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Ärztekammer Nordrhein

Jahresbericht 2011 | 83

Rechtsabteilung

denen die medizinische und von der gesetzlichen Krankenkasse zu tragende Behandlung durch Um- stände verursacht wurde, die auf dritter Seite la-gen, nicht also aus dem Verhältnis zwischen der die Mitteilungspf licht anfordernden Krankenkasse einerseits und der der Mitteilungspf licht ausgesetz-ten ärztlichen Einrichtung (wie zugelassener Arzt/ Krankenhaus) herrührt. Nach dem Gesetzeswort-laut von § 294 a SGB V sind somit Fälle sogenannter Selbstbelastung ausgeschlossen, in denen ärztliche Behandler/Krankenhäuser medizinisch relevante Mitteilungen über in Betracht kommende eigene Behandlungsfehler zu machen hätten.

Werbung

Die Außendarstellung von Ärztinnen und Ärzten war auch im Berichtsjahr wieder ein wichtiger Be-reich der Rechtsberatung und der Berufsaufsicht der Ärztekammer Nordrhein. Wie in den vergange-nen Jahren bestand nach wie vor ein großer Bera-tungsbedarf bezüglich der Gestaltung von Praxis-schildern, Briefköpfen, Visitenkarten, Stempeln und Anzeigen. Insbesondere baten überörtliche Be-rufsausübungsgemeinschaften, Partnerschaftsge-sellschaften, Praxisgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren und medizinische Koopera-tionsgemeinschaften um Rechtsberatung. Häufig wurde die Frage gestellt, ob der Begriff Berufsausübungsgemeinschaft oder der Begriff Gemeinschaftspraxis geführt werden müsse. In den Zulassungsbescheiden der Kassenärztlichen Verei-nigung Nordrhein und der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte wird nur noch der Begriff Berufsausübungsgemeinschaft verwen-det. Kammerangehörige fragten nach, welcher Begriff korrekt sei. Ärztinnen und Ärzte wurden darüber aufgeklärt, dass beide Begriffe zutreffend sind.

Die Berufsausübungsgemeinschaft ist der Ober-begriff für die Gemeinschaftspraxis und die Partnerschaftsgesellschaft. Den Kammerange-hörigen wurde empfohlen, weiterhin den Be- griff Gemeinschaftspraxis oder Partnerschafts-gesellschaft zu verwenden, da diese für Pati-entinnen und Patienten verständlich sind. Die Partnerschaftsgesellschaft muss im Rechtsver-kehr den Zusatz Partnerschaft führen.

Sofern die Kammer feststellte, dass Kammeran-gehörige sich in nicht berufsrechtkonformer Art und Weise ankündigten, wurde sie berufsaufsichts-

rechtlich tätig. Die Überprüfung von Zeitungsar-tikeln hat im Berichtszeitraum weiter abgenom-men. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die im Werberecht liberaler gewordene Rechtsprechung den Ärztinnen und Ärzten mittlerweile bekannt ist.

Internet

Die Rechtsabteilung führte im vergangenen Jahr auf Wunsch ihrer Kammerangehörigen wieder zahl-reiche Überprüfungen von Praxishomepages durch. Dieser Service wird von den Kammerangehörigen gerne in Anspruch genommen, da es viele Rechts-fragen im Zusammenhang mit der Gestaltung ei-ner Praxishomepage gibt (wie Pf lichtangaben nach Telemediengesetz, Gestaltung von Domainnamen, Links zu anderen Leistungserbringern und foto-graphische Darstellungen). Daneben hat auch die Bitte um Überprüfung anderer Darstellungen und Eintragungen von Ärztinnen und Ärzten im Inter-net stark zugenommen. So bitten insbesondere Ärz- tinnen und Ärzte, aber auch Patientinnen und Pa-tienten die Kammer häufig um Überprüfung von Titeln, akademischen Graden, Weiterbildungs-bezeichnungen und besonderen Leistungsschwer-punkten ihrer Kolleginnen und Kollegen. Hierbei ist zu beachten, dass Fehleinträge im Internet nicht immer von den Ärztinnen und Ärzten selbst ver-anlasst wurden. Oft werden falsche Einträge eines Websitebetreibers von anderen Verzeichnis- oder Portalbetreibern übernommen. In diesen Fällen habe Ärztinnen und Ärzte die Pf licht, darauf hin-zuwirken, dass die Fehleinträge geändert werden. Ärztinnen/Ärzte dürfen berufswidrige Werbung Dritter weder veranlassen noch dulden (§ 27 Abs. 3 BO) . Dies kann oft mehrere Monate dauern, da die Websitebetreiber nicht immer zeitnah die ge-wünschten Änderungen vornehmen.

Wettbewerbsrecht

Auch im Berichtsjahr wurde die Kammer mit vie-len Anfragen von Kammerangehörigen befasst, die den Adressbuchschwindel betrafen. Nach wie vor treten diverse, häufig im europäischen Ausland nie-dergelassene Firmen an Kammerangehörige heran und unterbreiten diesen ein Angebot für die Eintra-gung in Verzeichnisse und/oder Online-Verzeich-nisse. Die Kammer leitet diese Formulare zur wett-bewerbsrechtlichen Überprüfung an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs weiter.

Aekno2011_v42_fpp.indd 83 23.08.11

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