Dieses Anrecht wird nach den gleichen Anpassungsregelungen
behandelt wie das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person (vgl.
dazu § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG), d. h. nach denselben
Kriterien angepasst
12
.
Die Halbteilung ist damit gewahrt, ohne
dass es der Beru¨cksichtigung von Anpassungstrends bedarf: das
neue Anrecht wird nicht „scha¨tzweise“, sondern exakt nach den
Regeln angepasst, die auch fu¨r das Anrecht des Ausgleichspflich-
tigen gelten. Damit wu¨rde die Anwendung einer Scha¨tzung von
Anpassungstrends dem Halbteilungsgrundsatz eher widerspre-
chen. Auf Basis dieser Bewertungsgrundsa¨tze ist daher der Aus-
gleichswert i. S. von § 1 Abs. 2 VersAusglG ohne Beru¨cksichti-
gung eines ku¨nftigen Anpassungstrends zu ermitteln.
2.
Externe Teilung: Trennung der Versorgungssysteme gene-
riert abweichende Dynamik
Bei der
externen
Teilung erha¨lt die ausgleichsberechtigte Person
bei einem sog. Zielversorgungstra¨ger nach § 14 Abs. 1 Ver-
sAusglG ein Anrecht, das wertma¨ßig dem Ausgleichswert ent-
spricht. Die Definition des Ausgleichswerts nach dem
VersAusglG unterscheidet nicht zwischen interner und externer
Teilung, sodass der Ausgleichswert bei einer Teilung auf Bar-
wertbasis fu¨r beide Ausgleichsarten nach identischen Regeln zu
bestimmen ist. Fu¨r dieses neue Anrecht beim Zielversorgungs-
tra¨ger gelten zwar nicht die Anpassungsregelungen das aus-
zugleichenden Anrechts, wohl aber die des Zielversorgungstra¨-
gers. Insbesondere bei Lebensversicherungen und Pensionskas-
sen wird der Wert sowohl von Anwartschaften als auch von lau-
fenden Leistungen durch die Zuweisung von U¨ berschussanteilen
weiter erho¨ht. Dies gilt z. B. fu¨r die Versorgungsausgleichskasse
gem. § 4 Abs. 3 VersAusglKassG zwingend. Ebenso sind Leis-
tungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die grundsa¨tzlich
ebenfalls als Zielversorgungstra¨ger i. S. des § 15 Abs. 4 Ver-
sAusglG gewa¨hlt werden kann, nach Maßgabe des SGB VI dy-
namisch. Damit nimmt die ausgleichsberechtigte Person an der
Entwicklung der jeweiligen Zielversorgung teil
13
.
Der Gesetz-
geber hat bei der externen Teilung die Trennung von Versor-
gungssystemen mit der Folge, dass im Leistungsbezugsstadium
eine unterschiedliche Dynamik besteht, auf Basis der Zahlung
des Ausgleichswerts an einen externen Zielversorgungstra¨ger
ausdru¨cklich zugelassen. Dies entspricht auch der Grundwertung
des Gesetzgebers, das neue Versorgungsausgleichsrecht mo¨g-
lichst einfach zu halten und die interne Teilung als Regelfall vor-
zugeben. Der Ausgleichswert i. S. des VersAusglG ist daher bei
einer Teilung auf Barwertbasis nach den Regeln der internen
Teilung zu ermitteln und kann in dieser Ho¨he gem. §§ 14
Abs. 2, 17 VersAusglG dann auch fu¨r die – vom Gesetzgeber als
Ausnahme zugelassene – externe Teilung verwendet werden.
Auf unterschiedliche Definitionen von Ausgleichswerten hat der
Gesetzgeber konsequenterweise verzichtet und sehr deutlich das
strenge Stichtagsprinzip in § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG als zen-
tralen Grundsatz der Teilung bei der Scheidung zugrunde ge-
legt. Der BGH stellt zu Recht klar, dass das VersAusglG eine
Korrektur dieser Dynamikunterschiede nicht vorsieht
14
.
3.
