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Jahresbericht 2011 | 17
Kammerversammlung
Telematik
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein spricht sich dafür aus, die Weiterentwicklung der Telematik im Gesundheits-wesen konsequent an einer verbesserten Patientenversorgung und zweckmäßiger organisatorischer Abläufe in Klinik und Praxis zu orientieren. Die Kammerversammlung hat hierzu in ihrer Sitzung am 20. März 2010 ausführlich diskutiert und einen Beschluss gefasst, der weiterhin uneingeschränkt gilt.
Darüber hinaus begrüßt die Kammerversammlung, dass – nach der vom Bundesgesundheitsminister initiierten Bestandsaufnahme des bundesweiten Telematik-Projektes – zwei der drei als vorrangig defnierten Anwendungen unmittelbar der Patientenversorgung dienen und jetzt die Konzeptionsverantwortung bei ärztlichen Organisationen liegt. Hierbei handelt es sich um das Notfall- datenmanagement und die sichere Kommunikation innerhalb der Ärzteschaft (elektronischer Arztbrief) .
Die Kammerversammlung spricht sich dafür aus, dass die „Anforderungen an den elektronischen Arztbrief aus ärztlicher Sicht“, die der ärztliche Beirat zum Aufbau einer Telematik- Infrastruktur für das Gesundheitswesen in Nordrhein-Westfalen am 27. Oktober 2010 verabschiedet hat, Richtschnur bei der Umsetzung dieses Projektes sind.
Die Kammerversammlung appelliert an den Bundesgesetzgeber, Vorbehalte gegen den Aufbau einer Telematik-Infrastruktur, wie sie im Beschluss des 113. Deutschen Ärztetages gegen das Projekt „elektronische Gesundheitskarte“ zum Ausdruck kommen, nicht zu übergehen. Bundesweit muss die Kompetenz der Ärztinnen und Ärzte aus Praxis und Krankenhaus in den Prozess der weiteren elektronischen Vernetzung des Gesundheitswesens eingebunden werden, wie dies in Nordrhein-Westfalen bereits der Fall ist. Der ärztliche Beirat in NRW hat die große Chance, neue Technolo-gien im Sinne von Patient und Arzt mitzugestalten. Die Kammer-versammlung spricht sich dafür aus, ärztliche Beiräte zur Sicherung der Praktikabilität der Anwendungen im Sozialgesetzbuch V zu verankern. Bei der Berufung der Beiratsmitglieder ist das derzeit in NRW praktizierte Verfahren anzuwenden, das Basis- und Praxis-nähe garantiert.
Telematik-Beirat, Unabhängigkeit der Mitglieder
Entscheidungen der ärztlichen Mitglieder des Telematik-Beirats in NRW müssen frei von aufsichtsrechtlicher Einfussnahme sein. Diese Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung ist und war Grundlage und Voraussetzung für die Institutionalisierung des Telematik-Beirats.
Einholung einer Stellungnahme zur Weitergabe von Diagnosen
Der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein wird aufgefordert, im Hinblick auf die bestehende Beschlusslage und die Erforder-nisse der Vertraulichkeit bei der elektronischen Übermittlung patientenbezogener Daten die ärztlichen Berufsverbände und/ oder Fachgesellschaften im repräsentativen Umfang zeitnah bzw. bis zum 30.06.2011 um Vorschläge zum Umgang mit Diagnosen (z. B. auf Basis des ICD 10) in ihrem Fachgebiet unter folgenden Gesichtspunkten zu bitten:
• Bei welchen Diagnosen bestehen Bedenken gegen die Weitergabe über den Kreis der Mitbehandelnden hinaus? • Bei welchen Diagnosen bestehen Bedenken gegen eine Weitergabe über den Kreis der unmittelbar in die Behandlung des Patienten unter dieser Diagnose einbezogenen Ärzte/ Ärztinnen hinaus?
• Welche Diagnosen haben prädiktiven Charakter, d. h. sie lassen langfristige Schlussfolgerungen oder Vorhersagen bezüglich der Arbeits-/Leistungsfähigkeit oder des zukünftigen Verhaltens zu, deren Bekanntwerden Benachteiligungen für den Patienten befürchten lassen?
• Welche Diagnosen haben transindividuellen Charakter, d. h. sie lassen langfristige Schlussfolgerungen oder Vorhersagen auf Befunde oder/und Diagnosen für genetisch mit dem Behandelten Verwandte zu, deren Bekanntwerden Benachteiligungen für diese Personen befürchten lassen?
• Welche Diagnosen (außer den unter 3 und 4 genannten) führen außerhalb des ärztlichen Behandlerkreises häufg zu Stigmatisierung, sodass beim Bekanntwerden dieser Diagnose konkrete Nachteile für den Patienten zu befürchten sind? • Welche – der unter 1 bis 5 genannten Diagnosen – sollen a.) nicht im Notfalldatensatz gelistet werden?
b.) Welche sollen dennoch regelhaft in einen Notfalldatensatz einbezogen werden?
Entschließungen der Kammerversammlung
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