Rheinisches Ärzteblatt 08/2026

Rheinisches Ärzteblatt / Heft 8 / 2026 27 Wissenschaft und Fortbildung – Aus der Arbeit der Gutachterkommission – Folge 151 ger Vorwölbung der Hinterkante in den Spinalkanal um etwa 3 mm und zentraler Höhenminderung um etwa 8 mm. Ödemäquivalente Signale als Hinweis auf ein frischeres Frakturgeschehen wurden ebenfalls beschrieben, darüber hinaus ein regelrechtes Myelonsignal. Daraufhin erfolgte die Vorstellung der Patientin in einem Zentrum für Wirbelsäulenchirurgie. Als Folge der Keildeformität der Wirbelkörper BWK 6, BWK 7 und BWK 10 wurde eine Hyperkyphose der Brustwirbelsäule mit einem COBB-Winkel von 68 Grad zwischen dem 4. und dem 12. Brustwirbelkörper diagnostiziert (nach John Robert Cobb, amerikanischer Chirurg und Orthopäde [1903–1967]: Angabe des Krümmungsgrads einer seitlichen bzw. sagittalen Wirbelsäulenverkrümmung durch Vermessung der Grund- und Deckplatten der Wirbelkörper im Röntgenbild). Die Indikation zu einer operativen Korrektur-Spondylodese wurde gestellt und der Antragstellerin empfohlen. Vier Monate nach dem Unfall wurde dann eine einzeitige, ventral-dorsale Korrektur-Spondylodese mittels Thorakotomie, ventralem Release und partiellen Korporektomien von BWK 6, BWK 7 und BWK 10 mit Implantation von zwei distrahierbaren Cages durchgeführt. Zusätzlich erfolgte von dorsal eine langstreckige, überbrückende Fixateur-interne-Osteosynthese von BWK 4 bis zum Lendenwirbelkörper (LWK) 1. Bei der Entlassung war die Antragstellerin auf der Stationsebene und auf der Treppe mobil. Neurologische Defizite wurden nicht festgestellt. Der COBBWinkel postoperativ wurde bei einer teilweisen Aufrichtung mit 42 Grad gemessen. Die dislozierte Sternumfraktur konnte wegen bereits fortgeschrittener fibrotischer und kallöser Überbrückung nicht mehr operativ korrigiert werden. Begutachtung Der unfallchirurgische Gutachter stellte fest, dass sowohl im Bericht des Notarztes im Rettungshubschrauber als auch in der Dokumentation der bodengebundenen Rettung der Unfallhergang und die primäre klinische Symptomatik angemessen erfasst worden waren. Es habe – den Zeugenaussagen zum Unfallhergang entsprechend – ein Hochrasanztrauma vorgelegen. Allerdings sei die anschließende Versorgung in der unfallchirurgischen Klinik zu beanstanden: Zwar hätten sich bei der gutachterlichen Nachbefundung auf den zum Aufnahmezeitpunkt im Rahmen der klinischen Erstversorgung gefertigten Röntgenaufnahmen keine Frakturen oder Gefügestörungen gezeigt. In der Seitaufnahme der Halswirbelsäule seien allerdings lediglich der 1. bis 4. Halswirbelkörper (HWK) dargestellt gewesen. Infolge der Überlagerung durch die Schultern sei die Halswirbelsäule ab dem 5. HWK abwärts nicht zu beurteilen gewesen. Zum Ausschluss einer Gefügestörung oder einer Fraktur der gesamten Halswirbelsäule sei diese Bildgebung nicht geeignet gewesen. Dies gelte auch für die angefertigte Röntgenbildgebung des rechten Hemithorax zur Beurteilung möglicher Rippenfrakturen bei den angegebenen rechts-thorakalen Schmerzen: Die distalen Rippen ab der 9. Rippe seien vom Weichteilschatten der Lunge und des Zwerchfells überlagert, sodass eine vollständige Beurteilung auch hier nicht möglich gewesen sei. Erst die vom niedergelassenen Orthopäden/Unfallchirurgen aufgrund von persistierenden Schmerzen veranlasste ambulante CT-Untersuchung etwa sechs Wochen nach dem Unfallereignis habe eine Fraktur des Manubrium Sterni mit erheblicher Dislokation nach ventral und daraus folgender