Ausgleich nach der Scheidung
Eine Beru¨cksichtigung der Anpassung des Ausgleichswerts im
Ausgleich nach der Scheidung
kommt ebenfalls nicht in Betracht:
Der Ausgleichspflichtige erha¨lt ab Eintritt des Versorgungsfalles
i. S. der Direktzusage Anpassungen auf die an ihn zu erbringen-
de laufende Leistung. Diese umfasst nach Vollzug des Aus-
gleichs bei der Scheidung den Ausgleichswert jedoch nicht
mehr, da das Anrecht in Folge des Versorgungsausgleichs bereits
um diesen Ausgleichswert geku¨rzt worden ist. Folgerichtig stellt
die Anpassung der laufenden Leistung des Ausgleichspflichtigen
keine Versorgung (bzw. keinen Teil einer Versorgung) dar, die
(
den) der Ausgleichspflichtige aus dem Ausgleichswert „bezieht“
(
§ 20 Abs. 1 VersAusglG). Damit wird auch insoweit die mit
der externen Teilung herbeigefu¨hrte Trennung der Versorgungs-
schicksale aufrechterhalten. Wie der BGH zutreffend heraus-
gearbeitet hat
12
,
ist dies auch sachgerecht, da der Ausgleichs-
berechtigte seinerseits an der Dynamik der von ihm ausgewa¨hl-
ten Zielversorgung partizipiert.
VII. Zusammenfassung
Eine tragfa¨hige und systemkonforme Begru¨ndung fu¨r die Beru¨ck-
sichtigung von Rententrends in der betrieblichen Altersversor-
gung bei der Ermittlung der Kapitalwerte im Versorgungsaus-
gleich ist nicht ersichtlich. Insbesondere sieht das VersAusglG
auch im Fall der externen Teilung einen Ausgleich von Dynamik-
unterschieden ausdru¨cklich nicht vor. Vielmehr hat der Gesetz-
geber imVersAusglG in § 5Abs. 2 Satz 1 VersAusglGein strenges
Stichtagsprinzip festgelegt und den Ausgleich von nicht festste-
henden Dynamiken nach dem Ehezeitende ausgeschlossen und
lediglich fu¨r Gehaltsdynamiken auf den Ausgleich nach der Schei-
dung „verwiesen“. Fu¨r die Definition des Ausgleichswerts hat der
Gesetzgeber konsequenterweise nicht zwischen der internen und
externen Teilung unterschieden. Damit wird in beiden Teilungs-
varianten eine mo¨glichst endgu¨ltige Trennung der Versorgungs-
anrechte bei der Scheidung erreicht und fu¨r die Beteiligten Klar-
heit u¨ber die nach der Scheidung ihnen zustehenden Versorgungs-
anrechte geschaffen. Dieses Ergebnis entspricht dem grundlegen-
den Regelungsziel des VersAusglG.
12
Vgl. BGH vom 29. 2. 2012, a.a.O. (Fn. 4).
13
BT-Drucks. 16/10144 S. 42 (Grundrechtspositionen der Eheleute), vgl. auch
BGH, a.a.O. (Fn. 5) und OLG Frankfurt/M., a.a.O. (Fn. 2).
14
BGH, a.a.O. (Fn. 5); vgl. auch OLG Frankfurt/M., a.a.O. (Fn. 2).
Entscheidungen
Arbeitsvertragsrecht
Arbeitnehmereigenschaft einer nicht hauptamt-
lichen Lehrkraft in einer Justizvollzugsanstalt
Erfordernis zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimm-
ter Arbeit sowie Einbringung in den zeitlichen und organisato-
rischen Arbeitsablauf
BGB § 611; HGB § 84
1.
Ob ein Lehrer fu¨r jugendliche Untersuchungsgefangene in
einer Justizvollzugsanstalt Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter
ist, richtet sich nach den allgemeinen Grundsa¨tzen zur Unter-
scheidung eines Arbeitsverha¨ltnisses von dem Rechtsverha¨ltnis
eines freien Mitarbeiters.
2.
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags
im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremd-
bestimmter Arbeit in perso¨nlicher Abha¨ngigkeit verpflichtet ist.
3.
Entscheidend ist der Grad der perso¨nlichen Abha¨ngigkeit,
der sich insbesondere aus der zeitlichen und organisatorischen
2578
Arbeitsrecht
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012