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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein   23

xationen und Weichteilverletzungen einschließlich deren Folgen, Weichteil-, Knochen- und Gelenkinfektionen, Tu-moren

- bei plastisch-rekonstruktiven Eingrifen, z. B. bei Fehlbil-dungen, kongenitalen Defekten und Defektverletzungen an Kopf, Hals, Brustwand, Rumpf und Extremitäten und Zwerchfellplastiken, Haut-, Muskel-, Sehnen- und Knor-pelplastiken

7.5 Facharzt/Fachärztin fr Orthopädie und Unfallchi-rurgie

(Orthopäde und Unfallchirurg/Orthopädin und Unfallchirur-gin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufauend auf der Basisweiterbil-dung die Erlangung der Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiter-bildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie und 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

- 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie und/oder in Neurochirurgie ange-rechnet werden

- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden

Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erwor-ben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Verletzun-gen und deren Folgezuständen sowie von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Fehlbildungen, Funkti-onsstörungen und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungs-organe unter Berücksichtigung der Unterschiede in den ver-schiedenen Altersstufen

- Erwerb der Fachkunde „Röntgendiagnostik eines Organ-systemes/Anwendungsbereiches bei Erwachsenen und Kin-dern - Skelett (Schädel, Stamm und Extremitätenskelett) gem. der „Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strah-lenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“

- der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten ein-schließlich des Traumamanagements

- den zur Versorgung im Notfall erforderlichen neurotrauma-tologischen, gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen und visceralchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zu-sammenarbeit

- der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befund-kontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes - der konservativen und funktionellen Behandlung von an-geborenen und erworbenen Deformitäten und Reifungsstö-rungen

- den Grundlagen der konservativen und operativen Behand-lung rheumatischer Gelenkerkrankungen

- den Grundlagen der operativen Behandlung von Tumoren der Stütz- und Bewegungsorgane

- der Erkennung und Behandlung von Weichteilverletzungen, Wunden und Verbrennungen einschließlich Mitwirkung bei rekonstruktiven Verfahren

- der Erkennung und Behandlung von Verletzungen, Erkran-kungen und Funktionsstörungen der Hand

- der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Sportver-letzungen und Sportschäden sowie deren Folgen

- der Mitwirkung bei operativen Eingrifen höherer Schwie-rigkeitsgrade

- der Prävention und Behandlung von Knochenerkrankungen und der Osteoporose - der Biomechanik

- chirotherapeutischen und physikalischen Maßnahmen ein-schließlich funktioneller und entwicklungsphysiologischer Übungsbehandlungen sowie der medizinischen Aufautrai-nings- und Gerätetherapie

- der technischen Orthopädie und Schulung des Gebrauchs orthopädischer Hilfsmittel einschließlich ihrer Überprüfung bei Anproben und nach Fertigstellung

- den Grundlagen der Durchgangsarzt- und Verletzungsarten-verfahren der gewerblichen Berufsgenossenschafen

Defnierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: - sonographische Untersuchungen der Bewegungsorgane einschließlich Arthrosonographien, auch bei Säuglingen - operative Eingrife einschließlich Notfalleingrife an Kör-perhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellbogen, Unter-arm/Hand, Becken, Hüfgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk, Fuß - Eingrife an Nerven und Gefäßen

- Eingrife bei Infektionen an Weichteilen, Knochen und Ge-lenken

- Implantatentfernungen

- Behandlungvon thermischenundchemischenSchädigungen - konservative Behandlungen von angeborenen und erworbe-nen Deformitäten, Luxationen, Frakturen und Distorsionen - Injektions- und Punktionstechniken an Wirbelsäule und Ge-lenken

- Osteodensitometrie

- Anordnung, Überwachung und Dokumentation von Verord-nungen orthopädischer Hilfsmittel

7.6 Facharzt/Fachärztin fr Plastische und Ästhetische Chirurgie

(Plastischer und Ästhetischer Chirurg/Plastische und Ästheti-sche Chirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufauend auf der Basisweiterbil-dung die Erlangung der Facharztkompetenz Plastische und Ästhetische Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie und 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

- 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/

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