weitere Kompromisslo¨sung im Rahmen
des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG
2013
anzustreben, sondern vielmehr die
Regelung ga¨nzlich aus dem Gesetzent-
wurf herauszunehmen.
(
Vgl. DStV, E-Mail-Abo-Service vom
30. 10. 2012)
u
DB0529524
Betriebswirtschaft
IASB: Standard zu Investmentgesell-
schaften vero¨ffentlicht
Das IASB hat am 1. 11. 2012 den Stan-
dard „Investmentgesellschaften (A¨ nde-
rungen an IFRS 10, IFRS 12 und
IAS 27)“ vero¨ffentlicht. Bereits mit dem
Exposure Draft (ED/2011/4 vom August
2011)
wurde vorgeschlagen, Investment-
gesellschaften (investment entities) als eine
eigensta¨ndige Form von Unternehmen zu
definieren, die von den Konsolidierungs-
vorschriften in IFRS 10 „Konzern-
abschlu¨sse“ ausgenommen sind. Durch
die stattdessen vorzunehmende Bilanzie-
rung zum Fair Value soll der Informati-
onsnutzen der Finanzberichterstattung er-
ho¨ht werden. Der finale Standard beha¨lt
die wesentlichen Zu¨ge des Exposure
Draft bei. Grundlegende A¨ nderungen er-
geben sich jedoch hinsichtlich der gea¨n-
derten Definition einer investment entity.
So erfolgt die Abkehr von der Definition
mittels sechs strikt einzuhaltender Krite-
rien, stattdessen wird eine weniger restrik-
tive Definition (einzuhaltende Kriterien)
mit zusa¨tzlich zu beru¨cksichtigenden Fak-
toren gekoppelt. Die A¨ nderungen treten
fu¨r Berichtsperioden beginnend an oder
ab dem 1. 1. 2014 in Kraft. Eine freiwil-
lige vorzeitige Anwendung ist gestattet.
Somit besteht ein Gleichlauf zwischen
dem Erstanwendungszeitpunkt
des
Investmentgesellschaften-Standards und
dem von EFRAG vorgeschlagenen Erst-
anwendungszeitpunkt fu¨r die Konsolidie-
rungsstandards IFRS 10, IFRS 11 und
IFRS 12. Die U¨ bernahme in europa¨isches
Recht durch die EU-Kommission steht
jeweils noch aus. (Vgl. DRSC, Newsletter
vom 1. 11. 2012)
u
DB0538167
IDW: Neugefasster IDW PS 970 zu
Pru¨fungen nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz
In seiner Sitzung am 5./6. 9. 2012 hat der
HFA den neugefassten IDW PS 970 zu
Pru¨fungen nach dem Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetz verabschiedet. Die Neufas-
sung des IDW PS 970 wurde aufgrund
des Gesetzes zur Neuregelung des
Rechtsrahmens fu¨r die Fo¨rderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Ener-
gien vom 28. 7. 2011 erforderlich. Im
Vergleich zum Entwurf der Neufassung
beru¨cksichtigt der endgu¨ltige IDW
PS 970 folgende A¨ nderungen:
–
Beru¨cksichtigung des Gesetzes zur
A¨ nderung des Rechtsrahmens fu¨r
Strom aus solarer Strahlungsenergie
und zu weiteren A¨ nderungen im Recht
der erneuerbaren Energien vom 17. 8.
2012;
–
Beru¨cksichtigung des aktuellen Merk-
blatts des Bundesamt fu¨r Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur be-
sonderen Ausgleichsregelung der
§§ 40 ff. EEG;
–
Erga¨nzungen im Zusammenhang mit
der internationalen Wettbewerbslage
und dem ra¨umlichen Zusammenhang
der Entnahmepunkte bei Pru¨fungen
nach § 41 Abs. 2 EEG;
–
Erga¨nzungen im Zusammenhang mit
der neu eingefu¨hrten verringerten
EEG-Umlage nach § 39 Abs. 3 EEG
(
bei Strom ausschließlich aus Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie);
–
U¨ berarbeitung der Anlagen zu den
Musterbescheinigungen, insbesondere
der Anlage fu¨r die Pru¨fungen der End-
abrechnungen der Netzbetreiber nach
§ 50 i. V. mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG.
(
Vgl. IDW, IDW-Aktuell vom 31. 10.
