mo¨glicht aber die Bestimmung des umsatzsteuerrechtlichen
Leistungsaustauschverha¨ltnisses
7
.
Vermittlung erfolgte im eigenen Namen und auf eigene Rech-
nung
32
I
bb)
Im Streitfall hat die Kla¨gerin diese Verpflichtung im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung – teilweise mithilfe
der von ihr eingeschalteten Handelsvertreter – tatsa¨chlich auch
erfu¨llt. Den tatsa¨chlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118
Abs. 2 FGO), insbesondere den vom FG in Bezug genom-
menen einschla¨gigen Vertragsbestimmungen, la¨sst sich entgegen
der Auffassung der Kla¨gerin nicht entnehmen, dass sie die Ver-
pflichtung der X AG in fremdem Namen und fu¨r fremde Rech-
nung u¨bernommen ha¨tte. Entsprechende vertragliche Verein-
barungen zwischen der Kla¨gerin und der X AG fehlen. Sie erge-
ben sich entgegen der Auffassung der Kla¨gerin auch nicht aus
§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 6 und § 7 des mit dem Rechtsvorga¨nger der
Kla¨gerin abgeschlossenen Vertrags vom 1. 12. 1993. Dagegen
geht etwa aus den zwischen der Kla¨gerin im eigenen Namen
und ihrem niederla¨ndischen Handelsvertreter am 2. 5. 1997 ge-
troffenen Vereinbarungen ausdru¨cklich hervor, dass der nieder-
la¨ndische Handelsvertreter „namens und im Auftrag“ der Kla¨ge-
rin handeln sollte (§ 1 des Vertrags) und nicht „zum Inkasso be-
rechtigt“ sei (§ 3 des Vertrags).
Wesentlicher Gehalt der Leistung
33
I
Zwar fu¨hrte die erfolgreiche Ta¨tigkeit der Kla¨gerin (auch) da-
zu, dass dadurch Provisionsanspru¨che der X AG gegenu¨ber den
Vereinen ausgelo¨st wurden. Der wesentliche Gehalt der Leistung
der Kla¨gerin bestand jedoch darin, dass sie gegenu¨ber der XAG als
Leistungsempfa¨ngerinMitglieder fu¨r die Vereine warb. Das ergibt
sich eindeutig aus den getroffenen Vereinbarungen.
Keine Bindung an Feststellungen des FG
34
I
Der Senat ist insoweit entgegen der Meinung der Kla¨gerin
nicht an etwaige anderslautende tatsa¨chliche Feststellungen des
FG nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Denn die hierzu ergange-
nen Ausfu¨hrungen des FG („die Vermittlungsleistung der Kla¨ge-
rin [betraf] nicht nur die Vermittlung vonMitgliedschaftsrechten,
sondern vor allem auch die Vermittlung von Provisionen, die die X
AG ihrerseits von den Tierschutzorganisationen erhielt“) finden
in den festgestellten vertraglichen Vereinbarungen zwischen der
Kla¨gerin und der X AG keine hinreichende Grundlage.
Ort der erbrachten Vermittlungsleistung . . .
35
I
2.
Der Ort der erbrachten Vermittlungsleistungen liegt nach
§ 3a Abs. 1 UStG an dem Unternehmenssitz der Kla¨gerin in
Deutschland.
. . . bestimmt sich nach dem Sitz der Kla¨gerin
36
I
a)
Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leis-
tung – vorbehaltlich des im Streitfall nicht einschla¨gigen § 3b
UStG – an dem Ort ausgefu¨hrt, von dem aus der Unternehmer
sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von
einer Betriebssta¨tte ausgefu¨hrt, so gilt die Betriebssta¨tte als Ort
der sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 1 Satz 2 UStG).
Unionsrechtliche Grundlage des § 3a UStG und dessen richtlini-
enkonforme Auslegung
37. . . 38
I
Diese Regelung entspricht Art. 9 Abs. 1 der 6. EG-RL
8
.
Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der
Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Ta¨tigkeit oder
eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung er-
bracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder
einer solchen festen Niederlassung sein Wohnort oder sein u¨bli-
cher Aufenthaltsort. § 3a UStG ist richtlinienkonform auszule-
gen
9
.
Abweichende Ortsbestimmung fu¨r Vermittlungsleistungen
39
I
b)
Eine Vermittlungsleistung wird allerdings nach § 3a
Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG an dem Ort erbracht, an dem der ver-
mittelte Umsatz ausgefu¨hrt wird.
Unionsrechtliche Grundlage des § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG, . . .
