Steuerrecht
Kabinett beschließt Gesetzentwurf
zur vollsta¨ndigen Erstattung von
KapESt auf Streubesitzdividenden fu¨r
ausla¨ndische Gesellschaften
Das Kabinett hat am 31. 10. 2012 dem
vom BMF vorgelegten Entwurf eines Ge-
setzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils
vom 20. 10. 2011 (Rs. C-284/09,
DB0461388) zu Dividendenzahlungen
an bestimmte gebietsfremde EU/EWR-
Ko¨rperschaften (EuGHDivUmsG vgl.
DB0581986) zugestimmt.
Die erforderliche Zustimmung des Bun-
desrats zu dem Gesetz ist jedoch fraglich,
weil mit der Umsetzung – jedenfalls nach
dem Finanztableau des BMF – erhebliche
Kosten fu¨r die La¨nder verbunden wa¨ren.
Lt. Finanztableau des BMF belaufen sich
die gescha¨tzten Kosten fu¨r 2013 auf ins-
gesamt 1.495 Mio. €, wobei mit
747
Mio. € die Ha¨lfte auf die La¨nder ent-
fallen du¨rften. Die volle Jahreswirkung
der Steuermindereinnahmen wird ja¨hrlich
mit 495 Mio. € beziffert.
Nach dem Gesetzentwurf werden durch
das EuGHDivUmsG gebietsfremde
EU-/EWR-Ko¨rperschaften vollsta¨ndig
von der KapESt entlastet. Hierzu wird in
§ 32 Abs. 5 KStG erstmals eine entspre-
chende Erstattungsmo¨glichkeit vorgese-
hen. Der unionswidrige Zustand wird
auch mit Wirkung fu¨r die Vergangenheit
beseitigt.
Erstattungsberechtigt sind beschra¨nkt
steuerpflichtige Ko¨rperschaften, deren
Sitz und Ort der Gescha¨ftsleitung sich in-
nerhalb des Hoheitsgebiets eines EU-
Mitgliedstaats oder eines EWR-Staats
befinden. Voraussetzung fu¨r die Befreiung
ist, dass die erstattungsberechtigten
KapGes. unmittelbar an den ausschu¨tten-
den KapGes. beteiligt und ihnen die Ka-
pitalertra¨ge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG steuerlich zuzurechnen sind. Daher
sollen EU-/EWR-Ko¨rperschaften, die
u¨ber eine oder mehrere zwischengeschal-
tete PersGes. an einer inla¨ndischen aus-
schu¨ttenden Ko¨rperschaft beteiligt sind,
nicht in den Anwendungsbereich der
Neuregelung fallen.
Eine Erstattung kommt nur fu¨r Dividen-
den in Betracht, die gem. § 8b Abs. 1
EStG außer Ansatz bleiben wu¨rden. § 8b
Abs. 5 KStG bleibt daher unberu¨cksich-
tigt, sodass der Erstattungsanspruch nicht
um pauschalierte nichtabzugsfa¨hige Be-
triebsausgaben vermindert wird.
Das Erstattungsverfahren ist auf Dividen-
denertra¨ge beschra¨nkt, die dem abgelten-
den Steuerabzug unterlegen haben. Daher
bezieht sich der Freistellungsbescheid
grds. nicht auf sa¨mtliche im Rahmen der
beschra¨nkten Steuerpflicht in einem Vz.
erzielten Einku¨nfte.
O¨ rtlich zusta¨ndig fu¨r den Erlass des Frei-
stellungsbescheids soll das FA sein, in
dessen Bezirk sich das Vermo¨gen des be-
schra¨nkt Stpfl. befindet. Eine Erstattung
ist fu¨r alle Dividenden mo¨glich, fu¨r die
nach Abschaffung des KSt-Vollanrech-
nungsverfahrens das Halb- bzw. Teilein-
ku¨nfteverfahren gilt. Das Gesetz soll am
Tag nach der Verku¨ndung in Kraft treten.
u
DB0538023
BMF: Muster der Vordrucke im USt-
Voranmeldungs- und Vorauszah-
lungsverfahren fu¨r 2013
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der
Ero¨rterungen mit den obersten Finanz-
beho¨rden der La¨nder gilt Folgendes:
Im USt-Voranmeldungs- und Vorauszah-
lungsverfahren werden fu¨r die Voranmel-
dungszeitra¨ume ab Januar 2013 die fol-
genden Vordruckmuster eingefu¨hrt:
–
USt 1 A USt-Voranmeldung 2013
(
vgl. DB0529533)
–
USt 1 H Antrag auf Dauerfristverla¨n-
gerung und Anmeldung der Sonder-
vorauszahlung 2013 (vgl. DB0529535)
–
USt 1 E Anleitung zur USt-Vor-
anmeldung 2013 (vgl. DB0529537)
Die A¨ nderungen in den Vordruckmustern
gegenu¨ber den Mustern des Vorjahres
dienen der zeitlichen Anpassung oder
sind redaktioneller bzw. drucktechnischer
Art.
Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1
H sind im Aufbau und insbesondere im
Kopf- und Verfu¨gungsteil – soweit sach-
lich mo¨glich – mit dem Vordruckmuster
der LSt-Anmeldung abgestimmt. Steuer-
anmeldungsvordrucke sollen einheitlich
sein, deshalb sind die Vordrucke auf der
Grundlage der unvera¨nderten Vordruck-
muster herzustellen.
Folgende Abweichungen sind zula¨ssig:
1.
Die im Kopfteil der Vordruckmuster
USt 1 A und USt 1 H eingedruckte
Schlu¨sselzeile fu¨r die Bearbeitung im
automatisierten Steuerfestsetzungsver-
fahren (RPFEST) kann gea¨ndert wer-
den, wenn dies aus organisatorischen
Gru¨nden unvermeidbar ist.
2.
Soweit die in den Vordruckmustern
enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Ver-
fu¨gungsteil) und die im Ankreuzsche-
ma enthaltene Jahreszahl „13“ fu¨r die
Datenerfassung nicht beno¨tigt werden,
ko¨nnen sie mit Rasterungen versehen
werden.
In den Fa¨llen der Abweichung soll auf der
Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A
und USt 1 H unten rechts das jeweilige
Bundesland angegeben werden. Anderen-
falls soll diese Angabe unterbleiben.
Die USt-Voranmeldung 2013 sowie der
Antrag auf Dauerfristverla¨ngerung / die
Anmeldung der Sondervorauszahlung
2013
sind nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernu¨bertragung
nach Maßgabe der Steuerdaten-U¨ ber-
mittlungsverordnung authentifiziert zu
u¨bermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). (Vgl.
BMF, Newsletter vom 30. 10. 2012).
u
DB0529553
BMF: Intensivierung internationaler
Zusammenarbeit bei der Sta¨rkung
internationaler Standards fu¨r die
Unternehmensbesteuerung
Dr. Wolfgang Scha¨uble
und der britische
Schatzkanzler
George Osborne
ero¨rterten
bei einem bilateralen Treffen in Berlin die
Thematik der Ausho¨hlung der von gro-
ßen global agierenden Unternehmen ge-
zahlten Unternehmensteuer. Sie kamen
u¨berein, das Treffen der G20 Finanz-
minister in Mexico zu nutzen, um ihre
Kollegen zu einer konzertierten interna-
tionalen Zusammenarbeit zur Sta¨rkung
internationaler Standards fu¨r Unterneh-
mensteuersysteme aufzurufen.
Deutschland und Großbritannien sind fu¨r
wettbewerbsfa¨hige Unternehmensteuer-
systeme, die die La¨nder fu¨r global agie-
rende Unternehmen attraktiv machen. Im
Gegenzug erscheint es selbstversta¨ndlich,
dass internationale Unternehmen die sich
daraus ergebenden Steuern auch zahlen.
Dies la¨sst sich am besten durch interna-
tionale Maßnahmen im Rahmen der G20
und anderer einschla¨giger internationaler
Foren sicherstellen, um strenge Standards
zu gewa¨hrleisten.
Global agierende Unternehmen stellen in
Deutschland, Großbritannien und der
EU insgesamt eine wichtige Quelle von
Wachstum, Investitionen, Bescha¨ftigung
und Steueraufkommen dar. Allerdings
war es bisher schwierig, die internationa-
len Steuerstandards an die Vera¨nderungen
der globalen Gescha¨ftspraktiken anzupas-
sen, wie z. B. an die Ausweitung der Be-
deutung von E-Commerce. Es kann da-
her zu Sachverhaltsgestaltungen kommen,
bei denen es multinationalen Unterneh-
men gelingt, die Besteuerung ihrer Ge-
winne aus den La¨ndern, in denen sie ent-
stehen, weg zu verlagern und dadurch im
Vergleich zu kleineren, weniger interna-
tional ausgerichteten Unternehmen, ihre
Steuerzahlungen zu minimieren.
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Nachrichten
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012