bezeichnet ist, ist eine entsprechende Anwendung von § 6
Satz 1 KSchG i. V. mit § 17 Satz 2 TzBfG gerechtfertigt.
Soweit der Senat in einer fru¨heren Entscheidung angenommen hat, dass
ein allgemeiner Feststellungsantrag i. S. des § 256 Abs. 1 ZPO die Kla-
gefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht zu wahren vermag
3
,
betraf dies eine
Fallgestaltung, in der der Kla¨ger – anders als im vorliegenden Streitfall
–
bis zum Schluss der mu¨ndlichen Verhandlung erster Instanz keinen
Befristungskontrollantrag i. S. von § 17 Satz 1 TzBfG gestellt hat.
27
I
b)
Der Kla¨ger hat in seiner Klageschrift die (
nunmehr
)
streitgegen-
sta¨ndliche Befristungsabrede vom 10. 9. 2008 angefu¨hrt. Deren Un-
wirksamkeit wa¨re Voraussetzung dafu¨r gewesen, dem – nicht mehr
streitgegensta¨ndlichen, aber urspru¨nglich anha¨ngig gemachten – all-
gemeinen Feststellungsbegehren stattzugeben. Dem beklagten Land
musste damit bereits mit dem Feststellungsbegehren hinreichend deut-
lich geworden sein, dass der Kla¨ger die Beendigung seines Arbeitsver-
ha¨ltnisses nicht, auch nicht aufgrund der Befristung zum 31. 3. 2009,
akzeptiert. Der noch vor Schluss der mu¨ndlichen Verhandlung erster
Instanz gestellte, auf die Unwirksamkeit dieser Befristungsabrede zie-
lende, Befristungskontrollantrag wahrt damit in entsprechender An-
wendung von § 6 Satz 1 KSchG i. V. mit § 17 Satz 2 TzBfG die Kla-
gefrist des § 17 Satz 1 TzBfG.
28
I
III.
Da die Klage demnach nicht mit der Begru¨ndung abgewiesen
werden kann, der Kla¨ger habe die Rechtsunwirksamkeit der Befristung
zum 31. 3. 2009 nicht rechtzeitig i. S. von § 17 Satz 1 TzBfG geltend
gemacht, wird das LAG die Zula¨ssigkeit dieser Befristung nach § 14
Abs. 1 Satz 1 TzBfG pru¨fen mu¨ssen . . . (wird ausgefu¨hrt).
Hinweise des Senats:
Zu OS 2: vgl. BAG 23. 4. 2008 – 2 AZR
699/06,
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 65 = EzA KSchG § 4 n. F. Nr. 84
Zu OS 1, 2 und 3: Fortf. von und Abgr. zu BAG 16. 4. 2003 – 7 AZR
119/02,
BAGE 106, 72
Redaktioneller Hinweis:
Volltext unter DB492624.
3
Ausf. BAG vom 16. 4. 2003, a.a.O. (Fn. 1).
Betriebsu¨bergang
Betriebs(teil-)u¨bergang: Weiterbescha¨ftigung
eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen
Teils der Arbeitnehmer (hier: eines IT-Service-
Betriebs) vom Erwerber ist gewichtiges Indiz
Weiterbescha¨ftigung qualifizierten Personals – Betriebs-
spezifisches Knowhow – Wahrung wirtschaftlicher Identita¨t –
Selbststa¨ndiger Betriebsteil – Zuordnung der Arbeitnehmer
BGB § 613a
1.
In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die mensch-
liche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Ar-
beitnehmern, die durch eine gemeinsame Ta¨tigkeit dauerhaft
verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen.
2.
Im Falle der Vera¨ußerung ist die Wahrung der Identita¨t dieser
wirtschaftlichen Einheit anzunehmen, wenn der Erwerber nicht
nur die betreffende Ta¨tigkeit weiterfu¨hrt, sondern auch einen
nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals u¨ber-
nimmt, welches der Vorga¨nger gezielt bei dieser Ta¨tigkeit einge-
setzt hat. Es ha¨ngt dann von der Struktur des Betriebs oder Be-
triebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende
Teil der Belegschaft u¨bernommen werden muss, um einen Be-
triebsu¨bergang nach § 613a BGB anzunehmen. Entscheidend ist,
ob der weiterbescha¨ftigte Belegschaftsteil, insbesondere aufgrund
seiner Sachkunde, seiner Organisationsstruktur und nicht zuletzt
auch seiner relativen Gro¨ße im Grundsatz funktionsfa¨hig bleibt.
