hoheitliche Maßnahme handle. Die ein-
schla¨gige Vorschrift, § 35a EStG, stelle
allein auf die Art der Leistung ab, nicht
aber darauf, ob es sich um privat beauf-
tragte oder von einem Hoheitstra¨ger ver-
anlasste Arbeiten handle.
Wegen der Vielfalt unterschiedlicher
Rspr. in diesem Bereich hat das FG die
Revision zum BFH zugelassen, die dort
unter dem Az. VI R 56/12 anha¨ngig ist.
(
Vgl. FG Berlin-Brandenburg, PM vom
19. 10. 2012)
u
DB0527004
FG: Heimkosten als außergewo¨hn-
liche Belastung
Das FG Du¨sseldorf hat mit Urteil vom
21. 2. 2012
u¨ber die Beru¨cksichtigung
von Aufwendungen fu¨r Heimkosten als
außergewo¨hnliche Belastung entschieden
(10
K 2502/10 E).
Die Kla¨gerin erlitt als Folge einer Gehirn-
blutung erhebliche gesundheitliche Beein-
tra¨chtigungen, die u. a. zu einem Grad
der Behinderung von 100% sowie einer
Pflegebedu¨rftigkeit i. S. der Pflegestufe
III fu¨hrten.
Zusammen mit ihrem Ehemann zog die
Kla¨gerin in einen Seniorenstift. Das mo-
natliche Entgelt betrug 2.527 € (Woh-
nen), 400 € (Verpflegung) und 605 € (Be-
treuung). Zusa¨tzlich schloss die Kla¨gerin
einen Pflegevertrag ab.
Das Entgelt wurde nach Abzug der anzu-
rechnenden Leistungen der Pflege- und
Krankenversicherung der Kla¨gerin in
Rechnung gestellt.
Die Kla¨gerin machte die Aufwendungen
in ihrer ESt-Erkla¨rung als außergewo¨hn-
liche Belastung geltend.
Das FA beru¨cksichtigte fu¨r die Unter-
bringung in der Senioreneinrichtung
einen Tagessatz von 50 € abzgl. einer
Haushaltsersparnis von 7.680 € pro Jahr
sowie die nicht von der Pflege- und Kran-
kenversicherung erstatteten Pflegekosten
in voller Ho¨he.
Das FG hat die Aufwendungen der Kla¨-
gerin fu¨r ihre Unterbringung in einer Se-
nioreneinrichtung nach § 33 EStG als
außergewo¨hnliche Belastung beru¨cksich-
tigt.
Es ist aber bei der Ho¨he der beru¨cksichti-
gungsfa¨higen Aufwendungen der Auffas-
sung der Finanzverwaltung gefolgt. Die
Pflegekosten, die u¨ber den von der Pfle-
ge- und Krankenversicherung erstatteten
Betrag hinausgingen, seien zu beru¨cksich-
tigen.
Soweit das FA fu¨r Unterkunft und Ver-
pflegung einen Tagessatz von 50 € (pro
Monat durchschnittlich 1.500 €) zugrun-
de lege, sei dies ebenfalls nicht zu bean-
standen.
Durch diese Handhabung werde die Kla¨-
gerin im Vergleich zu anderen Pflegebe-
du¨rftigen der Pflegestufe III nicht be-
nachteiligt. Denn die Pflegesa¨tze beliefen
sich pro Tag auf 26,20 €–50,43 €. (Vgl.
FG Du¨sseldorf, Newsletter vom 5. 11.
2012)
u
DB0538072
FG: Autorenlesung unterliegt dem er-
ma¨ßigten Steuersatz
Das Honorar eines Autors fu¨r die Lesung
aus seinem Werk unterliegt dem er-
ma¨ßigten USt-Satz von 7%, wenn die Le-
sung einer Theatervorfu¨hrung vergleich-
bar ist. Dies entschied das FG Ko¨ln
(12
K 1967/11).
Die Kla¨gerin ist Autorin und erzielte Ho-
norare fu¨r Lesungen aus ihrem aktuellen
Buch. Diese unterwarf das FA dem USt-
Regelsatz von 19%, da die Lesungen we-
der ku¨nstlerische noch kabarettistische
Veranstaltungen seien.
Dem folgte das FG nicht und gewa¨hrte
die Steuererma¨ßigung. Die Kla¨gerin lese
nicht nur, sondern transportiere mit Hilfe
ihrer Stimme, Sprache, Ko¨rperhaltung
und Bewegung die Emotionen und Ge-
danken des Textes zum Zuho¨rer. Sie be-
diene sich hierbei des Stilmittels der Rezi-
tation, was als Kleinkunst zu beurteilen
sei und als solche eine der Theatervorfu¨h-
rung vergleichbare Darbietung darstelle.
