Beim G20-Gipfel haben die Minister
Scha¨uble
und
Osborne
daher ihre Amtskol-
legen aus den G20-Staaten aufgefordert,
die Bemu¨hungen der Organisation fu¨r
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) zur Ermittlung
mo¨glicher Lu¨cken in den Standards als
ersten Schritt hin zu einem verbesserten
Vorgehen gegen Gewinnverlagerungen
und die Ausho¨hlung der Bemessungs-
grundlage fu¨r Unternehmensteuern auf
globaler Ebene zu unterstu¨tzen. Deutsch-
land und Großbritannien unterstu¨tzen die
BEPS-Initiative (Ausho¨hlung der Be-
steuerungsgrundlage und Gewinnverlage-
rung) der OECD und erwarten ihre erste
Analyse zum na¨chsten G20-Treffen in
Russland im Februar 2013.
Deutschland und Großbritannien werden
weiterhin gemeinsam – und in Zusam-
menarbeit mit ihren Partnern in der EU,
den G7- und den G20-Staaten – intensiv
an der Sta¨rkung der internationalen Stan-
dards arbeiten. (Vgl. BMF, PM vom
5. 11. 2012)
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DB0538170
OFD Koblenz: Neue Spendenbeschei-
nigungen
Ab sofort gelten fu¨r gemeinnu¨tzige Ver-
eine und Organisationen, politische Par-
teien und unabha¨ngige Wa¨hlervereini-
gungen neue amtliche Muster fu¨r die
Ausstellung von Spendenbescheinigungen.
Die Muster sowie eine Erkla¨rung, wie die
neuen Spendenbescheinigungen von den
Vereinen selbst auszufu¨llen sind, finden
sich auf den Internetseiten der OFD un-
ter:
dann „Steuern / Vor-
drucke / Einkommensteuer / Spenden-
und Zuwendungsbesta¨tigungen.
Alte Zuwendungsbesta¨tigungen bzw.
Spendenbescheinigungen du¨rfen jedoch,
um Restbesta¨nde aufzubrauchen, bis zum
31. 12. 2012
verwendet werden. (Vgl.
OFD Koblenz, PM vom 31. 10. 2012)
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DB0529552
FG: Pokergewinne sind steuerpflichtig
Das FG Ko¨ln hat am 31. 10. 2012 heute
entschieden, dass die Gewinne eines er-
folgreichen Pokerspielers der ESt unter-
liegen.
In dem Verfahren (Az.: 12 K 1136/11)
hat ein Flugkapita¨n geklagt, der seit vielen
Jahren an Pokerturnieren teilnimmt und
in den letzten Jahren Preisgelder im
sechsstelligen Bereich erzielt hat. Diese
hat das FA in dem angefochtenen Steuer-
bescheid als Einku¨nfte aus Gewerbe-
betrieb besteuert. Es steht auf dem Stand-
punkt, dass Gewinne aus Pokerspielen
nur bei einem Hobbyspieler steuerfrei sei-
en. Betreibe ein Stpfl. das Pokerspiel da-
gegen berufsma¨ßig, so erziele er sowohl
mit seinen Spielgewinnen als auch mit
seinen Fernseh- und Werbegeldern steu-
erpflichtige Einku¨nfte.
In der mu¨ndlichen Verhandlung stritten
die Beteiligten insbesondere darum, ob
beim Pokern das Glu¨ck oder das Ge-
schick u¨berwiegt. Der Vertreter der Fi-
nanzverwaltung verglich das Pokerspiel
mit einer sportlichen Auseinandersetzung,
bei der derjenige mit den besten analyti-
schen und psychologischen Fa¨higkeiten
gewinne. Demgegenu¨ber sagte der Kla¨ger:
„
Jeder kann ein Pokerturnier gewinnen.
Gerade die großen Turniere werden im-
mer wieder von Anfa¨ngern gewonnen.
Letztendlich entscheidet das Karten-
glu¨ck“.
Das FG ließ sich von den Argumenten
des Kla¨gers nicht u¨berzeugen. Es wies die
Klage mit der Begru¨ndung ab, dass Ge-
winne eines Pokerspielers jedenfalls dann
der ESt unterliegen, wenn er regelma¨ßig
u¨ber Jahre hinweg erfolgreich an namhaf-
ten, mit hohen Preisen dotierten Turnie-
ren teilnimmt. Es komme fu¨r die Beurtei-
lung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob
der Erfolg beim Pokerspiel fu¨r einen
Durchschnittsspieler oder bezogen auf ein
einzelnes Blatt auf Zufallsergebnissen be-
ruhe. Maßgebend sei, ob der Stpfl. nach
seinen individuellen Fa¨higkeiten und Fer-
tigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an
renommierten Pokerturnieren teilnehmen
ko¨nne und wiederholt Gewinne erziele.
