Rheinisches Ärzteblatt 3/2024

Magazin Rheinisches Ärzteblatt / Heft 3 / 2024 9 Weiterbildung Online-Umfrage gestartet Noch bis zum 7. April können sich Ärztinnen und Ärzte, die in Nordrhein ihre Weiterbildung absolvieren, an einer Online-Befragung über Struktur und Qualität ihrer Weiterbildung sowie ihre Arbeitsbedingungen beteiligen. Die Teilnahme erfolgt anonym und dauert rund fünf bis zehn Minuten. Die Kammer lädt dazu per E-Mail alle Ärzte ein, die jünger als 45 Jahre sind und bei der Kammer ohne Facharzt-Qualifikation geführt werden. Die E-Mail enthält auch die Zugangsdaten zum Umfrageportal. ÄkNo 116117 Auswertung der Anrufe Für mehr als 5,6 Millionen Anrufende, die unter der Patientenservice-Nummer 116117 Hilfe suchten, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen von Januar 2020 bis Dezember 2023 die Ersteinschätzung durch medizinisches Personal und die Vermittlung einer angemessenen medizinischen Versorgung organisiert. Diese Zahl nannte das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, das die Daten zur Strukturierten medizinischen Ersteinschätzung auswertet.­ Einen Spitzenwert mit mehr als 250.000 Anrufen gab es im Dezember 2023. TG Ärztliche Körperschaften im Internet Ärztekammer Nordrhein www.aekno.de Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein www.kvno.de Versicherungspflicht von Pool-Ärzten Bundessozialgericht präzisiert Bedingungen im Einzelfall Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in der Begründung zu seinem Urteil vom 24. Oktober 2023 über die Rentenversicherungspflicht eines Zahnarztes im vertragszahnärztlichen Notdienst allgemein dazu geäußert, welche Bedingungen für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses erfüllt sein müssen. Gleichzeitig legte es aber dar, dass „mit der vorliegenden Entscheidung keine allgemeinverbindliche, für alle denkbaren Formen des vertrags(zahn)ärztlichen Notdienstes gleichermaßen geltende Feststellung getroffen“ worden sei. Grundsätzlich sei von einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis auszugehen, wenn der Beschäftigte in einen fremden Betrieb eingegliedert sei und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Im vorliegenden Fall habe das Gericht festgestellt, dass die Merkmale einer versicherungspflichtigen Beschäftigung überwogen. Es sei aber nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit als Pool-Arzt in einem auf andere Weise betriebenen Notdienst anders zu bewerten ist. Ein und derselbe Beruf könne so – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen „in ihrer gelebten Praxis“ – entweder als Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Das BSG betonte in der Urteilsbegründung, dass es dem „nachvollziehbaren Bedürfnis der Betroffenen nach Verwaltungsvereinfachung und erhöhter Rechtssicherheit durch abstraktere, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsfelder“ nicht habe nachkommen können. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht insbesondere darauf, dass es für die Organisation und Durchführung des vertragsärztlichen Notdienstes keine allgemeingültigen Vorgaben gebe, sondern dass die Kassenärztlichen Vereinigungen hier einen weiten Gestaltungsspielraum hätten. Angesichts der auf dieser Grundlage weiter bestehenden Rechtsunsicherheit im Einzelfall wandte sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung erneut an das Bundesgesundheitsministerium mit der Bitte, über eine Anpassung im Sozialgesetzbuch IV die Ärzte im Bereitschaftsdienst aus der Sozialversicherungspflicht herauszunehmen. TG Über die Sozialversicherungspflicht von Ärztinnen und Ärzten im Bereitschaftsdienst besteht weiterhin Rechtsunsicherheit. Foto: KVNo Einladung zum Beratungstag Wir freuen uns, den Mitgliedern unseres Versorgungswerkes erneut die Gelegenheit bieten zu können, sich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Versicherungsbetriebes in einem persönlichen Gespräch zu Fragen des Versicherungsverhältnisses – außerhalb der üblichen Servicezeiten – beraten zu lassen. Angeboten wird zusätzlich ein Vortrag (Dauer ca. 30 Minuten) zur Systematik der Rentenberechnung und der alljährlich versandten Mitteilung über die Rentenanwartschaften. Veranstaltungsort Nordrheinische Ärzteversorgung Versicherungsbetrieb Block C/D, 3. Etage, Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf Samstag 9. März 2024 Beratung von 10:00 bis 15:00 Uhr Vortrag 1: Beginn um 10:00 Uhr Vortrag 2: Beginn um 13:00 Uhr Eine besondere Anmeldung ist weder für ein Beratungsgespräch noch für den Vortrag erforderlich. Die vorherige Vereinbarung eines individuellen Beratungstermins ist leider nicht möglich.

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