Verlagerung des Corpus Sterni nach Thorax-binnenwärts gezeigt. Diese Fraktur sei, ebenso wie die später festgestellten Frakturen mehrerer Rippen und Brustwirbel mit Querfortsatzabbrüchen, bei der Erstuntersuchung in der Klinik nicht erkannt worden, da keine entsprechende Bildgebung veranlasst worden sei. Bei Angaben von Schmerzen im Bereich des Brustbeins sei eine gezielte klinische Befundung und eine entsprechende Röntgenuntersuchung erforderlich – dies insbesondere im Hinblick auf den Unfallhergang mit erheblicher Dynamik und Sturz auf Brustkorb und Rücken. Auch die von der verunfallten Patientin angegebenen Rückenschmerzen und die Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule beim Beklopfen am Folgetag hätten spätestens zu diesem Zeitpunkt Anlass für eine weiterführende bildgebende Diagnostik geben müssen. Eine weitergehende Untersuchung, insbesondere eine Funktionsprüfung der Wirbelsäule mit Neigung nach vorne und nach hinten sowie zu beiden Seiten und in die Drehung sei jedoch nicht dokumentiert und eine Bildgebung der Wirbelsäule nicht veranlasst worden. Diese Versäumnisse führten dazu, dass die schweren knöchernen Verletzungen erst mehrere Wochen nach dem Unfallereignis im Rahmen ambulanter Behandlung diagnostiziert wurden. Sie wären bei einer sorgfältigen klinischen Primäruntersuchung nach Aufnahme im Krankenhaus und bei erweiterter Bildgebung aufgrund des eindeutigen Vorliegens eines Hochrasanztraumas mittels Durchführung einer computertomografischen Ganzkörperuntersuchung („Traumaspirale“) nicht verborgen geblieben. Diese hätte die Mehretagenfraktur der Brustwirbelsäule mit dem Erfordernis einer primären oder frühsekundären Osteosynthese gezeigt. Zudem wäre eine offene Reposition der Sternumfraktur mit Osteosynthese indiziert gewesen. Das Gutachten stellt fest, dass die verspätete Versorgung der Unfallfolgen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Patientin geführt habe: Eine Rekonstruktion der dislozierten Sternumfraktur sei nach der erheblichen Verzögerung der Diagnosestellung nicht mehr möglich gewesen. Die Deformierung der vorderen Brustkorbwand sei verblieben, eine Pseudarthrose habe sich ausgebildet. Die sekundäre Korrekturoperation der Brustwirbelsäule mit ventraler CageImplantation und dorsaler Fixateur-interneOsteosynthese hätten einen erheblichen operativen Aufwand erfordert. Eine anatomische Rekonstruktion der Brustwirbel habe nur teilweise erreicht und der eingetretene Kyphose-Winkel von 68 Grad nur bis auf 42 Grad korrigiert werden können. Ein Rundrücken sei verblieben. Subjektive Klagen der Antragstellerin, wie die beklagte Kurzatmigkeit, müssten auf die Einschränkung der Rippenbewegung, auf die mangelnde Entfaltung des Brustkorbs bei der Atemexkursion nach nur noch teilweiser Aufrichtung der Wirbelsäule und auf die verbliebenen Schmerzen zurückgeführt werden. Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass nach einem Hochrasanztrauma mit Sturz von einem Quad in der unfallchirurgischen Klinik die erforderlichen diagnostischen Maßnahmen nicht durchgeführt und die notwendigen Behandlungen nicht eingeleitet wurden. Ein Behandlungsfehler wurde festgestellt. PD Dr. med. Michael Roesgen ist Stellvertretendes Geschäftsführendes Kommissionsmitglied, Dr. jur. Peter Lange ist Stellvertretender Vorsitzender und Dr. med. Tina Wiesener ist Leiterin der Geschäftsstelle der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein.

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