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Jahresbericht 2012
Ärztekammer
Nordrhein
Rechtsabteilung
gemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen
war. In beiden Fällen stellte der Schlichtungsaus-
schuss fest, dass die erteilte fristlose Kündigung un-
wirksam war. In dem einen Fall empfahl der Aus-
schuss eine vorgefertigte Auflösungsvereinbarung,
in dem anderen Fall wurde der Antragsgegner (Aus-
bilder) aufgefordert, der Auszubildenden wieder die
Ausbildung in der Praxis zu ermöglichen.
Anlass für die Kündigungen waren häufig lange
Krankenzeiten und unentschuldigtes Fehlen, Straf-
anzeigen wegen Diebstahls, Unterschlagung oder
Betrug, des Weiteren das Nichtbefolgen von Anwei-
sungen beziehungsweise respektloses Verhalten der
Auszubildenden.
Die Einrichtung des Schlichtungsausschusses
nach
§ 111 Abs. 2 ArbGG
hat sich bewährt. Das Ver-
fahren wird von den Kammerangehörigen und den
Auszubildenden, auch weil eine zügige Streitbeile-
gung ohne Verfahrenskosten erwirkt wird, gut an-
genommen.
Werbung und Information
Im Berichtsjahr stellte die Werbung von Ärz-
tinnen und Ärzten wieder einen Schwerpunkt der
Tätigkeit der Rechtsabteilung dar. Wie im Vorjahr
setzte sich der Trend zu einem größer werdenden
Beratungsbedarf der Kammerangehörigen bezüg-
lich einer berufsrechtskonformen Außendarstel-
lung fort. Insbesondere bestand Interesse an der
zulässigen Präsentation von Arztpraxen in den
Printmedien – zum Beispiel in Zeitungen, Ver-
zeichnissen, Anzeigen, Praxisflyern, Briefköpfen,
Visitenkarten – und im Internet (Praxishomepage,
Online-Verzeichnisse, sonstige Portale und Platt-
formen). Viele Kammerangehörige planten, ihrer
Praxis einen werbewirksamen Namen zu geben
und baten um rechtliche Hinweise zur zulässigen
Gestaltung dieses Praxisnamens. Die Namensge-
bung ist in der
Berufsordnung für die nordrheinischen
Ärztinnen und Ärzte
nicht speziell geregelt. Kam-
merangehörige wurden daher auf die Beachtung
der berufsrechtlichen Grenzen (keine anpreisende
oder irreführende Werbung) hingewiesen. Auch
die berufsrechtskonforme Ankündigung von be-
ruflichen Kooperationen und Zusammenschlüssen
war wieder ein wichtiges Thema vor allem in der
telefonischen Beratung. Die berufsaufsichtsrecht-
liche Tätigkeit der Kammer hat in diesem Bereich
auch im Berichtsjahr weiter abgenommen.
Wettbewerbsrecht
Festzustellen war, dass sich die Fragen zur Au-
ßendarstellung von Ärztinnen und Ärzten zuneh-
mend auf das Internet bezogen. Rechtsfragen zur
Zulässigkeit von Darstellungen auf Bewertungspor-
talen, Preisvergleichsplattformen, sonstigen Platt-
formen, Online-Verzeichnissen, Praxishomepages
und Homepages anderer Einrichtungen wurden
von der Kammer beantwortet oder zur Prüfung
an die Wettbewerbszentrale weitergeleitet. Die
Ärztekammer wurde wieder auf zahlreiche fehler-
hafte Ankündigungen von Ärztinnen und Ärzten
in Internetverzeichnissen hingewiesen. So wur-
den Kammerangehörige in Internetverzeichnissen
häufig mit nicht korrekt angegebenen Facharzt-
bezeichnungen oder anderen Weiterbildungsqua-
lifikationen oder zu Unrecht mit einem akademi-
schen Doktorgrad angekündigt. Die Ärztekammer
geht Werbeverstößen ihrer Kammerangehörigen
grundsätzlich nach. Allerdings ist es aufgrund
der Vielzahl der Fehleinträge im Internet und der
Flüchtigkeit des Mediums nicht möglich, sämtliche
Fehleinträge von Ärztinnen und Ärzten im Inter-
net zu überprüfen. Der Nachweis des vorsätzlichen
Handelns der Ärztinnen und Ärzte ist für die Ärzte-
kammer in der Regel kaum zu erbringen.
Zweitmeinungsportal
Durch verschiedene Presseveröffentlichungen
und den NAV-Virchow-Bund wurde die Rechtsab-
teilung auf das Zweitmeinungsportal
operation.de
aufmerksam gemacht und um Überprü-
fung der rechtlichen Zulässigkeit gebeten. Das In-
ternetportal bietet Patienten, denen von ihrem be-
handelnden Arzt eine Operation empfohlen wurde,
eine Zweitmeinung ausgewiesener medizinischer
Experten an. Betreiber des Portals ist die in der
Schweiz ansässige Firma IQIS AG (Improve Quality
for Indications in surgery). Da auch ein Kammer-
angehöriger der Ärztekammer Nordrhein an die-
sem Beratungsportal beteiligt ist, war eine Rechts-
prüfung geboten.
Aufgrund der Internetpräsentation der IQIS-
AG
und der zahlreichen
kritischen Presseberichte in den Printmedien ent-
stand zunächst der Eindruck, dass es hier um das
Angebot einer zweiten Befundung ohne vorheri-
ge Untersuchung des Patienten und nicht um eine
rechtlich zulässige Zweitbefundung nach Aktenla-
ge gehe. Eine Fernbehandlung und Fernberatung
ist gemäß
§ 7 Abs.3 BO
verboten. Der Internetauf-