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Jahresbericht 2012
Ärztekammer
Nordrhein
Rechtsabteilung
Anerkennung ausländischer Titel
Im Kammerbereich der ÄkNo sind im zuneh-
menden Maße ausländische Ärzte tätig, die unter
anderem auch die Anerkennung eines ausländi-
sches Grades/Titels begehren. Sie wenden sich an
die Rechtsabteilung der ÄkNo mit der Bitte um
Prüfung, ob und wie sie diesen ausländischen Titel/
Grad in Nordrhein-Westfalen führen dürfen.
Es besteht nach wie vor eine enge Zusammen-
arbeit und Abstimmung mit der Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen bei der Kultus-
ministerkonferenz der Länder in Bonn sowie mit
der Abteilung ausländischer Abschlüsse und Gra-
de des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft
und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die meisten antragstellenden Ärzte wünschen sich
die Führungsfähigkeit ihres Titels „Dr. med.“, was
jedoch oftmals in dieser Form ohne weitere Zu-
sätze nicht möglich ist, da es sich bei vielen Titeln/
Graden eben nicht um Doktorgrade, sondern meist
um eine Bezeichnung für ein sogenanntes Berufs-
doktorat handelt, das in dem Ursprungsland ohne
eigenes Promotionsverfahren verliehen wird.
Ausbildereignung
Bei sieben Ausbildern wurde im Berichtszeit-
raum die Ausbildereignung überprüft. Anlass für
die Anhörung der Ausbilder waren Vorwürfe wie
die Nichtzahlung von Ausbildungsvergütungen, die
Nichteinhaltung von Arbeitszeiten, behauptete se-
xuelle Übergriffe und sonstige Mängel, die Zweifel
an der persönlichen Ausbildereignung begründe-
ten. In mehreren Fällen teilte die Ärztekammer der
Ausbilderin/dem Ausbilder mit, dass wegen der fest-
gestellten erheblichen Mängel für einen Zeitraum
von drei beziehungsweise fünf Jahren kein neues
Ausbildungsverhältnis genehmigt wird. Ein Arzt
erhielt darüber hinaus eine Mahnung des Präsiden-
ten. In den weiteren Fällen erhielten die Ausbilder
berufsrechtliche Hinweise. In zwei Fällen hatte die
Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts von sexu-
ellen Übergriffen ermittelt. Diese Verfahren wur-
den aber mangels hinreichenden Tatverdachts nach
§ 170 Abs. 2 StPO
eingestellt.
Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten
Die Ärztekammer ist Zuständige Stelle nach
§ 71
Abs. 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
für die Berufsaus-
bildung. Hauptsächlich werden die Auszubilden-
den und die Ausbilder von den Untergliederungen
(
Kreis- und Bezirksstellen) betreut. Dort stehen
ihnen bei Streitigkeiten vor dem Ausspruch einer
Kündigung auf schriftlichen Antrag ehrenamt-
lich tätige Ausbildungsberater zur Streitbeilegung
schlichtend zur Verfügung.
Grundsätzliche und im Einzelfall schwierigere
rechtliche Fragestellungen bearbeitet die Rechtsab-
teilung. Im Berichtszeitraum beriet die Rechtsabtei-
lung Ärztinnen und Ärzte bei konkretem Anlass zu
Ausbildungsverhältnissen, unter anderem zur Frei-
stellung, zur Nebenbeschäftigungserlaubnis, zum
begleitenden Nachhilfeunterricht bei schlechten
Schulnoten, zur fehlenden Lernbereitschaft, zur
Erteilung von Beschäftigungsverboten während der
Ausbildung bei Schwangerschaft, zu den Vorausset-
zungen von Ermahnungen, Abmahnungen, einer
Auflösungsvereinbarung und einer fristlosen Kün-
digung. Darüber hinaus beriet die Rechtsabteilung
zu Verkürzungen oder Verlängerungen von Ausbil-
dungsverhältnissen, der vorzeitigen Zulassung zur
Abschlussprüfung, zu den Voraussetzungen von
Wiederholungsprüfungen sowie längeren Arbeits-
unfähigkeitszeiten bei schwerer Erkrankung der
Auszubildenden.
Verträge mit Medizinischen Fachangestellten
Medizinische Fachangestellte haben die Möglich-
keit, rechtlichen Rat, allerdings nur allgemein zu
den tarifrechtlichen Regelungen und deren Wirk-
samkeit und Anwendung, bei der Rechtsabteilung
einzuholen. Ärztinnen und Ärzte dürfen bei Berufs-
bezug auch arbeitsrechtlich beraten werden. Häu-
fig ging es um Fragen zu den Kündigungsfristen,
zur Änderung von Verträgen, zur Teilzeitarbeit, zu
Zeiträumen der Arbeitsbefreiung, zu den Grenzen
der Zulässigkeit zur Delegation ärztlicher Leistun-
gen, zu den Voraussetzungen eines Minijobs, zu
dem Einsatz von Personal bei Schwangerschaft, den
Bestimmungen zum Mutterschutz und zur Eltern-
zeit, zur Eingruppierung und zu der Fortbildung
des Personals.
Ärzte beziehungsweise deren Personal fragten
an zur betrieblichen Altersversorgung und Entgelt-
umwandlung sowie zur Änderung des Gehaltstarif-
vertrages und zu nachträglichen Forderungen bei
unzutreffender Einstufung.
Die Ärztekammer überließ anfragenden Ärztin-
nen und Ärzten häufig auch Informationsmaterial,
zum Beispiel arbeitsgerichtliche Urteile.