Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2022

Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2022 | 41 Allgemeine Fragen der Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik nur durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen. Dazu muss das Bundesgesundheitsministerium aktiv werden. Der seit Langem bestehende Bedarf ist unstrittig. Neue medizinische Verfahren sind in der aktuell gültigen GOÄ nicht abgebildet und können nur über sogenannte Analogziffern abgerechnet wer- den. Diese korrekte Abrechnung ist in vielen Fällen für Patientinnen und Patienten schwer nachvoll- ziehbar und belastet in einigen Fällen das Arzt- Patienten-Verhältnis. Viele medizinische Leistungen, insbesondere Gesprächsleistungen, sind in der geltenden GOÄ nicht auskömmlich vergütet. Auch aus dem Bundesgesundheitsministerium wird bestätigt, dass die Überarbeitung überfällig ist. Eine Verzögerung bei der Umsetzung der neuen GOÄ vonseiten der Bundesregierung ist der Ärzteschaft nicht mehr zu vermitteln. Die Argumenta- tion des Bundesgesundheitsministers, der Koali- tionsvertrag der Regierungsparteien vom 7. Dezember 2021 widerspreche einer Novelle der GOÄ, ist nicht nachvollziehbar. Sowohl Patientinnen und Patienten als auch Ärztinnen und Ärzte verdienen eine zeitgemäße Gebührenordnung, die das aktuelle medizinische Spektrum abbildet. Das Recht der Bundesregierung, die Entgelte für ärztliche Leistungen zu regeln, impliziert auch die Pf licht, dringend notwendige Anpassungen umzusetzen. Schulungen und Empfehlungen Neben dem Informations- und Beratungsangebot führt die Ärztekammer Nordrhein mehrfach jährlich Schulungen über die Grundlagen der Abrechnung nach der GOÄ insbesondere für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und ihre Teams durch. Für das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen hat die GOÄ-Abteilung, in Abstimmung mit der Ärztekammer Westfalen-Lippe, eine Empfehlung zur Abrechnung einer ärztlichen Beurteilung nach § 20 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (Kontraindikation gegen eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2) erstellt. Diese Vergütungsempfehlung ging rechtskonform über die Vergütungsvorgabe ärztlicher Leistungen gemäß § 11 GOÄ (Einfacher Gebührensatz bei Zahlung durch öffentliche Kostenträger) hinaus und ist vom MAGS in vollem Umfang akzeptiert und umgesetzt worden. Weitere Informationen zur Schlichtungs- und Begutachtungstätigkeit: www.aekno.de/goae GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer: www.bundesaerztekammer.de unter Ärzte > Gebührenordnung > GOÄ-Ratgeber Informationen zur GOÄ-Novelle: www.bundesärztekammer.de unter unter Ärzte > Gebührenordnung > Novellierung der GOÄ Ansprechpartner zur GOÄ Dr. med. Stefan Gorlas: 0211 4302-2133 Dr. med. Anja Pieritz: 0211 4302-2134 Dr. med. Kerrin Prangenberg; 0211 4302-2135 Sekretariat: Saskia Maaßen: 0211 4302-2133 Yüksel Yilmaz: 0211 4302-2134 Ines Klein: 0211 4302-2135 Fax: 0211 4302-5133 E-Mail: goae@aekno.de

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