26 Rheinisches Ärzteblatt / Heft 8 / 2026 Wissenschaft und Fortbildung – Aus der Arbeit der Gutachterkommission – Folge 151 Die ärztliche Versorgung von Patientinnen und Patienten nach Hochrasanztrauma stellt hohe Anforderungen an die Beteiligten. Es müssen Verletzungen beziehungsweise Verletzungsmuster erkannt und behandelt werden, die durch massive Einwirkung von kinetischer Energie auf den menschlichen Körper entstehen, so zum Beispiel bei Verkehrsunfällen oder Stürzen aus größerer Höhe. Besondere Ansprüche sind dabei an die durchzuführenden diagnostischen Maßnahmen und die erforderliche Bildgebung, das therapeutische Vorgehen, aber auch an die ärztliche Nachsorge zu stellen. von Michael Roesgen, Peter Lange und Tina Wiesener Die Gutachterkommission hatte sich mit dem Fall der unfallchirurgischen Versorgung einer Patientin nach Verkehrsunfall mit einem Quad (= offenes, motorradähnliches Vierradkraftfahrzeug mit Sitzbank) auseinanderzusetzen. Dabei ging es insbesondere um die durchgeführte Primärdiagnostik, die Behandlung in der unfallchirurgischen Klinik sowie um den besonderen Stellenwert der radiologischen Bildgebung. Sachverhalt Die Antragstellerin erlitt einen Unfall, als sie als Fahrerin eines Quads aus einer Kurve getragen wurde und über den Lenker auf ein Feld auf den Rücken stürzte. Aus den Einsatzprotokollen der Luftrettung ging nach Übergabe an die bodengebundene Rettung hervor, dass die Patientin nach Angaben des nachfolgenden Fahrers mit dem Quad bei einer Geschwindigkeit von circa 60–70 km/h ohne Fremdeinwirkung aus der Kurve getragen worden sei und sich überschlagen habe. Laut Notarztprotokoll sei die Patientin im Feld liegend vorgefunden worden. Sie habe Schmerzen im Bereich der Rippen angegeben und sich an den Hergang nicht erinnern können. Der erste Bodycheck ergab keinen eindeutigen Befund, und es erfolgte eine Immobilisation mit Stiffneck und Vakuummatratze. Als Diagnosen wurden eine Commotio cerebri und eine Verletzung des Brustkorbes vorne mittelschwer dokumentiert. Der Glasgow Coma Scale (GCS) wurde mit 15 vermerkt, was einem vollen Bewusstsein und normalen neurologischen Funktionen entspricht. Es wurde eine Spontanatmung dokumentiert, der Blutdruck als mäßig erhöht, die Herzfrequenz und die Sauerstoffsättigung als unauffällig gemessen. Der Aufnahmebefund in der belasteten unfallchirurgischen Klinik beschreibt eine „wache, allseits orientierte Patientin. Es besteht eine kurzfristige anterograde Amnesie von wenigen Minuten, hingegen keine retrograde Amnesie, keine Übelkeit, kein Erbrechen, keine Bewusstlosigkeit. Bewegung des Kopfes endgradig bei der Blickwendung nach links und bei Inklination schmerzhaft am thorako-cervikalen Übergang. Thorax stabil. Druckschmerz über dem Sternum und den Rippen rechts. Vesikuläres Atemgeräusch bds. Keine Dyspnoe. Abdomen weich. Keine Klopfschmerzangabe über Brust- oder Lendenwirbelsäule. Becken stabil. Obere und untere Extremitäten in allen großen Gelenken frei beweglich.“ Die Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule (HWS) in zwei Ebenen ergab keinen sicheren Hinweis auf eine frische Knochenverletzung oder Gefügestörung. Ein Pneumothorax wurde mittels Thorax-apAufnahme ausgeschlossen. Eine ergänzende Röntgenaufnahme des rechtsseitigen Brustkorbs ergab keinen Anhalt für eine frische Knochenverletzung der abgebildeten Skelettanteile. Zu der bei Aufnahme durchgeführten sonografischen Untersuchung heißt es in der Dokumentation: „Kein Anhalt für Pneumothorax im Liegen (…), keine Pleuraergüsse nachweisbar. Erschwerte Schallbedingungen am Abdomen bei Adipositas. Keine freie Flüssigkeit intraabdominal. Regelrechte Darstellung der parenchymatösen Bauchorgane.“ Als Diagnosen sind im Bericht eingetragen: „Thorax Prellung rechts betont. Distorsion der HWS.“ Die Patientin wurde stationär aufgenommen. Die Hausarztmedikation mit L-Thyroxin wurde beibehalten und durch eine Schmerzmedikation ergänzt. Am Folgetag wurde morgens als körperlicher Untersuchungsbefund ein „diskreter Klopfschmerz über BWS/LWS“ dokumentiert und im Tagesverlauf „klagt noch über Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule, vor allem beim Gehen. Rollator geliehen“ notiert. Im Anschluss wurde die Patientin nach erneuter, als unauffällig beschriebener Oberbauchsonografie entlassen. Im ärztlichen Entlassungsbrief sind als Diagnosen eingetragen: „Thoraxprellung rechts, Distorsion der HWS“. Empfohlen wurden eine lokale Kühlung sowie Schonung und Anpassung der Analgesie an den Bedarf, bei anhaltenden Beschwerden eine fachärztliche Wiedervorstellung zur weiterführenden Diagnostik. Etwa einen Monat nach dem Unfallereignis und zwischenzeitlich weiterer Verordnung von Analgetika durch den Hausarzt stellte sich die Patientin in einer orthopädisch/unfallchirurgischen Praxis vor. Sie klagte über weiter bestehende rechts betonte Schmerzen über dem Brust- und Schlüsselbein sowie – bei längerem Stehen – im Bereich der Lendenwirbelsäule. Bei dieser Konsultation wurde unter anderem sonografisch eine deutliche Stufenbildung im Bereich des Brustbeins festgestellt. Zwei Wochen später wurde eine CTUntersuchung durchgeführt. Der Befundbericht beschreibt eine dislozierte Mehrfragmentfraktur des proximalen Corpus Sterni mit Luxationsstellung, zudem eine ventrale Höhenminderung der Brustwirbelkörper BWK 6, BWK 7 und BWK 10 mit frischeren Sinterungsfrakturen einschließlich einer koronar ausgerichteten Schrägfraktur des BWK 10, weiter Querfortsatzfrakturen der BWK 4–9, Frakturen der Rippen 5–9 links sowie der Rippe 9 rechts dorsal. Das Vorliegen eines Pleuraergusses, Hämatothorax oder Pneumothorax wurde verneint. Eine ergänzende MRT-Untersuchung der Brustwirbelsäule ergab eine ventrale Höhenminderung des 6. Brustwirbelkörpers um 8 mm, eine geringe Höhenminderung der Hinterkante mit diskreter Vorwölbung in den Spinalkanal, zudem eine Deckplatten-Impressionsfraktur des BWK 7, verbunden mit einer zentralen Höhenminderung um etwa 9 mm und einer geringen Höhenminderung der Hinterkante, dazu noch Fischwirbelbildung des BWK 10 mit gerinFehlerhafte Diagnostik und Therapie nach Quad-Unfall
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