Gutachtliche Entscheidungen

Gutachtliche Entscheidungen | 109 Siebert CH, Kortmann HR, Koch S Niethart. Posttraumatische Fehlstellung der unteren Extremität – Korrekturen im Bereich der langen Röhrenknochen. Z. Orthop. 137 (1999): 43-47 ergänzten OP-Bericht beschriebene Durchleuchtung in mehreren Ebenen stellt allerdings keine standard- gemäße Rotationskontrolle dar. Mit der kurzen Abbil- dung im postoperativen Röntgenbild ohne das Kniege- lenk ist die Rotation nicht beurteilbar. Ausmaß des Rotationsfehlers Die Messung der Gutachterkommission anhand der späteren Bilder ergab mit circa 9° Außenrotation rechts und Innenrotation links von 42° einen Innenro- tationsfehler von 33°. Korrekturbedürftig sind Innen­ rotationsfehler des Oberschenkelschaftes, je nach Autor unterschiedlich, in einem Ausmaß von über 10° oder 15°. Hier wurde das Doppelte der höchsten Tole- ranz überschritten, was zur Bewertung als Behand- lungsfehler führt. Zur Dokumentation der Rotationskontrollen Keine der zahlreichen Kontrollmöglichkeiten wur- de vom Operateur dokumentiert, zum Beispiel der klinische Vergleich mit der Gegenseite auf dem Ope- rationstisch in 90°-Beugung beider Hüftgelenke, der Stand der Kniescheibe in Horizontalebene, die ver- gleichende Durchleuchtung der beiden Trochanter- regionen („lesser trochanter shape sign“) oder der unterschiedliche Durchmesser der beiden Bruchenden („cortical step sign“), sichtbar im Lauenstein-Röntgen- bild vom ersten postoperativen Tag. Zusammenfassung Der Vorwurf eines ärztlichen Behandlungsfehlers ist berechtigt: Die Implantatwahl war unbefriedigend und führte möglicherweise zur verzögerten Knochenheilung. Die Perforation des Hüftkopfes war Ursache der Verkalkung im Hüftgelenksspalt. eine fachgerechte intraoperative Rotations- kontrolle erfolgte nicht. Sie ist auch in der nach- träglichen Änderung des OP-Berichts nicht nachvollziehbar beschrieben. Die Folge war ein Innenrotationsfehler von circa 33°, der eine Kor- rekturoperation erforderlich machte. Eine zeitnahe postoperative Rotationskontrolle wäre geeignet gewesen, die angezeigte Rotations- korrektur mit geringem Aufwand durchzuführen, wie beispielsweise durch den Wechsel der distalen Verriegelungsschrauben. Es liegen mehrere Dokumentationsmängel vor. Nach Auffassung der Gutachterkommission haften die Unfallchirurgen für die postoperativen Beschwerden, den verlängerten Heilverlauf, die Revisionsoperation und den Schaden am Hüftkopf. Professor Dr. med. Klaus Rehm ist Stellvertretendes Geschäftsführendes Kommissionsmitglied, Vizepräsident des Oberlandesgerichts a.D. Ernst Jürgen Kratz ist Stellvertretender Vorsitzender und Dr. med. Beate Weber ist die für die Dokumentation und Auswertung zuständige Referentin der Geschäftsstelle der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein. Unnötiger Rotationsfehler bei einer Femurfraktur Orthopädie und Unfallchirurgie LITERATUR

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=