40
I
Diese Regelung beruht auf Art. 28b Teil E Abs. 3 6. EG-
RL, wonach abweichend von Art. 9 Abs. 1 6. EG-RL der Ort
der Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und fu¨r
Rechnung Dritter handeln, der Ort ist, an dem die Umsa¨tze er-
bracht werden
10
. Es besteht insoweit kein Vorrang des Art. 9
Abs. 1 6. EG-RL vor Art. 28b Teil E 6. EG-RL und es stellt
sich in jedem Einzelfall die Frage, ob eine der beiden Bestim-
mungen einschla¨gig ist
11
.
. . . dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, . . .
41
I
aa)
Im Streitfall sind die Voraussetzungen von § 3a Abs. 2
Nr. 4 Satz 1 UStG nicht erfu¨llt. Denn die Kla¨gerin hat mit der
Vermittlung (Werbung) von Vereinsmitgliedern gegenu¨ber der
X AG keine „Umsa¨tze“ i. S. dieser Vorschrift vermittelt. Der
Leistungsort nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG fu¨r die Ver-
mittlung von Umsa¨tzen ist nicht anwendbar, wenn die Vermitt-
lung keine Leistungen gegen Entgelt betrifft
12
.
. . . da Gewa¨hrung einer Vereinsmitgliedschaft kein Umsatz
42 . . . 43
I
Die Gewa¨hrung einer Mitgliedschaft in einem Verein,
die eine Beitragspflicht auslo¨st, stellt keinen Umsatz dar. Inso-
weit fehlt es an einem Leistungsaustausch i. S. von § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG
13
. Diese Rspr. ist entgegen der Auffassung der Kla¨-
gerin nicht durch die neuere Rspr. des BFH zur Steuerbarkeit
von Mitgliedsbeitra¨gen u¨berholt. Danach sind zwar Beitra¨ge der
Mitglieder eines Vereins (Mitgliedsbeitra¨ge) Entgelt fu¨r die
Leistungen des Vereins an seine Mitglieder, wenn diese einen
konkreten Vorteil erhalten
14
. Im Streitfall geht es aber – anders
als im BFH-Urteil vom 18. 6. 2009
14
– nicht um die Beurteilung
eines etwaigen Leistungsaustauschs zwischen einem bereits bei-
getretenen Mitglied und dem Verein, sondern um die Begru¨n-
dung der Mitgliedschaft in einem Verein und die Frage, ob inso-
weit ein Leistungsaustausch zu bejahen ist.
Keine erfolgreiche Berufung auf . . .
44
I
bb)
Ohne Erfolg beruft sich die Kla¨gerin darauf, dass es nach
der Rspr. des EuGH zu Art. 28b Teil E Abs. 3 6. EG-RL fu¨r die
7 Vgl. z. B. BFH-Urteil vom 24. 2. 2005 – V R 1/03, BFH/NV 2005 S. 1160, un-
ter II. 1. b);
Bunjes/Robisch
, UStG, 11. Aufl., § 1 Rdn. 26;
Oelmaier
, in:
So¨lch/Ringleb, USt, § 1 Rdn. 13, jew. m. w. N.
8 Vgl. EuGH-Urteil vom 16. 9. 1997 – Rs. C-145/96, von Hoffmann, EuGHE
1997 S. I-4857 = DB 1997 S. 2413, Rdn. 5.
9 Vgl. BFH-Urteil vom 19. 11. 1998 – V R 30/98, BStBl. II 1999 S. 108 = DB
1999 S. 832 (Ls); vom 14. 4. 2010 – V B 157/08, BFH/NV 2010 S. 1315; vom
30. 6. 2011 – V R 37/09, BFH/NV 2011 S. 2129.
10 Vgl. BFH vom 8. 9. 2011, a.a.O. (Fn. 5), unter II. 3. b) aa).
11 Vgl. EuGH vom 27. 5. 2004, a.a.O. (Fn. 3), Rdn. 16.
12 Vgl. BFH-Beschluss vom 16. 1. 2003 – V B 47/02, BFH/NV 2003 S. 830;
Lip-
pross
, USt, 22. Aufl., S. 1230.
13 Vgl. BFH vom 27. 7. 1995, a.a.O. (Fn. 4); vom 28. 1. 1999 – V B 134/98,
BFH/NV 1999 S. 990; FG Mu¨nster vom 20. 5. 1998, a.a.O. (Fn. 6); vgl.
von
Stuhr/Walz
, UR 2010 S. 553, unter II. 1.
14 Vgl. BFH-Urteil vom 18. 6. 2009 – V R 76/07, BFH/NV 2009 S. 2007, unter
II. 2. a), m. w. N.
1036
Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
1...,34,35,36,37,38,39,40,41,42,43 45,46,47,48,49,50,51,52,53,54,...84