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Ärztekammer
Nordrhein Rechtsabteilung
Parkerleichterung für die Ärzteschaft zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung
Viele Praxisinhaber beantragen Parkerleichterun- gen am Ort der Praxis und/oder bei Hausbesuchen. Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr hat einen neuen Runderlass betreffend die Parkerleichterung für die Ärzteschaft zur Sicherung der ärztlichen Versorgung der Bevöl-kerung erlassen. Er trat zum 1. Januar 2011 in Kraft. Aufgrund des gestiegenen Parkdruckes in Einzel-fällen ist es erforderlich, Ärztinnen und Ärzten bei dringenden Krankenbesuchen beziehungsweise für das Parken vor der Praxis oder sonstigen medizini-schen Versorgungseinrichtungen eine Ausnahme-genehmigung von den Vorschriften der Straßenver-kehrsordnung zu erteilten.
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann Ärztinnen und Ärzten zum Parken bei Hausbesu-chen sowie zum Parken vor oder in der Nähe der Praxis solche Parkerleichterungen ausstellen. Bei einer Parkerleichterung für häufige Hausbe-suche ist zu beachten, dass mehr als 100 Besuche pro Quartal durchgeführt werdenmüssen. DasMerkmal der Häufigkeit wird über die Ärztekammer Nord-rhein (ÄkNo) beziehungsweise die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein festgestellt. Praktische Ärz-te, Fachärzte für Allgemeinmedizin, Internisten, Gynäkologen und Kinderärzte bedürfen in der Regel keines Nachweises des Merkmals der Häufigkeit der Hausbesuche.
Datenschutz
Sowohl Ärzte als auch Patienten wenden sich zu-nehmend an die ÄkNo, um sich über ihre Rechte und Pf lichten betreffend datenschutzrechtlicher Vorschriften zu informieren.
1) Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 2. November 2010 entschieden, dass Versicher-te einen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten bei einer Kassen-ärztlichen Vereinigung haben. Das BSG führte in seinem Urteil aus, dass § 305 SGB V das Ziel habe, die Transparenz der Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu erhöhen und hierdurch einen Beitrag zur Steigerung des Kostenbewusst-seins der Versicherten zu leisten. Der Versicherte soll die Möglichkeit haben, sich die Kenntnis von der Verarbeitung seiner Sozialdaten verschaffen zu können, etwa um die Zulässigkeit der Verarbeitung und Richtigkeit der Daten überprüfen zu können.
Die Kassenärztliche Vereinigung ist als eine zur Auskunft verpf lichtete verantwortliche Stelle im Sinne des SGB X gehalten, dem Auskunftsbegehren nachzukommen.
2) Zum 1. April 2011 haben die deutschen Versi-cherer ihr neues Hinweis- und Informationssystem (HIS) in Betrieb genommen, das Versicherungs-unternehmen auf mögliche Betrüger aufmerksam machen soll. Mitarbeiter der Versicherer melden einer Auskunftei Verdächtige oder stellen gezielte Anfragen an die Auskunftei. Um in dieser Auskunf-tei registriert zu werden, genügt es zum Beispiel, wenn ein Arzt eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000 Euro und mehr oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit ei-ner vorgesehenen Rente von mehr als 9.000 Euro im Jahr abschließen möchte. Die Versicherer prüfen mit Hilfe des Systems unter anderem, ob der Arzt bereits abgeschlossene Verträge verschwiegen hat. Erfasst werden auch Kunden von Rechtsschutzver-sicherungen, die den Anbieter innerhalb von zwölf Monaten viermal in Anspruch nehmen ebenso wie jedes Auto, das als Totalschaden gemeldet oder des-sen Schaden über ein Gutachten abgerechnet wur-de. Die Informationen werden fünf Jahre lang ge-speichert. Versicherte werden künftig informiert, wenn ihre Versicherer Daten über sie in das System einspeisen.
3) Eine gesetzliche Krankenkasse kann von einem Krankenhaus keine Einsicht in die Patientenakte zum Nachweis eines Behandlungsfehlers verlan-gen. Kein Arzt oder Krankenhaus ist zur Selbstbe-lastung verpf lichtet (Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen/Bremen vom 11. November 2009) . Eine gesetzliche Krankenkasse forderte Patientenun-terlagen von einem Krankenhaus an, um prüfen zu können, ob Schadensersatzansprüche wegen eines etwaigen Behandlungsfehlers zustehen. Das Krankenhaus gab die Daten mit Hinweis auf die ärztliche Schweigepf licht nicht heraus. Zu Recht, urteilte das LSG Niedersachsen. Allgemeine „Rasterfahndungen“ oder „Sammelanforderun-gen“ ohne konkrete Tatsachengrundlagen sind im Rahmen von § 294 a SGB V nicht ausreichend für die Forderung auf Akteneinsicht in die Patienten-akte. Zum einen wäre eine Konkretisierung der für das Akteneinsichtsbegehren von der gesetzli-chen Krankenkasse herangezogenen Tatsachen er-forderlich, weil mit der vom ärztlichen Behandler gewährten Akteneinsicht beziehungsweise Heraus-gabe das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Versicherten/Patienten betroffen wäre. Weiter-hin umfasst § 294 a SGB V ausschließlich Fälle, in
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