Gutachtliche Entscheidungen

handlungsfehlervorwürfe begründet sein, da mehr Er- krankungen detektiert werden. Fazit Die Auswertungen der Begutachtungsverfahren der Gutachterkommission Nordrhein lässt keine verall- gemeinernde Bewertung der Versorgungsqualität in Deutschland zu. Die Auswertungen der festgestellten Fehler sind jedoch geeignet, die Arbeit von Ärzten ver- bessern zu helfen. Wichtig erscheint, dass die gegen- über dem einzelnen Arzt festgestellten Fehler von ihm genutzt werden, um die Versorgung seiner Patienten zu reflektieren. Dies geschieht auch im Screening, wo zwischen zwei Screening-Einheiten aufgetretene Brustkrebserkrankungen regelmäßig aufgearbeitet und analysiert werden. Dass dabei auch Fehler in der Begutachtung ex post in Kenntnis des weiteren Ver- laufs aufgedeckt und Patientinnen hierüber informiert werden, spricht für einen verantwortungsvollen Um- gang und nicht primär für einen Qualitätsmangel. Das Kennen und Beachten von Leitlinien ist in der Versorgung von Patienten geboten. Der Arzt schuldet der Patientin oder dem Patienten den Facharztstan- dard und eine befundangemessene Betreuung. Eine Unterschreitung sollte vermieden werden. Gerade be- zogen auf das Mammakarzinom ist das Einhalten von Kontrollintervallen bei noch unklaren Befunden mit Terminierung der nächsten Untersuchung im Rahmen einer Sicherungsaufklärung, also eine „aktive Füh- rung“ der Patientin, im Verlauf wichtig. Dieser Verantwortung sollte sich der Arzt bewusst sein, gerade auch wenn eine verunsicherte Patientin mit einem Tastbefund zu ihm kommt, den er nicht nachvollziehen kann. Hier sollte die Patientin ernst ge- nommen, zeitnah zur Kontrolle wieder einbestellt und bei weiterhin bestehendem Befund zeitnah zur bildge- benden Diagnostik überwiesen werden. Eine Mamma- sonographie ist in der Primärdiagnostik keine sichere Methode zur Aufdeckung eines Mammakarzinoms. Die Möglichkeiten der EDV können helfen, um die Patientinnen herauszufiltern, bei denen eine weite- re Diagnostik im Intervall geboten war und die sich aus vom Arzt nicht zu klärenden Gründen nicht wie- der vorgestellt hat. Haftet der Arzt doch womöglich für den gesamten Verlauf, der sich im Anschluss an eine fehlerhafte Behandlung entwickelt, was im Fal- le einer Krebserkrankung unter Umständen mehrere Jahre mit Prognoseverschlechterung bedeuten kann. Wichtig ist, dass ein nach Überweisung eingegangener Befundbericht, beispielsweise einer Mammographie, aber auch das Ergebnis einer Probeentnahme „nicht zu den Akten gelegt wird“, ohne die Patientin im Rahmen einer zu dokumentierenden Sicherungsaufklärung telefonisch oder schriftlich (sicher) davon in Kennt- nis zu setzen und sie über die notwendig werdenden Schritte und das Aufsuchen eines Arztes zur zeitnahen Besprechung und Planung zu informieren. Der Arzt kann nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass sich die Patientin zeitnah wieder vorstellt oder sich nach den noch ausstehenden Befundergebnissen erkundigt. Professor Dr. med. Hans Georg Bender und Professor Dr. med. Ulrich Mödder sind Stellvertretende Geschäftsführende Kommissionsmitglieder und Dr. med. Beate Weber ist die für die Dokumentation und Auswertung zuständige Referentin der Geschäftsstelle der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein. Fehlerhafte Primärdiagnostik beim Mammakarzinom [1] http://www.n-tv.de/ratgeber/Brustkrebs-nicht-diagnos- tiziert-Frauenarzt-haftet-article11356231.html [2] http://www.rki.de/DE/Content/Service/Presse/Presse- mitteilungen/2015/11_2015.html [3] http://www.krebsregister.nrw.de/fileadmin/user_upload/ dokumente/veroeffentlichungen/Report_2015/EKR_ NRW_2015_Jahresbericht_Internet_pro.pdf [4] https://www.kooperationsgemeinschaft- mammographie. de [5] Laum HD, Smentkowski U. Ärztliche Behandlungsfehler – Statut der Gutachterkommission Nordrhein. Kurzkommen- tar. Deutscher Ärzte-Verlag LITERATUR Gutachtliche Entscheidungen | 55 Gynäkologie

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