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Ärztekammer
Nordrhein Kammerversammlung
Ein ausführlicher Bericht über die Kammerversammlung fndet sich im Rheinischen Ärzteblatt Mai 2011, verfügbar auch unter
www.akno.de/RhAe-Archiv. Versorgungsgesetz/MVZ
Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist vereinbart: „Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sollen nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Geschäftsanteile können nur von zugelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern gehalten werden.
Wesentlich ist dabei vor allem, dass die Mehrheit der Geschäfts- anteile und Stimmrechte Ärztinnen und Ärzten zusteht und das MVZ von Ärztinnen und Ärzten verantwortlich geführt wird.“ Die Kammerversammlung begrüßt diese Änderung und fordert die Bundesregierung auf, in dem geplanten Versorgungsgesetz diese Änderung ohne Abstriche umzusetzen.
§ 95 b SGB V
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein vertritt mit Nachdruck die Aufassung, dass die Regelung des § 95 b SGB V mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Sie setzt sich für dessen Streichung ein. Auch niedergelassenen Vertragsärzten darf das Recht, ihre Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen kollektiv wahrzu-nehmen, nicht verwehrt oder eingeschränkt werden. Gemeinsamen Zulassungsverzicht als ultima ratio in Ausnahmefällen zu rechtfer-tigen kann erforderlich sein, um das Verhandlungsgleichgewicht zwischen Ärzteschaft und Kostenträgern sicherzustellen. Die erheb-lichen wirtschaftlichen Risiken und Belastungen, die ein solcher Schritt für den einzelnen Vertragsarzt bedeutet, führen schon allein dazu, dass von einer solchen Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht wird.
Auch der kollektive Zulassungsverzicht gefährdet die Patienten-versorgung nicht, da alle Ärzte auch weiterhin der Patientenver-sorgung zur Verfügung stehen.
Online-Versichertenstammdatenabgleich (VSD)
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein fordert den Gesetzgeber zur Rückgängigmachung des geplanten Online-Versichertenstammdatenabgleichs in Praxen, MVZs und Klinik-ambulanzen auf. Es handelt sich hierbei um eine rein bürokratisch-administrative Aufgabe, die keinerlei medizinischen Nutzen hat und die den Krankenkassen obliegen muss. Die Versammlung begrüßt den ähnlich lautenden Beschluss der Vertreterversammlung der KV Nordrhein vom 26.03.2011, der ohne Gegenstimme gefasst wurde.
Diferenzierung der Berufsgruppen „ärztlicher Psychotherapeut“ und „psychologischer Psychotherapeut“
Die Ärztekammer Nordrhein setzt sich für eine klare Unterschei-dung der Berufsgruppen „ärztlicher Psychotherapeut“ vs. „psy-chologischer Psychotherapeut“ in Politik und Öfentlichkeit ein. Hierbei ist neben der Profession des Arztes auch die umfassende medizinisch-somatische Ausbildung des ärztlichen Psychothera-peuten besonders zu betonen. Die unterschiedlichen Rechte und Pfichten beider Berufsgruppen sind zu diferenzieren.
§ 116 b SGB V
Der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein wird beauftragt, das eigene Procedere zum § 116 b (SGB V) wie folgt zu modifzieren:
Bei an die Ärztekammer Nordrhein gerichteten Anfragen zu Stellungnahmen zu Anträgen gemäß § 116 b (SGB V) werden die Zu-ständigen der Ärztekammer Nordrhein (wie schon bisher) möglichst zeitnah die Vorstände der Kreisstellen der betrefenden Region in die erforderlichen Beratungen mit einbeziehen. Hierbei soll zudem – auch im Sinne des gemeinsamen und konstruktiven Agierens der ärztlichen Körperschaften – darauf hingewirkt werden, dass die ärztlichen Vertreter der die Anträge betrefenden Fachrichtung und Region sowohl aus den Kliniken als auch dem Kreis der Nieder- gelassenen in auf Kooperation ausgerichteten Gesprächen – möglichst unter Moderation von Vertretern der Ärztekammer und möglichst unter Beteiligung der regionalen KV-Kreisstellenvorstän-de – zu einer optimal sachgerechten und diferenzierten Stellung-nahme zu den Anträgen gemäß § 116 b (SGB V) fnden. In Vorbereitung dieser Kooperationsgespräche werden die Kreis-stellen der Ärztekammer Nordrhein beauftragt, die ggf. betrofenen Mitglieder über alle neu gestellten Anträge zum § 116 b (SGB V) zu informieren, damit diese bereits im Vorfeld die Möglichkeit zur Meinungsbildung und ggf. zur Kontaktaufnahme mit dem Ziele einer einvernehmlichen Lösung und der Konfiktvermeidung haben.
§ 116 b SGB V
§ 116 b SGB V ist in der aktuellen Form abzulehnen.
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein setzt sich für die Einführung einer regelmäßigen Bedarfsprüfung und eine Überarbeitung des Erkrankungskatalogs in § 116 b SGB V ein.
Versorgungsgesetz/
Delegation ärztlicher Leistungen
Eine Heilkundeübertragung nach § 63 Absatz 3 c SGB V auf Personen ohne ärztliche Approbation wird abgelehnt. Die Quali- fkation und Verantwortung der Pfegekräfte ist eine andere. Von der Rechtssprechung wird als verbindlicher Qualitätsstandard bei der Heilkundeausübung die ärztliche Approbation sowie der Facharztstandard gefordert.
Die versicherungsrechtlichen Fragen zur Haftung bei Behandlungs-fehlern im Rahmen des § 63 Absatz 3 c SGB V sind ungeklärt. Durch die geplanten Modellversuche werden vermehrte Schnittstellen entstehen, die eine qualitative Verschlechterung bedingen. Deshalb wird § 63 Absatz 3 c SGB V in der vorliegenden Form abgelehnt.
Verbesserung der Information des
„Ärztlichen Beirates zur Begleitung der Einführung einer Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen in NRW“ durch die gematik und die in die Durchführung der Anwendungen eingebundenen Institutionen
Der „Ärztliche Beirat“ hat mit seinen Empfehlungen zum elek-tronischen Arztbrief Kompetenz und Willen zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben unter Beweis gestellt. Dies kann sich aber nur erfolgreich fortsetzen, wenn er durch die ihm zuarbeitenden Projektverantwortlichen vollumfänglich und rechtzeitig informiert wird. Die Ärztekammer Nordrhein fordert die an der Einführung einer Telematikinfrastruktur beteiligten Institutionen auf, den Ärztlichen Beirat unaufgefordert, umfassend, strukturiert und kontinuierlich über den Fortgang der von ihnen verantworteten Projekte zu informieren.
Entschließungen der Kammerversammlung
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