Das FG hat gegen das Urteil die Revision
beim BFH zugelassen. (FG Ko¨ln, PM
vom 31. 10. 2012)
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DB0529572
FG: Arbeitszimmer bei WP und StB
Das FG Du¨sseldorf hat mit Urteil vom
5. 9. 2012 (15
K 682/12 F) u¨ber die
Beru¨cksichtigung von Raumkosten eines
selbststa¨ndig ta¨tigen WP und StB ent-
schieden.
Der Kla¨ger – Gesellschafter einer Partner-
schaftsgesellschaft – verfu¨gte u¨ber einen
Bu¨roraum in der Kanzlei. Daneben nutzte
er einen als Bu¨ro eingerichteten Raum in
seiner Privatwohnung, der mit Fachlitera-
tur und Zugriff auf das EDV-System der
Praxis ausgestattet war.
In der Erkla¨rung u¨ber die gesonderte und
einheitliche Feststellung machte der Kla¨-
ger Aufwendungen i. H. von 5.257 € fu¨r
das Arbeitszimmer als Sonderbetriebsaus-
gaben geltend.
Er fu¨hrte aus, der Mittelpunkt seiner ge-
samten betrieblichen und beruflichen Be-
ta¨tigung befinde sich qualitativ in seinem
ha¨uslichen Bu¨ro.
Das FA erkannte die Aufwendungen
nicht an, weil es sich um ein ha¨usliches
Arbeitszimmer handle. Der Schwerpunkt
der Ta¨tigkeit des Kla¨gers liege in seiner
Kanzlei.
Das FG besta¨tigte die Auffassung des
FA. Der Kla¨ger unterhalte ein ha¨usliches
Arbeitszimmer. Es liege keine Betriebs-
sta¨tte oder ein betriebssta¨ttena¨hnlicher
Raum vor.
Auch befinde sich der Mittelpunkt der
Ta¨tigkeit nicht im ha¨uslichen Arbeitszim-
mer. Die Ta¨tigkeit als WP und StB werde
wesentlich durch die mu¨ndliche Kom-
munikation mit den Mandanten, den
Mitarbeitern und Dritten wie Vertretern
von Finanzbeho¨rden gepra¨gt.
Diese Ta¨tigkeit finde schwerpunktma¨ßig
in den Ra¨umen der Kanzlei oder der ein-
zelnen Mandanten statt. (Vgl. FG Du¨s-
seldorf, Newsletter vom 5. 11. 2012)
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DB0538073
FG: Steuerbegu¨nstigte Handwerker-
leistungen
Seit 2007 werden bei der ESt Steuerer-
ma¨ßigungen gewa¨hrt, wenn der Stpfl.
Aufwendungen fu¨r haushaltsnahe Be-
scha¨ftigungsverha¨ltnisse,
haushaltsnahe
Dienstleistungen oder Handwerkerleis-
tungen fu¨r Renovierungs-, Erhaltungs-
oder Modernisierungsmaßnahmen in sei-
nem Haushalt geltend macht. Das FG
Berlin-Brandenburg hat nun mit Urteil
vom 15. 8. 2012 (7 K 7310/10) entschie-
den, dass die Steuererma¨ßigung fu¨r
Handwerkerleistungen auch zu gewa¨hren
ist, wenn die Arbeiten nicht ausschließ-
lich auf dem Grundstu¨ck des Stpfl., son-
dern teilweise auf o¨ffentlichem Straßen-
land erbracht werden. Im Streitfall lebten
die Kla¨ger in einem eigenen Einfamilien-
haus, das durch einen Brunnen mit
Trinkwasser versorgt und dessen Abwas-
ser u¨ber eine Grube entsorgt wurde. Der
zusta¨ndige Zweckverband schloss das
Grundstu¨ck an zentrale Anlagen der
Trinkwasserversorgung und Abwasserent-
sorgung an. Die Kosten dafu¨r hatten die
Kla¨ger zu tragen, die dafu¨r die Steuerer-
ma¨ßigung fu¨r Handwerkerleistungen be-
gehrten. Das FA versagte die Steuerbe-
gu¨nstigung; das FG gab den Kla¨gern hin-
gegen recht. Es sah die Anschlussarbeiten
als nicht trennbare einheitliche Leistung
fu¨r das Grundstu¨ck der Kla¨ger an, die
auch insoweit begu¨nstigt seien, als sie auf
dem anliegenden Straßenstu¨ck ausgefu¨hrt
wurden. Nicht hinderlich sei es auch, dass
es sich bei dem Hausanschluss um eine
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012
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