Das FG hat die Revision zum BFH zuge-
lassen.
(
Vgl. FG Ko¨ln, PM vom 15. 10. 2012)
u
DB0526850
FG: USt-Satz fu¨r Clubveranstaltungen
mit DJ und Feuerwerksveranstaltun-
gen
Eintrittskarten fu¨r Theaterveranstaltun-
gen und Konzerte sowie theater- und
konzerta¨hnliche Veranstaltungen unterlie-
gen nicht dem vollen USt-Satz von 19%,
sondern dem erma¨ßigten USt-Satz von
7%.
Das FG Berlin-Brandenburg hat sich
in zwei Entscheidungen vom 9. 8. 2012
zu der Frage gea¨ußert, welche Veranstal-
tungen als theater- bzw. konzerta¨hnlich
anzusehen sind. Fu¨r Feuerwerksveranstal-
tungen, bei denen im Rahmen eines
Wettbewerbs verschiedene Darbietungen
mit und ohne Musikunterlegung geboten
werden, hat das Gericht diese Frage be-
jaht (5 K 5202/10). Der ku¨nstlerische
Charakter der Darbietung liegt nach An-
sicht des FG in der jeweils individuellen
Choreographie von Feuerwerk und dazu
passend abgespielter Musik, die eine u¨ber
das bloße Abbrennen eines Feuerwerks
und das Abspielen von Tontra¨gern hi-
nausgehende kreative geistige Ta¨tigkeit
erfordere. Nicht in den Genuss des erma¨-
ßigten USt-Satzes kommen hingegen
Clubveranstaltungen, bei denen namhafte
DJ auftreten und speziell von ihnen bear-
beitete oder vera¨nderte Musikstu¨cke pra¨-
sentieren (5 K 5226/10). Das FG befand,
dass der Auftritt der DJ nicht den eigent-
lichen Zweck der Veranstaltung aus-
mache, sondern dieser vielmehr in dem
gemeinsamen Feiern, Tanzen und Unter-
halten musikalisch gleichgesinnter Ga¨ste
bestehe. Das Engagement der DJ diene
lediglich als Anreiz fu¨r den Besuch des
Clubs, die Veranstaltungen ha¨tten aber
den Charakter typischer Club-/Diskothe-
kenbetriebe.
Gegen beide Entscheidungen sind
Rechtsmittel beim BFH anha¨ngig.
(
Vgl. FG Berlin-Brandenburg, PM vom
5. 11. 2012)
u
DB0538166
DStV: Gesetzgeber kippt umsatz-
steuerliche Neuregelung von Bil-
dungsleistungen
Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung
von Bildungsleistungen bleibt vorerst alles
beim Alten. Nach umfangreicher Kritik
und der Forderung, eine sachgerechte Lo¨-
sung hinsichtlich der im JStG 2013 ge-
planten A¨ nderung zur umsatzsteuerlichen
Behandlung von Bildungsleistungen zu
erarbeiten, wurde mit dem A¨ nderungs-
antrag der Koalition die Neuregelung
nunmehr aus dem Gesetzentwurf gestri-
chen. Es bleibt damit vorerst bei der bis-
her geltenden Rechtslage. Nach der Ent-
scheidung des EuGH zum polnischen
Vorabentscheidungsersuchen vom 2. 7.
2012
in der Rs. C-319/12 erwa¨gen die
Fraktionen von CDU/CSU und der FDP
jedoch eine erneute Pru¨fung der derzeiti-
gen umsatzsteuerlichen Regelung.
Seit der Vorlage des Referentenentwurfs
eines JStG 2013 im Ma¨rz 2012 forderte
der DStV die U¨ berarbeitung der geplan-
ten Neufassung des § 4 Nr. 21 und 22
UStG. Zwar war das Ziel der Regierung
–
die Aus- und Fortbildung kostengu¨nsti-
ger zu gestalten – grds. zu begru¨ßen. Je-
doch wurde dieses Ziel durch die gesetzli-
che Neuregelung im JStG 2013 zu weiten
Teilen nicht erreicht. Stattdessen ha¨tte
die Mehrheit der Unternehmen fu¨r die
Fortbildung der eigenen Mitarbeiter tiefer
in die Tasche greifen mu¨ssen.
Der DStV befu¨rwortet daher ausdru¨cklich
die Entscheidung des Gesetzgebers, keine
M 16
Nachrichten
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012