Page 86 - Tätigkeitsbericht Ärztekammer Nordrhein 2011_ePaper

This is a SEO version of Tätigkeitsbericht Ärztekammer Nordrhein 2011_ePaper. Click here to view full version

« Previous Page Table of Contents Next Page »

84 | Jahresbericht 2011

Ärztekammer

Nordrhein Rechtsabteilung

Die Wettbewerbszentrale gibt die Vorgänge an den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskrimi-nalität (DSW) ab, der das aus wettbewerbsrechtli-cher Sicht Erforderliche veranlasst.

Der DSW hat am 15. April 2011 (AZ.: 38 O 148/10)

ein Urteil gegen die GWE-Wirtschaftsinformations-ges.mbH erwirkt. Die Firma versandte Formulare mit der Überschrift Gewerbeauskunfts-Zentrale. Das Landgericht Düsseldorf stellte fest, dass das amtlich anmutende Formularschreiben, das zudem noch eine Irreführung über wesentliche Merkma-le der Dienstleistung enthielt, irreführend sei. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Landgericht die Ansicht des DSW, der gegen die GWE-Wirtschaft-informationsges.mbH klagte. Zahlreiche Kammer- angehörige hatten ebenfalls Formulare dieser Fir-ma erhalten und baten die Kammer um Rechtsbe-ratung. Die Formulare waren so gestaltet, dass sie den Eindruck eines amtlichen oder quasi-amtlichen Schreibens erweckten. Es handelte sich aber um ein Angebot für die Eintragung der Firmenanschrift in ein Firmenregister. Auf dem Formularschreiben wurde ein Monatspreis von 39,85 Euro angegeben, obwohl sich aufgrund der zweijährigen Mindest-vertragslaufzeit im Ergebnis ein Betrag von 956,40 Euro ergab.

Die Kammer wurde im Berichtszeitraum mehr-fach auf die Internetplattform www.groupon.de hingewiesen. Auf dieser Internetseite werden auch ärztliche Leistungen wie Botox-Gesichts-behandlungen angeboten. Es wird mit Rabatt-aktionen für diese Behandlungen geworben. Rabatte oder Pauschalpreise sieht die Gebüh-renordnung für Ärzte im Regelfall nicht vor. Die Rabattaktionen auf der Internetplattform

www.groupon.de sind daher wettbewerbswidrig.

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ver-stößt dies gegen §§ 3,4 Nr. 11 UWG i.V.m. der Ge-bührenordnung für Ärzte (GOÄ) . Die Bemessung der ärztlichen Gebühren ist in § 5 GOÄ geregelt. Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich grund-sätzlich nach dem einfachen bis dreieinhalbfachen Gebührensatz. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ sind die Gebühren innerhalb dieses Gebührenrahmens un-ter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Er-messen zu bestimmen. Die Gebühren müssen also individuell nach sachlich-medizinischen Kriterien berechnet werden.

Tätigkeit des Schlichtungsausschusses nach

§ 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)

Der Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG

wird regelmäßig seit Oktober 2007 tätig. Er schlich-tet auf der Grundlage der Verfahrensordnung für die Durchführung von Schlichtungen im Ausbil-dungsberuf der Medizinischen Fachangestellten/ des Medizinischen Fachangestellten.

Die Verfahrensordnung regelt die Besetzung des Ausschusses mit einem ärztlichen Vertreter der Ar-beitgeber und einem Vertreter der Arbeitnehmer. Der Ausschuss wird auf Antrag des Ausbilders oder der Auszubildenden tätig. Die bei der Rechtsabtei-lung eingerichtete Geschäftsstelle lädt zur Schlich-tung ein und nimmt beratend an den Schlichtungs-gesprächen teil. Im Durchschnitt werden zwei Fälle pro Monat beraten. Die Ladung der Beteilig-ten (Ausbilder und Auszubildende) erfolgt förmlich per Postzustellungsurkunde. Die Anwesenheit der Parteien zur Schlichtung ist unerlässlich. Eine Un-terstützung durch einen Beistand ist zulässig. Die Anwaltskosten trägt jede Partei selbst, das Schlich-tungsverfahren ist kostenfrei.

Im Berichtszeitraum 2010 wurden 24 Schlich-tungsanträge, seit Januar 2011 weitere neun Schlich-tungsanträge nach § 111 Abs. 2 ArbGG gestellt.

Von den 24 Schlichtungsanträgen wurden

20gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Berufsausbildungsvertrages gestellt. Es erfolgten

• 15 einvernehmliche Aufösungsvereinbarungen, • 2 Sprüche des Schlichtungsausschusses, • 1 Antragsrücknahme nach Terminierung, • 1 Rücknahme der Kündigung wegen Schwangerschaft, • 1 Antrag abgelehnt wegen Kündigung in der Probezeit, • 4 Schlichtungen nach § 9 Abs. 1 des Berufsausbildungsvertrages (Probleme vor der Kündigung).

In zwei Fällen stellte der Ausbilder den Antrag nach

§ 111 Abs. 2 ArbGG , ansonsten jeweils die Auszubil-dende.

Die Schlichtungsgespräche nach § 111 Abs. 2 ArbGG waren im Ergebnis verfahrensbeendend. So-weit parallel die Arbeitsgerichte angerufen worden waren, wurden die Anträge dort nach der Schlich-tung zurückgenommen.

In einer Schlichtung nach § 9 Abs. 1 des Berufs-ausbildungsvertrages stimmte der Ausbilder dem Schlichtungsvorschlag nicht zu. Das Arbeitsge-richt entschied entsprechend dem Vorschlag der Ärztekammer.

Aekno2011_v42_fpp.indd 84 23.08.11

Page 86 - Tätigkeitsbericht Ärztekammer Nordrhein 2011_ePaper

This is a SEO version of Tätigkeitsbericht Ärztekammer Nordrhein 2011_ePaper. Click here to view full version

« Previous Page Table of Contents Next Page »