Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2012
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Rechtsabteilung
Beitragsrecht
ImBerichtszeitraumerteilte die Beitragsabteilung
verschiedenen Ärzten, die sich nicht einstuften und
keinen Beitrag leisteten, Höchstbeitragsbescheide
nach
§ 4 der Beitragsordnung der Ärztekammer Nord-
rhein
.
Anders als in den Vorjahren mussten nur drei Bei-
tragsklagen gegen die Höchstveranlagung von der
Rechtsabteilung bearbeitet werden. Nach Nach-
reichung von Einkommensteuerbescheiden bezie-
hungsweise Nachweisen der Steuerberater konnten
Berichtigungsbescheide ergehen. Die Klagen wur-
den als unbegründet zurückgewiesen. Weitere zwei
Klagen sind noch anhängig.
Des Weiteren wurde die Rechtsabteilung in ein-
zelnen Fällen im Rahmen von Plausibilitätsprüfun-
gen einbezogen.
Zuständige Stelle nach
§ 121 a SGB V
Das Thema „Künstliche Befruchtung“ wird hin-
sichtlich der berufsrechtlichen Zulässigkeit von der
Ständigen Kommission für Fragen der In-Vitro-Fer-
tilisation/Embryotransfer nach
§ 13 und Kapitel D II
Nr. 4 i. V. m. Kapitel E der Berufsordnung
geprüft. Bei
der Rechtsabteilung ist die Zuständige Stelle nach
§ 121 a SGB V
eingerichtet, die für die Erteilung von
Genehmigungen zur Durchführung künstlicher
Befruchtungsverfahren nach
§ 121 a SGB V
zustän-
dig ist. Anträge können Vertragsärzte, ermächtigte
Ärzte, ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen,
sowie zugelassene Krankenhäuser im Sinne von
§ 108 SGB V
stellen.
§ 121 a SGB V
bestimmt, dass
auch zugelassene Medizinische Versorgungszen-
tren
(
§ 95 Abs. 1 S. 2 SGB V)
mit einer Genehmigung
nach
§ 121 a SGB V
die Leistungen der künstlichen
Befruchtung gegenüber der Kassenärztlichen Ver-
einigung abrechnen können. Die Genehmigungen
werden seit der Entscheidung des Bundessozialge-
richts vom 28. September 2005 –
B 6 KA 60/03 R
unbefristet widerruflich und mit Auflagen erteilt.
Im Berichtszeitraum wurden zwei Erstgeneh-
migungen erteilt, drei Genehmigungen wurden
widerrufen und eine Genehmigung erging für ein
Medizinisches Versorgungszentrum, das von drei
in Gemeinschaftspraxis tätigen Frauenärzten, die
zuvor über eine eigene Genehmigung nach
§ 121 a
SGB V
verfügten, gegründet wurde. Die bisher
selbstständigen drei Frauenärzte sind nun als an-
gestellte Ärzte in dem MVZ tätig. Darüber hinaus
wurden nach Änderungsanzeigen fünf Änderungs-
bescheide erteilt.
Schlichtungen nach
§ 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz
(
ArbGG)
,
Kündigungen in einem Ausbildungsverhältnis
Wird in einem Berufsausbildungsverhältnis nach
der Probezeit eine Kündigung ausgesprochen, ist
vor einer Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte der
bei der ÄkNo eingerichtete Schlichtungsausschuss
nach
§ 111 Abs. 2 ArbGG
anzurufen. Der Schlich-
tungsausschuss wird auf schriftlichen Antrag auf
der Grundlage der
Verfahrensordnung für die Durch-
führung von Schlichtungen
)
tätig.
Die Schlichtungsstelle des Ausschusses ist bei der
Rechtsabteilung eingerichtet. Der Ausschuss setzt
sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber (Arzt)
und einem Vertreter der Arbeitnehmer (vom Ver-
band der Medizinischen Fachberufe) zusammen.
Die Vertragsparteien sind förmlich zu laden,
wenn der Antrag hinreichend begründet ist. Das
Verfahren ist möglichst innerhalb einer Frist von
vier Wochen durchzuführen. Im Gütetermin wer-
den die Vertragsparteien angehört. Ziel ist es, die
arbeitsrechtliche Situation, insbesondere die Wirk-
samkeit der angegriffenen fristlosen Kündigung zu
klären.
Im Berichtszeitraum wurden 30 Anträge auf
Durchführung einer Schlichtung gestellt. 24 Mal
schlichtete der Ausschuss. Drei Anträge wurden vor
dem Termin zurückgenommen und drei Vorgänge
konnten einvernehmlich geklärt werden, ohne dass
ein Schlichtungsgespräch notwendig war.
Die Anträge wurden regelhaft von den gekün-
digten Auszubildenden gestellt, nur in zwei Fäl-
len hatten Auszubildende gekündigt, gegen die der
Ausbilder im Wege der Schlichtung vorging. Ganz
überwiegend einigten sich die Parteien nach der
Feststellung, dass die fristlose Kündigung unwirk-
sam war, auf eine unwiderrufliche Auflösungs-
vereinbarung. Das Verfahren war dann mit dem
Gütetermin bestandskräftig abgeschlossen. Zwei
Mal behielten sich die Parteien innerhalb einer ge-
setzten Frist den Widerruf der empfohlenen Auf-
hebungsvereinbarung vor, von dem jedoch in der
festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht wurde.
In einem Fall musste das Schlichtungsgespräch
für gescheitert erklärt werden, weil sich die Par-
teien nicht einigen konnten. Beim Arbeitsgericht
einigten sich die Parteien auf eine vom Gericht
vorgeschlagene Auflösungsvereinbarung, die der
vom Ausschuss zuvor empfohlenen Vereinbarung
entsprach beziehungsweise diese berücksichtigte.
Zwei Mal musste der Schlichtungsausschuss einen
Spruch fällen, nach dem der Antragsgegner (Aus-
bilder) zum Schlichtungstermin trotz ordnungs-