2012)
u
DB0538169
Wirtschaftsrecht
Verscha¨rfung der Kontrolle der Anla-
geberater: Neues Beraterregister und
neuer Kontrollauftrag der BaFin
Am 1. 11. 2012 ist eine weitere Stufe
zur Sta¨rkung des Verbraucherschutzes in
der Anlageberatung in Kraft getreten: das
neue Beraterregister. Damit mu¨ssen alle
Bankberater bei der Bundesanstalt fu¨r Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) regis-
triert werden. Zudem mu¨ssen Finanz-
institute auch die Kundenbeschwerden an
die Finanzaufsicht melden. Erst ku¨rzlich
hatte der Bundestag die Reform der Fi-
nanzaufsicht verabschiedet und die Ein-
fu¨hrung eines gesetzlichen Beschwerde-
verfahrens fu¨r Verbraucher und Verbrau-
cherverba¨nde sowie die Einrichtung eines
Verbraucherbeirats bei der BaFin be-
schlossen.
Das neue Beraterregister ist Teil des An-
legerschutz- und Funktionsverbesserungs-
gesetzes. Seit 1. 11. 2012 sind alle Anla-
geberater auf ihre Sachkunde und Zuver-
la¨ssigkeit hin zu u¨berpru¨fen und an die
BaFin zu melden. Gleiches gilt auch fu¨r
die Vertriebsbeauftragten der Finanzinsti-
tute. Daru¨ber hinaus sind Kunden-
beschwerden u¨ber Anlageberater spa¨tes-
tens innerhalb von sechs Wochen an die
BaFin zu melden. Auch diese Beschwer-
den werden registriert. Bei Versto¨ßen ge-
gen Vorschriften des Anlegerschutzes
oder bei dem Einsatz nicht ausreichend
qualifizierter Mitarbeiter kann die BaFin
aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
Die Beho¨rde kann Verwarnungen aus-
sprechen, Bußgelder erheben und sogar
befristet eine Bescha¨ftigung des verant-
wortlichen Mitarbeiters in der Anlage-
beratung des Institutes untersagen.
Als weitergehenden Schritt ha¨lt das Bun-
desverbraucherministerium grundsa¨tzlich
an der Forderung nach einem Einsatz von
anonymen Testka¨ufern in der Finanzbe-
ratung fest. Untersuchungen etwa von Fi-
nanztest (Stiftung Warentest) dokumen-
tieren immer wieder, dass es bei der Anla-
geberatung in Banken und Sparkassen zu
Versto¨ßen kommt. Bei derartigen Unter-
suchungen besteht jedoch das Problem,
dass die Informanten nicht genannt wer-
den du¨rfen und die Ergebnisse deshalb
von Seiten der verantwortlichen Institute
oft infrage gestellt werden. Aus diesem
Grund erscheint es weiterhin sinnvoll,
dass die BaFin als Aufsichtsbeho¨rde ge-
zielt und auf einer sicheren Rechtsgrund-
lage Testka¨ufer einsetzt, um die Einhal-
tung der Qualita¨tsstandards in der Bank-
beratung zu u¨berpru¨fen. Gegenwa¨rtig
lehnt das Bundesjustizministerium jedoch
verdeckte Testka¨ufe aus verfassungsrecht-
lichen Gru¨nden ab, da die Erforderlich-
keit dieses Instruments aus seiner Sicht
nicht hinreichend belegt sei. (PM des
Bundesministeriums fu¨r Erna¨hrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 1. 11. 2012)
u
DB0538176
EuGH: Eigene Schadensersatzklagen
der Union gegen Kartellbeteiligte
Die Grundrechtecharta hindert die Kom-
mission nicht daran, im Namen der Uni-
on vor einem nationalen Gericht auf Er-
satz des Schadens zu klagen, der der Uni-
on durch ein unionsrechtswidriges Kartell
oder Verhalten verursacht wurde. Erla¨sst
die EU-Kommission eine Entscheidung,
mit der sie das Bestehen einer wett-
bewerbswidrigen Vereinbarung feststellt,
so bindet diese Entscheidung die staatli-
chen Stellen einschließlich der nationalen
Gerichte, so der EuGH in seinem Urteil
vom 6. 11. 2012 – Rs. C-199/11 Europe-
se Gemeenschap / Otis NV u. a.
M 18
Nachrichten
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012