geversicherungsbeitra¨ge die Praxisgebu¨h-
ren und Zuzahlungen ohne eine zumut-
bare Eigenbelastung zu beru¨cksichtigen
seien, kann nach Ansicht des FG zu kei-
ner anderen Beurteilung fu¨hren.
Praxishinweis:
Soweit in der Literatur
entgegen den vorstehenden Urteilen da-
von ausgegangen wird, dass die Ku¨rzung
einer zumutbaren Belastung bei den
Krankheitskosten der aktuellen Rspr. des
BVerfG widerspreche (vgl. z. B.
Haupt
,
DStR 2010 S. 960 [963];
Karrenbrock/Pe-
trak
,
DStR 2011 S. 552), sind die FG
dem aus den o. g. Gru¨nden nicht gefolgt.
Dem Leitsatz des Urteils des FG Rhein-
land-Pfalz ist jedoch zu entnehmen, dass
Krankheitskosten bei der Beru¨cksichti-
gung als agB jedenfalls dann um die zu-
mutbare Eigenbelastung zu ku¨rzen sind,
wenn es sich um nicht existenziell not-
wendige Aufwendungen (z. B. Chefarzt-
behandlung, Zweibettzimmer) handelt.
Im Umkehrschluss ko¨nnte man daraus
schließen, dass das FG bzgl. der existen-
ziell notwendigen Zahlung der Praxis-
gebu¨hr und der Zuzahlungen bei Medika-
menten eine andere Auffassung vertreten
ko¨nnte. Das FG Rheinland-Pfalz hat au-
ßerdem darauf hingewiesen, dass das
BVerfG in dem Beschluss vom 13. 2.
2008 (
a.a.O.) den Gesetzgeber erst ab
dem Vz. 2010 zu einer Neuregelung der
Beru¨cksichtigung von Krankenversiche-
rungsbeitra¨gen aufgefordert hat.
Da die FG in keinem Fall die Revision
zugelassen hatten, haben die Kla¨ger im
Verfahren vor dem FG Rheinland-Pfalz
NZB eingelegt, welche beim BFH unter
dem Az. VI B 150/12 gefu¨hrt wird. Auch
gegen das Urteil des FG Hamburg ist eine
NZB mit dem Az. VI B 116/12 beim
BFH anha¨ngig. Das Urteil des FG Nie-
dersachsen ist rechtskra¨ftig geworden.
Wa¨hrend die in vergleichbaren Fa¨llen
bisher zahlreich eingelegten Einspru¨che
nur auf Antrag aus Zweckma¨ßigkeits-
gru¨nden nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO
ruhten, haben Betroffene nunmehr einen
Anspruch auf Ruhen des Verfahrens nach
§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO, wenn sie sich
auf die o. g. Verfahren beim BFH bezie-
hen.
Dipl.-Fw. (FH) Georg Schmitt, Limburg
Redaktionelle Hinweise:
l
FG Niedersachsen, Urteil vom 7. 12.
2011 – 2
K 19/11, DB0469839;
l
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. 9.
2012 – 4
K 1970/10, DB0526916;
l
FG Hamburg, Urteil vom 14. 6. 2012 –
1
K 28/12, DB0527368.
Dachsanierung oder Neubau eines nichtunternehmerisch
verwendeten Geba¨udes
u
DB0485111
Der BFH (Urteil vom 19. 7. 2011 – XI R
29/09,
BStBl. II 2012 S. 430 = DB 2011
S. 2528; XI R 29/10, BStBl. II 2012
S. 438 = DB 2011 S. 2894 und XI R 21/10,
BStBl. II 2012 S. 434 = DB 2011 S. 253)
geht beim Vorsteuerabzug aus Geba¨ude-
aufwendungen (Herstellungskosten fu¨r
einen Neubau bzw. Erhaltungsaufwand
fu¨r ein bereits bestehendes Geba¨ude) im
Zusammenhang mit der Installation
einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage)
davon aus, dass das Dach fu¨r die Installa-
tion der PV-Anlage als Halterung erfor-
derlich ist. Es besteht damit dem Grunde
nach ein direkter und unmittelbarer Zu-
sammenhang zwischen der Herstellung
des Geba¨udes bzw. der Dachsanierung
und der Erzeugung und Einspeisung des
mit Hilfe der PV-Anlage gewonnenen
Stroms. Die Urteile sind ausschließlich
zu Sachverhalten ergangen, in denen das
Geba¨ude selbst nichtunternehmerisch
verwendet worden ist.
