Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2012
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Rechtsabteilung
Genehmigung, das Deutsche IVF-Register sowie
die Erlaubniserteilung für die Gewinnung bezie-
hungsweise das Inverkehrbringen von Gewebe und
Laboruntersuchungen.
Ärztlicher Notfalldienst
Der Ausschuss „Ärztlicher Notfalldienst“ der
ÄkNo unter dem Vorsitz von Dr. med. Carsten
König, M. san., hat im Berichtszeitraum vier
Mal getagt, hiervon zwei Mal zusammen mit
dem Ausschuss „Ärztlicher Notfalldienst“ der
Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein.
Hauptaufgabe des Ausschusses „Ärztlicher Notfall-
dienst“ im Jahr 2011 war die dringend erforder-
liche Überarbeitung und Anpassung der
Gemein-
samen Notfalldienstordnun
g der KV Nordrhein und
der ÄkNo. Rechtssprechung, Änderung der Gesetz-
gebung sowie praktische Probleme bei der Umset-
zung der
Notfalldienstordnung
machten diese Novel-
lierung erforderlich. Diese Änderungen der neuen
Gemeinsamen Notfalldienstordnung
der KV Nordrhein
und der ÄkNo sind am 23. Dezember 2011 in Kraft
getreten.
Erstmalig befindet sich in der neuen
Gemein-
samen Notfalldienstordnung
eine Regelung, in
welchem Umfang angestellte Ärzte, die zur Teil-
nahme am Notfalldienst verpflichtet sind, zum
ärztlichen Notfalldienst herangezogen werden.
Eine weitere Regelung betrifft die Teilnahme-
verpflichtung von Ärzten, die an mehreren Orten
ärztlich tätig sind. Der Einteilungsfaktor für den
Haupttätigkeitsort beträgt zukünftig 1,0, an den
weiteren Orten in der Regel 0,5.
Die Befreiungsmöglichkeit vom ärztlichen Not-
falldienst aufgrund von Krankheit oder körper-
licher Behinderung wurde konkretisiert. Eine
Befreiung ist nur möglich bei nachgewiesener
schwerer Krankheit und/oder schwerer körper-
licher Behinderung. Der Tatbestand der Befrei-
ungsmöglichkeit für Ärztinnen und Ärzte über
dem 65. Lebensjahr wurde gestrichen, da die Alters-
grenze für vertragsärztlich niedergelassene Ärzte
ebenfalls aufgehoben wurde.
Ein Ausschluss vom ärztlichen Notfalldienst ist
nunmehr dauerhaft oder befristet mit der Auflage
zur Fortbildung möglich, wenn der Arzt die fach-
liche und/oder persönliche Eignung nicht aufweist.
Das von den Kreisstellen der beiden Körperschaf-
ten ÄkNo und KV Nordrhein als Serviceleistung
vorgehaltene Vertreterverzeichnis soll nunmehr
spätestens alle zwei Jahre von der jeweiligen Kreis-
stelle aktualisiert werden, um in diesen Vertreter-
verzeichnissen nur noch vertretungswillige und
vertretungsbereite Ärzte zu führen. Die Aufnahme
in die Vertreterverzeichnisse erfolgt zukünftig nur
noch widerruflich und befristet auf zwei Jahre.
Der ärztliche Notfalldienst ist grundsätzlich in
einer bestehenden Notfallpraxis zu erbringen. Nur
für den Fall, dass eine solche Notfallpraxis im Not-
falldienstbezirk nicht existiert, kann der Arzt zu
der Erbringung des ärztlichen Notfalldienstes in ei-
gener Praxis eingeteilt werden. Ärzte können auch
verpflichtet werden, notfalldienstbezirkübergrei-
fend tätig zu werden, damit Hilfe suchenden Patien-
ten eines Bezirkes ohne Notfalldienst immer durch
einen Notfalldienst habenden Arzt versorgt werden.
Die beiden Ausschüsse „Ärztlicher Notfalldienst“
der ÄkNo und der KV Nordrhein sind weiterhin
aufgefordert, aktuelle Probleme des ärztlichen Not-
falldienstes, insbesondere die ungleiche Dienstbe-
lastung, unterschiedlich große Dienstbezirke und
die damit einhergehenden Schwierigkeiten, Vertre-
ter für den ärztlichen Notfalldienst zu finden, zu
lösen.
Bescheinigungen und Atteste
Ärzte sind verpflichtet, bei der Ausstellung ärztli-
cher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen
Sorgfalt zu verfahren. Ein Arzt, der „Gefälligkeits-
atteste“ ausstellt, verstößt gegen diese Sorgfalts-
pflicht.
In zunehmenden Maße wenden sich Schulleiter
an die ÄkNo und bitten um Überprüfung von ärzt-
lichen Attesten, sogenannten „Schulunfähigkeits-
bescheinigungen“, die Schüler gerade in Klausur-
phasen nach Meinung der Schulleiter ohne größere
Schwierigkeiten von den Ärzten erhalten. Oftmals
werden solche Schulunfähigkeitsbescheinigungen
auch rückwirkend ausgestellt.
Das Bezirksberufsgericht für Ärzte in Freiburg
hat in einem solchen Fall einen Arzt, der eine
Schulunfähigkeitsbescheinigung rückwirkend aus-
gestellt hatte, zu einer Geldbuße von 1.000 Euro
verurteilt. Das Gericht urteilte, dass es sich bei ei-
nem solchen „Gefälligkeitsattest“, das ohne Unter-
suchung und darüber hinaus noch rückwirkend
ausgestellt wurde, nicht um einen Bagatellvorfall
handeln würde. Schulen seien bei Krankschreibun-
gen von Schülern auf die Richtigkeit der ärztlichen
Angaben angewiesen.