3.
Werden mehr als die Ha¨lfte der in einem IT-Service-Betrieb
bescha¨ftigten IT-Servicetechniker, EDV-Servicemitarbeiter und
Fu¨hrungskra¨fte u¨bernommen, so kann dies aufgrund des hohen
Qualifikationsgrades dieser Mitarbeiter die U¨ bernahme eines
nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals dar-
stellen.
(
Orientierungssa¨tze der Richterinnen und Richter des BAG)
BAG-Urteil vom 21. 6. 2012 – 8 AZR 181/11
u
DB0526995
Hinweise des Senats:
Zu OS 1 und 2: Besta¨t. von BAG vom 23. 9.
2010, 8
AZR 567/09, DB 2011 S. 246; vom 25. 9. 2008 – 8 AZR
607/07,
DB 2008 S. 18.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext unter DB0526713.
Arbeitnehmeru¨berlassung
Gewerbsma¨ßigkeit der Arbeitnehmeru¨berlassung
(
Altfall): Grundsa¨tzlich nur einmalige und kurz-
fristige Arbeitnehmeru¨berlassung ausgenommen
Mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil bei konzerninterner Arbeit-
nehmeru¨berlassung bei konzerninternem Entleiher oder Kon-
zernmutter ausreichend – Voru¨bergehende U¨ berlassung im
Konzern nur, wenn Arbeitnehmer Arbeitsleistung „normaler-
weise“ gegenu¨ber Vertragsarbeitgeber erbringt
TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 2; AU¨ G in der vom 8. 11. 2006 bis 31. 1.
2009
geltenden Fassung
(
a. F.)
§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
Nr. 2, § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1
1.
Gewerbsma¨ßige Arbeitnehmeru¨berlassung i. S. von § 1 Abs. 1
Satz 1 AU¨ G a. F. ist eine nicht nur gelegentliche, sondern auf
eine gewisse Dauer angelegte und auf Erzielung unmittelbarer
oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete Ta¨tigkeit.
a)
Bei der Pru¨fung der Dauerhaftigkeit in diesem Sinn ist auf
den einzelnen U¨ berlassungsvorgang, nicht auf die gesamte Ta¨-
tigkeit des Verleihers abzustellen. Lediglich die einmalige und
kurzfristige Arbeitnehmeru¨berlassung fa¨llt aus der Erlaubnis-
pflicht heraus.
b)
Soweit keine unmittelbaren gemeinnu¨tzigen Zwecke zugrun-
de liegen, reicht es fu¨r die Gewinnerzielungsabsicht aus, wenn
ein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil beim
Verleiher oder einem mit ihm konzernverbundenen Unterneh-
men entsteht.
2.
Eine die Erlaubnispflicht ausschließende Arbeitnehmeru¨ber-
lassung innerhalb eines Konzerns nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AU¨ G
a. F. liegt nur in Fa¨llen einer „voru¨bergehenden“ U¨ berlassung
vor. Dafu¨r ist zumindest Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer
seine Arbeitsleistung „normalerweise“ gegenu¨ber seinem Ver-
tragsarbeitgeber erbringt und lediglich anlassbezogen einer ande-
ren Konzerngesellschaft zur Arbeits leistung u¨berlassen wird.
(
Orientierungssa¨tze der Richterinnen und Richter des BAG)
BAG-Urteil vom 18. 7. 2012 – 7 AZR 451/11
u
DB0529459
Hinweise des Senats:
Zu OS 1: Anw. der von BAG vom 9. 2. 2011 –
7
AZR 32/10, DB 2011 S. 1528 herausgearbeiteten Grundsa¨tze.
Zu OS 2: Anw. und Fortentw. von BAG vom 21. 3. 1990 – 7 AZR
198/89,
BAGE 65 S. 43 = DB 1991 S. 282.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext unter DB0527377.
2584
Arbeitsrecht
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012