Das BayLfSt a¨ußert sich in der Verfu¨gung
vom 7. 8. 2012 (S 7300.2.1 – 14/48
St 33, DB0485029) zu den Auswirkun-
gen. Das Betreiben einer PV-Anlage auf
dem Dach eines ansonsten nichtunter-
nehmerisch verwendeten Geba¨udes fu¨hrt
zu einer unternehmerischen Mitbenut-
zung des Geba¨udes. Es liegt damit eine
teilunternehmerische Verwendung vor,
wenn die Mindestnutzung des Geba¨udes
mindestens 10% betra¨gt. Dann kann es
dem Unternehmen zugeordnet werden.
Besteht die nichtunternehmerische Nut-
zung in einer unternehmensfremden
Verwendung, hat der Unternehmer ein
Zuordnungswahlrecht, allerdings ist der
Abzug der Vorsteuer aus dem unterneh-
mensfremd genutzten Geba¨udeteil aus-
geschlossen (§ 15 Abs. 1b i. V. mit § 27
Abs. 16 UStG). Bei der Ermittlung, wel-
cher Geba¨udeanteil bei einer teilunterneh-
merischen Verwendung dem Unterneh-
men zugeordnet werden kann, ist auf die
Verwendung des gesamten Geba¨udes ab-
zustellen. Diese umfasst nicht nur die
innere Nutzfla¨che des Geba¨udes. Vielmehr
muss die unternehmerische Nutzung des
Dachs (Dach als Halterung fu¨r die PV-
Anlage) mitberu¨cksichtigt werden.
Zur Abgrenzung des unternehmeri-
schen Verwendungsanteils von dem
nichtunternehmerischen Verwendungs-
anteil des Geba¨udes wendet der BFH die
Grundsa¨tze der Vorsteueraufteilung des
§ 15 Abs. 4 UStG analog an. Dabei stellt
der Umsatzschlu¨ssel einen sachgerechten
Aufteilungsschlu¨ssel dar und stellt auf das
Verha¨ltnis der fiktiven Vermietungs-
umsa¨tze hinsichtlich der Dachfla¨che zur
Summe der fiktiven Vermietungsumsa¨tze
hinsichtlich des Geba¨udes und der Dach-
fla¨che ab. Bei der Ermittlung kann nicht
auf die erzielten Umsa¨tze fu¨r die Einspei-
sung des Stroms durch die PV-Anlage
abgestellt werden. Damit wu¨rde kein ada¨-
quater Aufteilungsmaßstab gewa¨hlt.
Zuna¨chst hat der Unternehmer den
Aufteilungsmaßstab zu ermitteln. Es be-
stehen keine Bedenken, diesem zu folgen,
sofern kein offensichtliches Missverha¨lt-
nis zwischen den (fiktiven) Umsa¨tzen fu¨r
die Vermietung des gesamten Geba¨udes
und den (fiktiven) Umsa¨tzen fu¨r die Ver-
mietung der Dachfla¨chen besteht. Soweit
der Unternehmer das Geba¨ude zula¨ssiger-
weise seinem Unternehmen zugeordnet
hat, kann er die Vorsteuer aus den Her-
stellungskosten des Geba¨udes inkl. Dach
grds. entsprechend dem ermittelten Auf-
teilungsschlu¨ssel abziehen.
Das umfangreiche und in der Praxis
hilfreiche Verwaltungsschreiben nimmt
zudem Stellung zur Dachsanierung im
Zusammenhang mit dem Einbau einer
PV-Anlage, der Ermittlung der fiktiven
Mieten (Dachpacht, Vermietungsumsatz
fu¨r das Geba¨udeinnere), der Anschaffung/
Herstellung eines Geba¨udes vor Gu¨ltig-
keit des § 15 Abs. 1b UStG, einer Dach-
verpachtung sowie PV-Anlagen auf land-
wirtschaftlichen Geba¨uden.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Verfu¨gung online: DB0485029.
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Kurz kommentiert
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012