen, denen die Kommission in diesem zweistufigen Verfahren durch eine oft aufwendige Zweitbegutachtung unter juristischer Würdigung gerecht wird. Schlichtungsfunktion Im langjährigen Durchschnitt enden etwa 32 Prozent der Verfahren mit der Feststellung eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Diese Quote unterscheidet sich nicht wesentlich von der Behandlungsfehlerquote in den gerichtlichen Arzthaftungsauseinandersetzun- gen, die ebenfalls in etwa einem Drittel zugunsten des Patienten entschieden werden. Wird ein Behandlungs- fehler festgestellt, so kann der Patient das Gutachten der Haftpflichtversicherung des Arztes vorlegen, die in Die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein

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